§. 156. Der Bund hat keine oberherrliche Gewalt, namentlich keine gesetzgebende.
III) Dem teutschen Bund, steht ober- herrliche Gewalt über die Bundesgenos- sen und Bundesstaaten nicht zu a); nament- lich IV) keine gesetzgebende Gewalt. Die Grundgesetze und die Einrichtungs- oder so genannten organischen Gesetze des Bun- des b), so wie alle Beschlüsse der Bundes- versammlung, wurden und werden vertrag- weise errichtet. Sie sind also nicht ober- herrliche, sondern Vertragsgesetzec).
a) Erinnerungen deshalb in den wiener CongressVerhand- lungen, s. in Klübers angef. Acten etc. Bd. II, S. 345.
b) BundesActe, Art. 6. 8 u. 10.
c)Klübers angef. Uebersicht etc., S. 143.
§. 157. Richterliche Gewalt, nur in gewisser Art. Kein Bundesgericht.
V) Richterliche Gewalt ist 1) dem Bund, in gewisser Art, über die Bundesglie- der eingeräumt; doch nur für ihre Streitig- keiten unter sich, deren richterliche Ent- scheidung die Bundesversammlung, nach fruchtlos versuchter Vermittlung, durch eine
I. Th. V. Cap. I. Abth. Rechtsverhältniſs der
§. 156. Der Bund hat keine oberherrliche Gewalt, namentlich keine gesetzgebende.
III) Dem teutschen Bund, steht ober- herrliche Gewalt über die Bundesgenos- sen und Bundesstaaten nicht zu a); nament- lich IV) keine gesetzgebende Gewalt. Die Grundgesetze und die Einrichtungs- oder so genannten organischen Gesetze des Bun- des b), so wie alle Beschlüsse der Bundes- versammlung, wurden und werden vertrag- weise errichtet. Sie sind also nicht ober- herrliche, sondern Vertragsgesetzec).
a) Erinnerungen deshalb in den wiener CongreſsVerhand- lungen, s. in Klübers angef. Acten etc. Bd. II, S. 345.
b) BundesActe, Art. 6. 8 u. 10.
c)Klübers angef. Uebersicht etc., S. 143.
§. 157. Richterliche Gewalt, nur in gewisser Art. Kein Bundesgericht.
V) Richterliche Gewalt ist 1) dem Bund, in gewisser Art, über die Bundesglie- der eingeräumt; doch nur für ihre Streitig- keiten unter sich, deren richterliche Ent- scheidung die Bundesversammlung, nach fruchtlos versuchter Vermittlung, durch eine
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I. Th. V. Cap. I. Abth. Rechtsverhältniſs der
§. 156.
Der Bund hat keine oberherrliche Gewalt, namentlich keine
gesetzgebende.
III) Dem teutschen Bund, steht ober-
herrliche Gewalt über die Bundesgenos-
sen und Bundesstaaten nicht zu a); nament-
lich IV) keine gesetzgebende Gewalt.
Die Grundgesetze und die Einrichtungs- oder
so genannten organischen Gesetze des Bun-
des b), so wie alle Beschlüsse der Bundes-
versammlung, wurden und werden vertrag-
weise errichtet. Sie sind also nicht ober-
herrliche, sondern Vertragsgesetze c).
a⁾ Erinnerungen deshalb in den wiener CongreſsVerhand-
lungen, s. in Klübers angef. Acten etc. Bd. II, S. 345.
b⁾ BundesActe, Art. 6. 8 u. 10.
c⁾ Klübers angef. Uebersicht etc., S. 143.
§. 157.
Richterliche Gewalt, nur in gewisser Art. Kein Bundesgericht.
V) Richterliche Gewalt ist 1) dem
Bund, in gewisser Art, über die Bundesglie-
der eingeräumt; doch nur für ihre Streitig-
keiten unter sich, deren richterliche Ent-
scheidung die Bundesversammlung, nach
fruchtlos versuchter Vermittlung, durch eine
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/264>, abgerufen am 22.11.2024.
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