Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.der Bundesgenossen zu dem Bund. §. 162. Auswärtiger Staats- und Gutsbesitz. Befugniss zu Veräusse- rungen des Staatsgebietes, der Staatsgüter, und des Rechtes zu Vertretung und Regierung des Staates. XII) In Absicht auf auswärtigen Staats- a) Anders war es in dem rheinischen Bund. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 79 u. 80. der Bundesgenossen zu dem Bund. §. 162. Auswärtiger Staats- und Gutsbesitz. Befugniſs zu Veräuſse- rungen des Staatsgebietes, der Staatsgüter, und des Rechtes zu Vertretung und Regierung des Staates. XII) In Absicht auf auswärtigen Staats- a) Anders war es in dem rheinischen Bund. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 79 u. 80. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0271" n="247"/> <fw place="top" type="header">der Bundesgenossen zu dem Bund.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 162.<lb/><hi rendition="#i">Auswärtiger Staats- und Gutsbesitz. Befugniſs zu Veräuſse-<lb/> rungen des Staatsgebietes, der Staatsgüter, und des Rechtes<lb/> zu Vertretung und Regierung des Staates</hi>.</head><lb/> <p>XII) In Absicht auf <hi rendition="#g">auswärtigen Staats</hi>-<lb/> und <hi rendition="#g">Gutsbesitz</hi>, XIII) in Ansehung der<lb/> Befugniſs, in <hi rendition="#g">auswärtige Staatsdienste</hi><lb/> zu treten, und XIV) nach der eigenen Lan-<lb/> desverfassung gültige <hi rendition="#g">Veräusserungen</hi> des<lb/><hi rendition="#g">Staatsgebietes</hi>, der <hi rendition="#g">Staatsgüter</hi>, und<lb/> des Rechtes zur <hi rendition="#g">Staatsvertretung</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Staatsregierung</hi> vorzunehmen, sind den<lb/> Bundesgenossen, von dem Bund ausdrückliche<lb/> Einschränkungen nicht gesetzt <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)">Anders war es in dem rheinischen Bund. <hi rendition="#k">Klübers</hi><lb/> Staatsr. des Rheinbundes, §. 79 u. 80.</note> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [247/0271]
der Bundesgenossen zu dem Bund.
§. 162.
Auswärtiger Staats- und Gutsbesitz. Befugniſs zu Veräuſse-
rungen des Staatsgebietes, der Staatsgüter, und des Rechtes
zu Vertretung und Regierung des Staates.
XII) In Absicht auf auswärtigen Staats-
und Gutsbesitz, XIII) in Ansehung der
Befugniſs, in auswärtige Staatsdienste
zu treten, und XIV) nach der eigenen Lan-
desverfassung gültige Veräusserungen des
Staatsgebietes, der Staatsgüter, und
des Rechtes zur Staatsvertretung und
Staatsregierung vorzunehmen, sind den
Bundesgenossen, von dem Bund ausdrückliche
Einschränkungen nicht gesetzt a).
a⁾ Anders war es in dem rheinischen Bund. Klübers
Staatsr. des Rheinbundes, §. 79 u. 80.
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