der engern Versammlung, darf für jeden der zu einer Gesammtstimme vereinigten Bundesstaaten, ein eigener Gesandter an- wesend seyn; es darf aber die Gesammt- stimme selbst, nur von Einem derselben geführt werden a). III) Die Theilhaber ei- ner Gesammtstimme in der engern Ver- sammlung, können für die Führung dersel- ben, eine bestimmte Abwechslung (Tur- nus, Alternation) durch Uebereinkunft fest- setzen. Dieses ist im J. 1816 geschehen, von Braunschweig und Nassau b), und von den vier freien Städten c).
a) Von diesem Allem s. die Vorläufige Geschäftordn., Ab- schn. I, a. a. O. S. 16. Vergl. auch Klübers angef. Uebersicht etc., S. 530 ff.
b) Ein vierteljähriger Wechsel, und so, dass der braun- schweigische Gesandte den Anfang macht.
c) Vorläufig auf ein Jahr, ward festgesetzt, dass im ersten Vierteljahr der lübeckische, im zweiten der frankfur- ter, im dritten der bremische, im vierten der ambur- gische Gesandte, die Gesammtstimme führen solle.
§. 143. Protocolle und Protocollführer.
I) In den Sitzungen der Bundesversamm- lung, wird ein gemeinschaftliches Pro- tocoll geführt, und hiezu nur ein Proto-
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
der engern Versammlung, darf für jeden der zu einer Gesammtstimme vereinigten Bundesstaaten, ein eigener Gesandter an- wesend seyn; es darf aber die Gesammt- stimme selbst, nur von Einem derselben geführt werden a). III) Die Theilhaber ei- ner Gesammtstimme in der engern Ver- sammlung, können für die Führung dersel- ben, eine bestimmte Abwechslung (Tur- nus, Alternation) durch Uebereinkunft fest- setzen. Dieses ist im J. 1816 geschehen, von Braunschweig und Nassau b), und von den vier freien Städten c).
a) Von diesem Allem s. die Vorläufige Geschäftordn., Ab- schn. I, a. a. O. S. 16. Vergl. auch Klübers angef. Uebersicht etc., S. 530 ff.
b) Ein vierteljähriger Wechsel, und so, daſs der braun- schweigische Gesandte den Anfang macht.
c) Vorläufig auf ein Jahr, ward festgesetzt, daſs im ersten Vierteljahr der lübeckische, im zweiten der frankfur- ter, im dritten der bremische, im vierten der ambur- gische Gesandte, die Gesammtstimme führen solle.
§. 143. Protocolle und Protocollführer.
I) In den Sitzungen der Bundesversamm- lung, wird ein gemeinschaftliches Pro- tocoll geführt, und hiezu nur ein Proto-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0248"n="224"/><fwplace="top"type="header">I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.</fw><lb/>
der <hirendition="#g">engern</hi> Versammlung, darf für <hirendition="#g">jeden</hi><lb/>
der zu einer Gesammtstimme vereinigten<lb/>
Bundesstaaten, ein eigener Gesandter <hirendition="#g">an-<lb/>
wesend</hi> seyn; es darf aber die Gesammt-<lb/>
stimme selbst, nur von <hirendition="#g">Einem</hi> derselben<lb/>
geführt werden <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). III) Die Theilhaber ei-<lb/>
ner Gesammtstimme in der engern Ver-<lb/>
sammlung, können für die Führung dersel-<lb/>
ben, eine bestimmte <hirendition="#g">Abwechslung</hi> (Tur-<lb/>
nus, Alternation) durch Uebereinkunft fest-<lb/>
setzen. Dieses ist im J. 1816 geschehen,<lb/>
von Braunschweig und Nassau <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>), und von<lb/>
den vier freien Städten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Von diesem Allem s. die Vorläufige Geschäftordn., Ab-<lb/>
schn. I, a. a. O. S. 16. Vergl. auch <hirendition="#k">Klübers</hi> angef.<lb/>
Uebersicht etc., S. 530 ff.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Ein vierteljähriger Wechsel, und so, daſs der braun-<lb/>
schweigische Gesandte den Anfang macht.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Vorläufig auf ein Jahr, ward festgesetzt, daſs im ersten<lb/>
Vierteljahr der lübeckische, im zweiten der frankfur-<lb/>
ter, im dritten der bremische, im vierten der ambur-<lb/>
gische Gesandte, die Gesammtstimme führen solle.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 143.<lb/><hirendition="#i">Protocolle und Protocollführer.</hi></head><lb/><p>I) In den Sitzungen der Bundesversamm-<lb/>
lung, wird ein <hirendition="#g">gemeinschaftliches Pro-<lb/>
tocoll</hi> geführt, und hiezu nur <hirendition="#g">ein</hi> Proto-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[224/0248]
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
der engern Versammlung, darf für jeden
der zu einer Gesammtstimme vereinigten
Bundesstaaten, ein eigener Gesandter an-
wesend seyn; es darf aber die Gesammt-
stimme selbst, nur von Einem derselben
geführt werden a). III) Die Theilhaber ei-
ner Gesammtstimme in der engern Ver-
sammlung, können für die Führung dersel-
ben, eine bestimmte Abwechslung (Tur-
nus, Alternation) durch Uebereinkunft fest-
setzen. Dieses ist im J. 1816 geschehen,
von Braunschweig und Nassau b), und von
den vier freien Städten c).
a⁾ Von diesem Allem s. die Vorläufige Geschäftordn., Ab-
schn. I, a. a. O. S. 16. Vergl. auch Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 530 ff.
b⁾ Ein vierteljähriger Wechsel, und so, daſs der braun-
schweigische Gesandte den Anfang macht.
c⁾ Vorläufig auf ein Jahr, ward festgesetzt, daſs im ersten
Vierteljahr der lübeckische, im zweiten der frankfur-
ter, im dritten der bremische, im vierten der ambur-
gische Gesandte, die Gesammtstimme führen solle.
§. 143.
Protocolle und Protocollführer.
I) In den Sitzungen der Bundesversamm-
lung, wird ein gemeinschaftliches Pro-
tocoll geführt, und hiezu nur ein Proto-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/248>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.