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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Bundesversammlung.
das Präsidium, für nöthig erachtet wird.
II) In beiden hat, allenfalls abwechselnd,
entweder förmliche oder feierliche Ver-
handlung der Geschäfte statt, oder nur ver-
trauliche
Unterredung; diese, eine Art
von Vor- oder PrivatConferenz, von Vor-
besprechung und Vorberathschlagung, für
vorläufige Mittheilung wechselseitiger An-
sichten und Notizen, ohne amtliche Form
und Wirkung, ohne förmliche Abstimmung
und gemeinschaftliche Protocollführung. III)
In allen diesen Sitzungen und Verhandlungs-
Formen, wird durch die Natur des jedes-
mal vorkommenden Gegenstandes bestimmt,
ob die Versammlung sich als engere Bun-
desversammlung, oder als Plenum (§. 116
--118) damit zu beschäftigen habe. IV) Der
Vorsitzende ist befugt, die Sitzung zu er-
öffnen
, sobald die bestimmte Stunde ge-
schlagen hat a).

a) Ueber diesen §. s. die am 30. Oct. 1816 zu Frankfurt
errichtete "Vorläufige Gesehaftordnung der teutschen
B. V.", Abschn. I; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II,
S. 13 ff.

Bundesversammlung.
das Präsidium, für nöthig erachtet wird.
II) In beiden hat, allenfalls abwechselnd,
entweder förmliche oder feierliche Ver-
handlung der Geschäfte statt, oder nur ver-
trauliche
Unterredung; diese, eine Art
von Vor- oder PrivatConferenz, von Vor-
besprechung und Vorberathschlagung, für
vorläufige Mittheilung wechselseitiger An-
sichten und Notizen, ohne amtliche Form
und Wirkung, ohne förmliche Abstimmung
und gemeinschaftliche Protocollführung. III)
In allen diesen Sitzungen und Verhandlungs-
Formen, wird durch die Natur des jedes-
mal vorkommenden Gegenstandes bestimmt,
ob die Versammlung sich als engere Bun-
desversammlung, oder als Plenum (§. 116
—118) damit zu beschäftigen habe. IV) Der
Vorsitzende ist befugt, die Sitzung zu er-
öffnen
, sobald die bestimmte Stunde ge-
schlagen hat a).

a) Ueber diesen §. s. die am 30. Oct. 1816 zu Frankfurt
errichtete „Vorläufige Gesehaftordnung der teutschen
B. V.“, Abschn. I; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II,
S. 13 ff.
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[221/0245] Bundesversammlung. das Präsidium, für nöthig erachtet wird. II) In beiden hat, allenfalls abwechselnd, entweder förmliche oder feierliche Ver- handlung der Geschäfte statt, oder nur ver- trauliche Unterredung; diese, eine Art von Vor- oder PrivatConferenz, von Vor- besprechung und Vorberathschlagung, für vorläufige Mittheilung wechselseitiger An- sichten und Notizen, ohne amtliche Form und Wirkung, ohne förmliche Abstimmung und gemeinschaftliche Protocollführung. III) In allen diesen Sitzungen und Verhandlungs- Formen, wird durch die Natur des jedes- mal vorkommenden Gegenstandes bestimmt, ob die Versammlung sich als engere Bun- desversammlung, oder als Plenum (§. 116 —118) damit zu beschäftigen habe. IV) Der Vorsitzende ist befugt, die Sitzung zu er- öffnen, sobald die bestimmte Stunde ge- schlagen hat a). a⁾ Ueber diesen §. s. die am 30. Oct. 1816 zu Frankfurt errichtete „Vorläufige Gesehaftordnung der teutschen B. V.“, Abschn. I; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 13 ff.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/245>, abgerufen am 23.11.2024.