vorzubringen, sondern früher dem Präsidium vorläufig mitzutheilen.
b) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
c) Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 94 u. 113.
§. 145. Dictutur.
Die Dictatur, das heisst, die amtliche Mittheilung der geschriebenen oder gedruck- ten Eingaben und Verhandlungen, nament- lich der Protocolle, an sämmtliche Bundes- tagsGesandtschaften, im Namen des Präsidii, geschieht, in dem DictaturZimmer, an die- jenigen Individuen, deren die einzelnen Ge- sandten zu diesem Zweck, insbesondere zu Fer- tigung der Abschriften, sich bedienen wollen. Diese Individuen, welche in wirklichen Staatsdiensten stehen müssen, sind verpflich- tet, sich hiezu, durch schriftliche Zeugnisse der sie hiezu ermächtigenden Gesandten, in der Canzlei zu legitimiren a).
a)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 9 u. 22.
§. 146. Umfrage. Abstimmung.
I) Die Abstimmung geschieht, in der festgesetzten Ordnung (§. 122), auf Um-
Bundesversammlung.
vorzubringen, sondern früher dem Präsidium vorläufig mitzutheilen.
b) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
c) Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 94 u. 113.
§. 145. Dictutur.
Die Dictatur, das heiſst, die amtliche Mittheilung der geschriebenen oder gedruck- ten Eingaben und Verhandlungen, nament- lich der Protocolle, an sämmtliche Bundes- tagsGesandtschaften, im Namen des Präsidii, geschieht, in dem DictaturZimmer, an die- jenigen Individuen, deren die einzelnen Ge- sandten zu diesem Zweck, insbesondere zu Fer- tigung der Abschriften, sich bedienen wollen. Diese Individuen, welche in wirklichen Staatsdiensten stehen müssen, sind verpflich- tet, sich hiezu, durch schriftliche Zeugnisse der sie hiezu ermächtigenden Gesandten, in der Canzlei zu legitimiren a).
a)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 9 u. 22.
§. 146. Umfrage. Abstimmung.
I) Die Abstimmung geschieht, in der festgesetzten Ordnung (§. 122), auf Um-
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[227/0251]
Bundesversammlung.
a⁾
vorzubringen, sondern früher dem Präsidium vorläufig
mitzutheilen.
b⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21.
c⁾ Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 94 u. 113.
§. 145.
Dictutur.
Die Dictatur, das heiſst, die amtliche
Mittheilung der geschriebenen oder gedruck-
ten Eingaben und Verhandlungen, nament-
lich der Protocolle, an sämmtliche Bundes-
tagsGesandtschaften, im Namen des Präsidii,
geschieht, in dem DictaturZimmer, an die-
jenigen Individuen, deren die einzelnen Ge-
sandten zu diesem Zweck, insbesondere zu Fer-
tigung der Abschriften, sich bedienen wollen.
Diese Individuen, welche in wirklichen
Staatsdiensten stehen müssen, sind verpflich-
tet, sich hiezu, durch schriftliche Zeugnisse
der sie hiezu ermächtigenden Gesandten, in
der Canzlei zu legitimiren a).
a⁾ Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 9 u. 22.
§. 146.
Umfrage. Abstimmung.
I) Die Abstimmung geschieht, in der
festgesetzten Ordnung (§. 122), auf Um-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/251>, abgerufen am 22.11.2024.
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