Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. erklärt. Ebendas. Bd. I, Heft 1, S. 59. Vergl. Klü-bers angef. Uebersicht etc., S. 146 u. 549 f. b) Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 99 ff. Baierisches Votum, ebendas. S. 101. c) Der erste preussische Entwurf der BundesActe enthielt ausdrücklich den Vorschlag, den Vorsitz Oestreich, das Directorium Oestreich und Praussen gemeinschaftlich zu geben, und beides durch besondere zweite Botschafter auszuüben. Klübers angef. Acten etc., Bd. I, Heft 1, S. 50, 52 u. 53. Vergl. auch ebendas. Bd. II, S. 2, 21, 23, 25, 310, 316 u. 481. -- Bei Eröffnung des Bundestags, am 5. Nov. 1816, musste der vorsitzende kaiserlich-östreichische Gesandte, auf ausdrücklichen Befehl seines Souverains, Folgendes erklären: "Se. Ma- "jestät betrachten Sich als vollkommen gleiches Bundes- "glied, Sie erkennen in dem eingeräumten. Vorsitz bei "dem Bundestag, kein wahres politisches Vorrecht, son- "dern ehren darin nur die schöne Bestimmung einer "Ihnen anvertrauten Geschäftsleitung". Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 39 u. 82. d) In Betrachtung kommen hier z. B. die Fragen: ob und welche Vorrechte mit dem Vorsitz und Directorium ver- bunden seyn sollen (Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, s. 25)? die Vertretung der Bundesversammlung bei Gesandten auswärtiger Mächte; die Legitimation dieser Gesandten, und der Bevollmächtigten der Bun- desgenossen, besonders der Präsidial- und Directorial- Gesandten; die Ansage zu den Sitzungen; die Propo- sition und Umfrage darin; die Bildung der Beschlusse aus den Abstimmungen; das Directorium der Acten, insbesondere der in den Sitzungen abzuhaltenden Pro- tocolle; die öffentliche und PrivatDictatur; die Aufsicht über den Versammlungsort, das Archiv, die Registratur und Canzlei, und die dabei angestellten Personen, und die Gerichtbarkeit über die letzten. Die vorläufige Ge- I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. erklärt. Ebendas. Bd. I, Heft 1, S. 59. Vergl. Klü-bers angef. Uebersicht etc., S. 146 u. 549 f. b) Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 99 ff. Baierisches Votum, ebendas. S. 101. c) Der erste preussische Entwurf der BundesActe enthielt ausdrücklich den Vorschlag, den Vorsitz Oestreich, das Directorium Oestreich und Praussen gemeinschaftlich zu geben, und beides durch besondere zweite Botschafter auszuüben. Klübers angef. Acten etc., Bd. I, Heft 1, S. 50, 52 u. 53. Vergl. auch ebendas. Bd. II, S. 2, 21, 23, 25, 310, 316 u. 481. — Bei Eröffnung des Bundestags, am 5. Nov. 1816, muſste der vorsitzende kaiserlich-östreichische Gesandte, auf ausdrücklichen Befehl seines Souverains, Folgendes erklären: „Se. Ma- „jestät betrachten Sich als vollkommen gleiches Bundes- „glied, Sie erkennen in dem eingeräumten. Vorsitz bei „dem Bundestag, kein wahres politisches Vorrecht, son- „dern ehren darin nur die schöne Bestimmung einer „Ihnen anvertrauten Geschäftsleitung“. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 39 u. 82. d) In Betrachtung kommen hier z. B. die Fragen: ob und welche Vorrechte mit dem Vorsitz und Directorium ver- bunden seyn sollen (Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, s. 25)? die Vertretung der Bundesversammlung bei Gesandten auswärtiger Mächte; die Legitimation dieser Gesandten, und der Bevollmächtigten der Bun- desgenossen, besonders der Präsidial- und Directorial- Gesandten; die Ansage zu den Sitzungen; die Propo- sition und Umfrage darin; die Bildung der Beschlusse aus den Abstimmungen; das Directorium der Acten, insbesondere der in den Sitzungen abzuhaltenden Pro- tocolle; die öffentliche und PrivatDictatur; die Aufsicht über den Versammlungsort, das Archiv, die Registratur und Canzlei, und die dabei angestellten Personen, und die Gerichtbarkeit über die letzten. 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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
a⁾
erklärt. Ebendas. Bd. I, Heft 1, S. 59. Vergl. Klü-
bers angef. Uebersicht etc., S. 146 u. 549 f.
b⁾ Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 99 ff. Baierisches
Votum, ebendas. S. 101.
c⁾ Der erste preussische Entwurf der BundesActe enthielt
ausdrücklich den Vorschlag, den Vorsitz Oestreich, das
Directorium Oestreich und Praussen gemeinschaftlich zu
geben, und beides durch besondere zweite Botschafter
auszuüben. Klübers angef. Acten etc., Bd. I, Heft 1,
S. 50, 52 u. 53. Vergl. auch ebendas. Bd. II, S. 2,
21, 23, 25, 310, 316 u. 481. — Bei Eröffnung des
Bundestags, am 5. Nov. 1816, muſste der vorsitzende
kaiserlich-östreichische Gesandte, auf ausdrücklichen
Befehl seines Souverains, Folgendes erklären: „Se. Ma-
„jestät betrachten Sich als vollkommen gleiches Bundes-
„glied, Sie erkennen in dem eingeräumten. Vorsitz bei
„dem Bundestag, kein wahres politisches Vorrecht, son-
„dern ehren darin nur die schöne Bestimmung einer
„Ihnen anvertrauten Geschäftsleitung“. Klübers
Staatsarchiv, Bd. II, S. 39 u. 82.
d⁾ In Betrachtung kommen hier z. B. die Fragen: ob und
welche Vorrechte mit dem Vorsitz und Directorium ver-
bunden seyn sollen (Vergl. Klübers angef. Acten etc.,
Bd. II, s. 25)? die Vertretung der Bundesversammlung
bei Gesandten auswärtiger Mächte; die Legitimation
dieser Gesandten, und der Bevollmächtigten der Bun-
desgenossen, besonders der Präsidial- und Directorial-
Gesandten; die Ansage zu den Sitzungen; die Propo-
sition und Umfrage darin; die Bildung der Beschlusse
aus den Abstimmungen; das Directorium der Acten,
insbesondere der in den Sitzungen abzuhaltenden Pro-
tocolle; die öffentliche und PrivatDictatur; die Aufsicht
über den Versammlungsort, das Archiv, die Registratur
und Canzlei, und die dabei angestellten Personen, und
die Gerichtbarkeit über die letzten. Die vorläufige Ge-
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