wohlgeordnete AusträgalInstanz zu bewirken hat, deren Rechtspruch die streitenden Theile sich sofort unterwerfen sollen (§. 125). Da- gegen besteht 2) kein Bundesgericht, für Rechtshändel der Unterthanen in den Bundesstaaten unter sich, oder mit Angehö- rigen fremder Staaten, auch nicht in höch- ster Instanz; und eben so wenig für Strei- tigkeiten der Unterthanen, aller oder einzel- ner Classen, oder der Landstände, mit der Landesherrschaft a), nur mit Ausnahme der über Errichtung und Handhabung der Con- stitution der freien Stadt Frankfurt etwa entstehenden Streitigkeiten b).
a) Von Anträgen auf dem wiener Congress, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 179--183, 185, 186, 249 u. 270. Vergl. Schreiben des k. preuss. Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg an den ehemaligen Hofrichter v. Berlepsch, v. 18. März 1816, in F. L. v. Ber- lepsch neuesten Actenstücken in meinem entschied. reichsgerichtl. Process (Jul. 1816. 8.), S. 20 f. -- Fol- gerungen aus dem Bundeszweck (oben §. 104); über- haupt in Hinsicht auf die Frage: ob und wie weit dem Bund ein bloss leidendes Verhalten gezieme, in Hin- sicht auf manche wichtige Ereignisse in einzelnen Bun- desstaaten?
b) Acte final du congres de Vienne, art. 46. -- Verhand- lungen bei der B. V., 1) über die Beschwerden der Ge- schlechter der adel. Gesellschaften Alt Limpurg u. Frau- enstein zu Frankfurt a. M., in d. Protoc. v. 1816, §. 36 u. 62; 2) über die Ansprüche der Judengemeinde daselbst,
(16)
Bundesgenossen zu dem Bund.
wohlgeordnete AusträgalInstanz zu bewirken hat, deren Rechtspruch die streitenden Theile sich sofort unterwerfen sollen (§. 125). Da- gegen besteht 2) kein Bundesgericht, für Rechtshändel der Unterthanen in den Bundesstaaten unter sich, oder mit Angehö- rigen fremder Staaten, auch nicht in höch- ster Instanz; und eben so wenig für Strei- tigkeiten der Unterthanen, aller oder einzel- ner Classen, oder der Landstände, mit der Landesherrschaft a), nur mit Ausnahme der über Errichtung und Handhabung der Con- stitution der freien Stadt Frankfurt etwa entstehenden Streitigkeiten b).
a) Von Anträgen auf dem wiener Congreſs, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 179—183, 185, 186, 249 u. 270. Vergl. Schreiben des k. preuss. Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg an den ehemaligen Hofrichter v. Berlepsch, v. 18. März 1816, in F. L. v. Ber- lepsch neuesten Actenstücken in meinem entschied. reichsgerichtl. Proceſs (Jul. 1816. 8.), S. 20 f. — Fol- gerungen aus dem Bundeszweck (oben §. 104); über- haupt in Hinsicht auf die Frage: ob und wie weit dem Bund ein bloſs leidendes Verhalten gezieme, in Hin- sicht auf manche wichtige Ereignisse in einzelnen Bun- desstaaten?
b) Acte final du congrès de Vienne, art. 46. — Verhand- lungen bei der B. V., 1) über die Beschwerden der Ge- schlechter der adel. Gesellschaften Alt Limpurg u. Frau- enstein zu Frankfurt a. M., in d. Protoc. v. 1816, §. 36 u. 62; 2) über die Ansprüche der Judengemeinde daselbst,
(16)
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Bundesgenossen zu dem Bund.
wohlgeordnete AusträgalInstanz zu bewirken
hat, deren Rechtspruch die streitenden Theile
sich sofort unterwerfen sollen (§. 125). Da-
gegen besteht 2) kein Bundesgericht,
für Rechtshändel der Unterthanen in den
Bundesstaaten unter sich, oder mit Angehö-
rigen fremder Staaten, auch nicht in höch-
ster Instanz; und eben so wenig für Strei-
tigkeiten der Unterthanen, aller oder einzel-
ner Classen, oder der Landstände, mit der
Landesherrschaft a), nur mit Ausnahme der
über Errichtung und Handhabung der Con-
stitution der freien Stadt Frankfurt etwa
entstehenden Streitigkeiten b).
a⁾ Von Anträgen auf dem wiener Congreſs, s. Klübers
angef. Uebersicht etc., S. 179—183, 185, 186, 249
u. 270. Vergl. Schreiben des k. preuss. Staatskanzlers
Fürsten von Hardenberg an den ehemaligen Hofrichter
v. Berlepsch, v. 18. März 1816, in F. L. v. Ber-
lepsch neuesten Actenstücken in meinem entschied.
reichsgerichtl. Proceſs (Jul. 1816. 8.), S. 20 f. — Fol-
gerungen aus dem Bundeszweck (oben §. 104); über-
haupt in Hinsicht auf die Frage: ob und wie weit dem
Bund ein bloſs leidendes Verhalten gezieme, in Hin-
sicht auf manche wichtige Ereignisse in einzelnen Bun-
desstaaten?
b⁾ Acte final du congrès de Vienne, art. 46. — Verhand-
lungen bei der B. V., 1) über die Beschwerden der Ge-
schlechter der adel. Gesellschaften Alt Limpurg u. Frau-
enstein zu Frankfurt a. M., in d. Protoc. v. 1816, §. 36
u. 62; 2) über die Ansprüche der Judengemeinde daselbst,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/265>, abgerufen am 25.11.2024.
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