Acten, Bd. II, S. 2, 82 u. 310. Preussische, ebendas., S. 27. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 146 u. 550.
d)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 22.
e) Ebendas. S. 10 u. 94 f.
§. 128. Bevollmächtigte der Bundesgenossen, ihre Rechte u. Legitimation. Ceremoniel. LegationsRathe, Secretarien u. Canzlisten. Obsignation.
I) Die Bevollmächtigten der Bun- desgenossen bei der Bundesversammlung (§. 114), sind als Gesandte zu betrach- ten a), und geniessen in dieser Eigenschaft die gesandtschaftlichen Vorrechte und Be- freiungen. II) Ihre Legitimation erfolgt bei dem Präsidium oder Directorium der Bundesversammlung, welches den übrigen Bevollmächtigten amtliche Nachricht davon zu ertheilen, und über die Zulänglichkeit der Beglaubigung einen Beschluss der Bun- desversammlung zu veranlassen hat b). III) Für Verhinderungsfälle, pflegt den Gesandten in ihrer Vollmacht Substitutions Gewalt ertheilt zu werden, kraft welcher sie sodann, so oft es nöthig, Stellvertreter ernennen und beglaubigen c). IV) Für das Ceremo- niel in der Bundesversammlung, und der Bevollmächtigten, sowohl unter sich als auch
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
Acten, Bd. II, S. 2, 82 u. 310. Preussische, ebendas., S. 27. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 146 u. 550.
d)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 22.
e) Ebendas. S. 10 u. 94 f.
§. 128. Bevollmächtigte der Bundesgenossen, ihre Rechte u. Legitimation. Ceremoniel. LegationsRathe, Secretarien u. Canzlisten. Obsignation.
I) Die Bevollmächtigten der Bun- desgenossen bei der Bundesversammlung (§. 114), sind als Gesandte zu betrach- ten a), und genieſsen in dieser Eigenschaft die gesandtschaftlichen Vorrechte und Be- freiungen. II) Ihre Legitimation erfolgt bei dem Präsidium oder Directorium der Bundesversammlung, welches den übrigen Bevollmächtigten amtliche Nachricht davon zu ertheilen, und über die Zulänglichkeit der Beglaubigung einen Beschluſs der Bun- desversammlung zu veranlassen hat b). III) Für Verhinderungsfälle, pflegt den Gesandten in ihrer Vollmacht Substitutions Gewalt ertheilt zu werden, kraft welcher sie sodann, so oft es nöthig, Stellvertreter ernennen und beglaubigen c). IV) Für das Ceremo- niel in der Bundesversammlung, und der Bevollmächtigten, sowohl unter sich als auch
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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
c⁾
Acten, Bd. II, S. 2, 82 u. 310. Preussische, ebendas.,
S. 27. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 146 u. 550.
d⁾ Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 22.
e⁾ Ebendas. S. 10 u. 94 f.
§. 128.
Bevollmächtigte der Bundesgenossen, ihre Rechte u. Legitimation.
Ceremoniel. LegationsRathe, Secretarien u. Canzlisten.
Obsignation.
I) Die Bevollmächtigten der Bun-
desgenossen bei der Bundesversammlung
(§. 114), sind als Gesandte zu betrach-
ten a), und genieſsen in dieser Eigenschaft
die gesandtschaftlichen Vorrechte und Be-
freiungen. II) Ihre Legitimation erfolgt
bei dem Präsidium oder Directorium der
Bundesversammlung, welches den übrigen
Bevollmächtigten amtliche Nachricht davon
zu ertheilen, und über die Zulänglichkeit
der Beglaubigung einen Beschluſs der Bun-
desversammlung zu veranlassen hat b). III) Für
Verhinderungsfälle, pflegt den Gesandten in
ihrer Vollmacht Substitutions Gewalt
ertheilt zu werden, kraft welcher sie sodann,
so oft es nöthig, Stellvertreter ernennen
und beglaubigen c). IV) Für das Ceremo-
niel in der Bundesversammlung, und der
Bevollmächtigten, sowohl unter sich als auch
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/230>, abgerufen am 25.11.2024.
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