nis), so fern das Vermögen in einen andern teutschen Staat übergeht, und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freizugig- keitsVerträge bestehen b); eine Bestimmung, welcher auch die zu Erhebung der Nach- steuer bis dahin berechtigten Privaten, z. B. PatrimonialGerichtsherren, Städte und andere Communen, unterworfen sind c).
a) BundesActe, Art. 18, lit. b, Num. 2.
b) BundesActe, Art. 18, lit. c. -- CollateralErbschaft- Steuer ist hierunter nicht begriffen. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 368. -- Verhandlungen der Bun- desversammlung wegen der Beziehung auf besondere FreizügigkeitsVerträge, in dem Protocoll v. 13. u. 17. Febr. 1817.
c) Die Geschichte der wiener CongressVerhandlungen hier- über, findet man in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 213 f. Ebendess. angef. Acten etc., Bd. II, S. 368.
§. 169. Unabhängigkeit der Rechte christlicher Unterthanen von der Verschiedenheit ihres Glaubensbekenntnisses.
Auch einzelnen Classen von Untertha- nen der Bundesstaaten, sind von dem Bund bestimmte Rechte zugesichert. So ist VII) in Absicht auf die Unterthanen christli- cher Religion festgesetzt, dass die Ver- schiedenheit der christlichen Religions-
Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten.
nis), so fern das Vermögen in einen andern teutschen Staat übergeht, und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freizugig- keitsVerträge bestehen b); eine Bestimmung, welcher auch die zu Erhebung der Nach- steuer bis dahin berechtigten Privaten, z. B. PatrimonialGerichtsherren, Städte und andere Communen, unterworfen sind c).
a) BundesActe, Art. 18, lit. b, Num. 2.
b) BundesActe, Art. 18, lit. c. — CollateralErbschaft- Steuer ist hierunter nicht begriffen. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 368. — Verhandlungen der Bun- desversammlung wegen der Beziehung auf besondere FreizügigkeitsVerträge, in dem Protocoll v. 13. u. 17. Febr. 1817.
c) Die Geschichte der wiener CongreſsVerhandlungen hier- über, findet man in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 213 f. Ebendeſs. angef. Acten etc., Bd. II, S. 368.
§. 169. Unabhängigkeit der Rechte christlicher Unterthanen von der Verschiedenheit ihres Glaubensbekenntnisses.
Auch einzelnen Classen von Untertha- nen der Bundesstaaten, sind von dem Bund bestimmte Rechte zugesichert. So ist VII) in Absicht auf die Unterthanen christli- cher Religion festgesetzt, daſs die Ver- schiedenheit der christlichen Religions-
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[255/0279]
Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten.
nis), so fern das Vermögen in einen andern
teutschen Staat übergeht, und mit diesem
nicht besondere Verhältnisse durch Freizugig-
keitsVerträge bestehen b); eine Bestimmung,
welcher auch die zu Erhebung der Nach-
steuer bis dahin berechtigten Privaten, z. B.
PatrimonialGerichtsherren, Städte und andere
Communen, unterworfen sind c).
a⁾ BundesActe, Art. 18, lit. b, Num. 2.
b⁾ BundesActe, Art. 18, lit. c. — CollateralErbschaft-
Steuer ist hierunter nicht begriffen. Klübers angef.
Acten etc., Bd. II, S. 368. — Verhandlungen der Bun-
desversammlung wegen der Beziehung auf besondere
FreizügigkeitsVerträge, in dem Protocoll v. 13. u. 17.
Febr. 1817.
c⁾ Die Geschichte der wiener CongreſsVerhandlungen hier-
über, findet man in Klübers angef. Uebersicht etc.,
S. 213 f. Ebendeſs. angef. Acten etc., Bd. II, S. 368.
§. 169.
Unabhängigkeit der Rechte christlicher Unterthanen von der
Verschiedenheit ihres Glaubensbekenntnisses.
Auch einzelnen Classen von Untertha-
nen der Bundesstaaten, sind von dem Bund
bestimmte Rechte zugesichert. So ist VII) in
Absicht auf die Unterthanen christli-
cher Religion festgesetzt, daſs die Ver-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/279>, abgerufen am 21.11.2024.
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