ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach- tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er- klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht, entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht- gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch, alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte Unterbrechung der Stimmordnung.
§. 148. Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung.
I) Nach vollständig geendigter Abstim- mung, schreitet das Präsidium, in derselben oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des Beschlussesa). II) Dieser bedarf, wenn gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim- mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge- gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor- den, in der Regel keiner Genehmigung, von Seite einzelner Gesandten oder ihrer Gewaltgeber b). III) Die Bundesversammlung bestimmt, ob, wie weit, und in welcher Art, ein Beschluss, so wie das Protocoll, bekannt zu machen sey c). Die Bekannt- machung der Bundestagsverhandlungen durch (öffentlichen) Druck, hat sie als Regel festgesetzt, und sich für jeden einzelnen Fall vorbehalten Ausnahmen hievon zu
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach- tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er- klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht, entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht- gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch, alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte Unterbrechung der Stimmordnung.
§. 148. Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung.
I) Nach vollständig geendigter Abstim- mung, schreitet das Präsidium, in derselben oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des Beschlussesa). II) Dieser bedarf, wenn gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim- mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge- gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor- den, in der Regel keiner Genehmigung, von Seite einzelner Gesandten oder ihrer Gewaltgeber b). III) Die Bundesversammlung bestimmt, ob, wie weit, und in welcher Art, ein Beschluſs, so wie das Protocoll, bekannt zu machen sey c). Die Bekannt- machung der Bundestagsverhandlungen durch (öffentlichen) Druck, hat sie als Regel festgesetzt, und sich für jeden einzelnen Fall vorbehalten Ausnahmen hievon zu
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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
b⁾
ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach-
tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er-
klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben
Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht,
entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht-
gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch,
alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte
Unterbrechung der Stimmordnung.
§. 148.
Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung.
I) Nach vollständig geendigter Abstim-
mung, schreitet das Präsidium, in derselben
oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger
Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des
Beschlusses a). II) Dieser bedarf, wenn
gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim-
mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge-
gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor-
den, in der Regel keiner Genehmigung,
von Seite einzelner Gesandten oder ihrer
Gewaltgeber b). III) Die Bundesversammlung
bestimmt, ob, wie weit, und in welcher
Art, ein Beschluſs, so wie das Protocoll,
bekannt zu machen sey c). Die Bekannt-
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(öffentlichen) Druck, hat sie als Regel
festgesetzt, und sich für jeden einzelnen
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/254>, abgerufen am 22.11.2024.
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