nossen, als solche, durch den Bund der Regel nach nicht beschränkt; vielmehr wird ihre Souverainetät oder unabhängige Staatsgewalt in der BundesActe ausdrücklich anerkannt a). Aber ausnahmsweise haben sie, auch in dieser Hinsicht, in der Bundes- Acte zu gewissen Einschränkungen und Normen sich verpflichtet b), deren Ver- mehrung durch bundesvertragmäsig errichtete Beschlüsse, noch fernerhin statt haben kann.
a) BundesActe, Eingang u. Art. 1. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 156 f. u. 257.
b) Vergl. den Eingang des 18. Art. der BundesActe, und dessen Geschichte, in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 264 f. Ebendess. angef. Acten etc., Bd. II, S. 536. -- Was Baiern und Wirtemberg in dieser Hinsicht an- fangs erklärten, s. in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 257--262.
§. 166. Einzelne Rechtsverhältnisse. Landstandische Verfassung. Gemeinschaftliche oberste Gerichte etc.
I) "In allen Bundesstaaten, wird eine landständische Verfassung statt fin- den a)". II) "Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern, oder andern Bundes-
Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten.
nossen, als solche, durch den Bund der Regel nach nicht beschränkt; vielmehr wird ihre Souverainetät oder unabhängige Staatsgewalt in der BundesActe ausdrücklich anerkannt a). Aber ausnahmsweise haben sie, auch in dieser Hinsicht, in der Bundes- Acte zu gewissen Einschränkungen und Normen sich verpflichtet b), deren Ver- mehrung durch bundesvertragmäsig errichtete Beschlüsse, noch fernerhin statt haben kann.
a) BundesActe, Eingang u. Art. 1. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 156 f. u. 257.
b) Vergl. den Eingang des 18. Art. der BundesActe, und dessen Geschichte, in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 264 f. Ebendeſs. angef. Acten etc., Bd. II, S. 536. — Was Baiern und Wirtemberg in dieser Hinsicht an- fangs erklärten, s. in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 257—262.
§. 166. Einzelne Rechtsverhältnisse. Landstandische Verfassung. Gemeinschaftliche oberste Gerichte etc.
I) „In allen Bundesstaaten, wird eine landständische Verfassung statt fin- den a)“. II) „Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern, oder andern Bundes-
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[251/0275]
Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten.
nossen, als solche, durch den Bund der
Regel nach nicht beschränkt; vielmehr
wird ihre Souverainetät oder unabhängige
Staatsgewalt in der BundesActe ausdrücklich
anerkannt a). Aber ausnahmsweise haben
sie, auch in dieser Hinsicht, in der Bundes-
Acte zu gewissen Einschränkungen und
Normen sich verpflichtet b), deren Ver-
mehrung durch bundesvertragmäsig errichtete
Beschlüsse, noch fernerhin statt haben kann.
a⁾ BundesActe, Eingang u. Art. 1. Klübers angef. Ueber-
sicht etc., S. 156 f. u. 257.
b⁾ Vergl. den Eingang des 18. Art. der BundesActe, und
dessen Geschichte, in Klübers angef. Uebersicht etc.,
S. 264 f. Ebendeſs. angef. Acten etc., Bd. II, S. 536.
— Was Baiern und Wirtemberg in dieser Hinsicht an-
fangs erklärten, s. in Klübers angef. Uebersicht etc.,
S. 257—262.
§. 166.
Einzelne Rechtsverhältnisse.
Landstandische Verfassung. Gemeinschaftliche oberste Gerichte etc.
I) „In allen Bundesstaaten, wird eine
landständische Verfassung statt fin-
den a)“. II) „Diejenigen Bundesglieder, deren
Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000
Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen
verwandten Häusern, oder andern Bundes-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/275>, abgerufen am 22.11.2024.
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