f) Protocolle der B. V. v. 5. u. 23. Dec. 1816, §. 45 u. 69. Desgl. v. 21. Nov. 1816, §. 17; v. 5. Dec. 1816, §. 44. v. 30. Jan. 1817.
g) Hievon unten, Th. II, Cap. 21.
§. 153. VertheidigungsSystem des Bundes.
Zu dem VertheidigungsSystem des teutschen Bundes gehört: 1) das Recht eine Matrikel zu errichten, für Mannschaft- stellung und Geldbeiträge der Bundesgenos- sen, zum Zweck der Rüstung und Verthei- digung des Bundes und der einzelnen Bun- desstaaten a); 2) das Recht, in gleicher Ab- sicht die Bundesstaaten in MilitärKreise oder Bezirke abzutheilen b); 3) Bundesfe- stungen zu errichten und zu unterhalten, wofür Mainz, Luxemburg und Lan- dau schon erklärt sind, und wesshalb die Erbauung einer vierten Bundesfestung be- schlossen ist c). Diese Bundesfestungen dür- fen, von den in Zeiten der Gefahr sie be- setzt haltenden Bundesgenossen, anders nicht behandelt werden, als in der Eigenschaft von Bundesfestungen. Diese und andere Gegenstände der MilitärVerfassung des Bundes, erwarten noch nahere Bestimmun- gen d).
I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniſs
f) Protocolle der B. V. v. 5. u. 23. Dec. 1816, §. 45 u. 69. Desgl. v. 21. Nov. 1816, §. 17; v. 5. Dec. 1816, §. 44. v. 30. Jan. 1817.
g) Hievon unten, Th. II, Cap. 21.
§. 153. VertheidigungsSystem des Bundes.
Zu dem VertheidigungsSystem des teutschen Bundes gehört: 1) das Recht eine Matrikel zu errichten, für Mannschaft- stellung und Geldbeiträge der Bundesgenos- sen, zum Zweck der Rüstung und Verthei- digung des Bundes und der einzelnen Bun- desstaaten a); 2) das Recht, in gleicher Ab- sicht die Bundesstaaten in MilitärKreise oder Bezirke abzutheilen b); 3) Bundesfe- stungen zu errichten und zu unterhalten, wofür Mainz, Luxemburg und Lan- dau schon erklärt sind, und weſshalb die Erbauung einer vierten Bundesfestung be- schlossen ist c). Diese Bundesfestungen dür- fen, von den in Zeiten der Gefahr sie be- setzt haltenden Bundesgenossen, anders nicht behandelt werden, als in der Eigenschaft von Bundesfestungen. Diese und andere Gegenstände der MilitärVerfassung des Bundes, erwarten noch nahere Bestimmun- gen d).
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I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniſs
f⁾ Protocolle der B. V. v. 5. u. 23. Dec. 1816, §. 45 u.
69. Desgl. v. 21. Nov. 1816, §. 17; v. 5. Dec. 1816,
§. 44. v. 30. Jan. 1817.
g⁾ Hievon unten, Th. II, Cap. 21.
§. 153.
VertheidigungsSystem des Bundes.
Zu dem VertheidigungsSystem des
teutschen Bundes gehört: 1) das Recht eine
Matrikel zu errichten, für Mannschaft-
stellung und Geldbeiträge der Bundesgenos-
sen, zum Zweck der Rüstung und Verthei-
digung des Bundes und der einzelnen Bun-
desstaaten a); 2) das Recht, in gleicher Ab-
sicht die Bundesstaaten in MilitärKreise
oder Bezirke abzutheilen b); 3) Bundesfe-
stungen zu errichten und zu unterhalten,
wofür Mainz, Luxemburg und Lan-
dau schon erklärt sind, und weſshalb die
Erbauung einer vierten Bundesfestung be-
schlossen ist c). Diese Bundesfestungen dür-
fen, von den in Zeiten der Gefahr sie be-
setzt haltenden Bundesgenossen, anders nicht
behandelt werden, als in der Eigenschaft
von Bundesfestungen. Diese und andere
Gegenstände der MilitärVerfassung des
Bundes, erwarten noch nahere Bestimmun-
gen d).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/260>, abgerufen am 24.11.2024.
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