meinsame oder gleichlautende Be- richtErstattung, für räthlich gefunden werden. III) Der Zeit nach, kann man für die Verhandlung oft drei Abschnitte un- terscheiden: den ersten Antrag, die Erör- terung, die Abstimmung und Fassung des Beschlusses. Diese dreifache Verhandlung beschäftigt die Versammlung, der Regel nach, in nicht weniger als zwei, nach Beschaffen- heit der Umstände aber auch in drei und mehreren Sitzungen d). IV) Auch in Anse- hung der Ordnung, in welcher die Ge- schäfte in der Bundesversammlung vorgenom- men werden sollen, von ihr Reihenfolge genannt, kann von Zeit zu Zeit besondere Uebereinkunft statt finden e).
a) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 3 u. 5; a. a. O., S. 18 f.
b) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. II; a. a. O. S. 18. -- Beispiele von Verlassnahme, ebendas. S. 112 f.
c) Vorläuf. Geschäftordn., a. a. O. S. 18.
d) Vorläuf Geschäftordn., Abschn. II; a. a. O. S. 18.
e) Protocolle der B. V. von 1816, PlenarVersamml., §. 11, von 1817, §. 23, u. v. 17. Febr.
Bundesversammlung.
meinsame oder gleichlautende Be- richtErstattung, für räthlich gefunden werden. III) Der Zeit nach, kann man für die Verhandlung oft drei Abschnitte un- terscheiden: den ersten Antrag, die Erör- terung, die Abstimmung und Fassung des Beschlusses. Diese dreifache Verhandlung beschäftigt die Versammlung, der Regel nach, in nicht weniger als zwei, nach Beschaffen- heit der Umstände aber auch in drei und mehreren Sitzungen d). IV) Auch in Anse- hung der Ordnung, in welcher die Ge- schäfte in der Bundesversammlung vorgenom- men werden sollen, von ihr Reihenfolge genannt, kann von Zeit zu Zeit besondere Uebereinkunft statt finden e).
a) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 3 u. 5; a. a. O., S. 18 f.
b) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. II; a. a. O. S. 18. — Beispiele von Verlaſsnahme, ebendas. S. 112 f.
c) Vorläuf. Geschäftordn., a. a. O. S. 18.
d) Vorläuf Geschäftordn., Abschn. II; a. a. O. S. 18.
e) Protocolle der B. V. von 1816, PlenarVersamml., §. 11, von 1817, §. 23, u. v. 17. Febr.
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Bundesversammlung.
meinsame oder gleichlautende Be-
richtErstattung, für räthlich gefunden
werden. III) Der Zeit nach, kann man für
die Verhandlung oft drei Abschnitte un-
terscheiden: den ersten Antrag, die Erör-
terung, die Abstimmung und Fassung des
Beschlusses. Diese dreifache Verhandlung
beschäftigt die Versammlung, der Regel nach,
in nicht weniger als zwei, nach Beschaffen-
heit der Umstände aber auch in drei und
mehreren Sitzungen d). IV) Auch in Anse-
hung der Ordnung, in welcher die Ge-
schäfte in der Bundesversammlung vorgenom-
men werden sollen, von ihr Reihenfolge
genannt, kann von Zeit zu Zeit besondere
Uebereinkunft statt finden e).
a⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 3 u. 5;
a. a. O., S. 18 f.
b⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. II; a. a. O. S. 18. —
Beispiele von Verlaſsnahme, ebendas. S. 112 f.
c⁾ Vorläuf. Geschäftordn., a. a. O. S. 18.
d⁾ Vorläuf Geschäftordn., Abschn. II; a. a. O. S. 18.
e⁾ Protocolle der B. V. von 1816, PlenarVersamml., §. 11,
von 1817, §. 23, u. v. 17. Febr.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/243>, abgerufen am 23.11.2024.
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