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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniss
§. 151.
2) zu auswärtigen souverainen Staaten und Staatenvereinen.

Das Rechtsverhältniss des teutschen Bun-
des zu auswärtigen souverainen Staa-
ten
und Staatenvereinen, ist begrün-
det, theils durch die Natur der politischen
Unabhängigkeit und Einheit des Bundes, theils
durch Verträge. In diesem Verhältniss stehen
dem Bund alle Rechte zu, deren Ausübung
ihm, in solcher Beziehung, nach dem ange-
nommenen Grundsatz der politischen Einheit
sämmtlicher Bundesstaaten, von den Bundes-
genossen übertragen sind und welche das
Völkerrecht einem freien Staatenverein, als
dem Vertreter der unter ihm vereinigten
SouverainStaaten, allgemein, oder nach dem
Inhalt besonderer Verträge, einräumt.

§. 152.
Fortsetzung.

Demnach steht dem teutschen Bund, im
Verhältniss zu auswärtigen souverainen Staa-
ten und Staatenvereinen, das Vertrag- und
Kriegsrecht, insbesondere das Recht zu,
1) rechtmäsigen Krieg zu führen a), 2) Frie-
den
, und 3) andere Verträge b), nament-
lich Bündnisse zu schliessen, und Ga-

I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniſs
§. 151.
2) zu auswärtigen souverainen Staaten und Staatenvereinen.

Das Rechtsverhältniſs des teutschen Bun-
des zu auswärtigen souverainen Staa-
ten
und Staatenvereinen, ist begrün-
det, theils durch die Natur der politischen
Unabhängigkeit und Einheit des Bundes, theils
durch Verträge. In diesem Verhältniſs stehen
dem Bund alle Rechte zu, deren Ausübung
ihm, in solcher Beziehung, nach dem ange-
nommenen Grundsatz der politischen Einheit
sämmtlicher Bundesstaaten, von den Bundes-
genossen übertragen sind und welche das
Völkerrecht einem freien Staatenverein, als
dem Vertreter der unter ihm vereinigten
SouverainStaaten, allgemein, oder nach dem
Inhalt besonderer Verträge, einräumt.

§. 152.
Fortsetzung.

Demnach steht dem teutschen Bund, im
Verhältniſs zu auswärtigen souverainen Staa-
ten und Staatenvereinen, das Vertrag- und
Kriegsrecht, insbesondere das Recht zu,
1) rechtmäsigen Krieg zu führen a), 2) Frie-
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, und 3) andere Verträge b), nament-
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[234/0258] I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniſs §. 151. 2) zu auswärtigen souverainen Staaten und Staatenvereinen. Das Rechtsverhältniſs des teutschen Bun- des zu auswärtigen souverainen Staa- ten und Staatenvereinen, ist begrün- det, theils durch die Natur der politischen Unabhängigkeit und Einheit des Bundes, theils durch Verträge. In diesem Verhältniſs stehen dem Bund alle Rechte zu, deren Ausübung ihm, in solcher Beziehung, nach dem ange- nommenen Grundsatz der politischen Einheit sämmtlicher Bundesstaaten, von den Bundes- genossen übertragen sind und welche das Völkerrecht einem freien Staatenverein, als dem Vertreter der unter ihm vereinigten SouverainStaaten, allgemein, oder nach dem Inhalt besonderer Verträge, einräumt. §. 152. Fortsetzung. Demnach steht dem teutschen Bund, im Verhältniſs zu auswärtigen souverainen Staa- ten und Staatenvereinen, das Vertrag- und Kriegsrecht, insbesondere das Recht zu, 1) rechtmäsigen Krieg zu führen a), 2) Frie- den, und 3) andere Verträge b), nament- lich Bündnisse zu schliessen, und Ga-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/258>, abgerufen am 23.11.2024.