dieser Sühnversuch fehl schlagen sollte, und demnach 2) eine richterliche Entschei- dung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete AusträgalInstanzd) zu bewirken, deren Ausspruch die streiten- den Theile sich sofort zu unterwerfen haben e).
a)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 91 f., 89, 104 f. u. 114. Protocolle der B. V. v. 1816, §. 10, 16, 55; v. 1817, §. 17 u. 23.
b) BundesActe, Art. 11. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 532 f.
c) Von den wiener CongressVerhandlungen, über Errich- tung und Wirksamkeit eines Bundesgerichtes, s. Klü- bers angef. Uebersicht etc., S. 173 ff.
d) Eine nähere Bestimmung auf die Frage: was unter der vorgeschriebenen "wohlgeordneten AusträgalInstanz" zu verstehen sey? namentlich die Besetzung dieser In- stanz, die gerichtliche Verhandlungs- und Entschei- dungsweise, so wie
e) die Errichtung einer ExecutionsOrdnung, über die Art und Mittel der Ausführung der Beschlüsse des Bundes- tags, scheint zu denjenigen Aufgaben zu gehören, de- ren Lösung die BundesActe (Art. 10) der BundesVer- sammlung zur Pflicht macht. Vergl. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 181, 184 u. 190 f. -- Unterdessen haben die grossherzoglich- und herzoglich-sächsischen u. fü stlich-reussischen Häuser, für die unter ihnen etwa entstehenden Streitigkeiten, ihr gemeinschaftli- ches OberAppellationsGericht zu Jena, zur schiedsrich- terlichen (Austrägal) Instanz bestellt.
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
dieser Sühnversuch fehl schlagen sollte, und demnach 2) eine richterliche Entschei- dung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete AusträgalInstanzd) zu bewirken, deren Ausspruch die streiten- den Theile sich sofort zu unterwerfen haben e).
a)Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 91 f., 89, 104 f. u. 114. Protocolle der B. V. v. 1816, §. 10, 16, 55; v. 1817, §. 17 u. 23.
b) BundesActe, Art. 11. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 532 f.
c) Von den wiener CongreſsVerhandlungen, über Errich- tung und Wirksamkeit eines Bundesgerichtes, s. Klü- bers angef. Uebersicht etc., S. 173 ff.
d) Eine nähere Bestimmung auf die Frage: was unter der vorgeschriebenen „wohlgeordneten AusträgalInstanz“ zu verstehen sey? namentlich die Besetzung dieser In- stanz, die gerichtliche Verhandlungs- und Entschei- dungsweise, so wie
e) die Errichtung einer ExecutionsOrdnung, über die Art und Mittel der Ausführung der Beschlüsse des Bundes- tags, scheint zu denjenigen Aufgaben zu gehören, de- ren Lösung die BundesActe (Art. 10) der BundesVer- sammlung zur Pflicht macht. Vergl. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 181, 184 u. 190 f. — Unterdessen haben die groſsherzoglich- und herzoglich-sächsischen u. fü stlich-reussischen Häuser, für die unter ihnen etwa entstehenden Streitigkeiten, ihr gemeinschaftli- ches OberAppellationsGericht zu Jena, zur schiedsrich- terlichen (Austrägal) Instanz bestellt.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0226"n="202"/><fwplace="top"type="header">I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.</fw><lb/>
dieser Sühnversuch fehl schlagen sollte, und<lb/>
demnach 2) eine <hirendition="#g">richterliche Entschei-<lb/>
dung</hi> nothwendig würde, solche durch eine<lb/><hirendition="#g">wohlgeordnete AusträgalInstanz</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>)<lb/>
zu bewirken, deren Ausspruch die streiten-<lb/>
den Theile sich <hirendition="#g">sofort</hi> zu unterwerfen<lb/>
haben <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)"><hirendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv, Bd. II, S. 91 f., 89, 104 f. u.<lb/>
114. Protocolle der B. V. v. 1816, §. 10, 16, 55; v.<lb/>
1817, §. 17 u. 23.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">BundesActe, Art. 11. <hirendition="#k">Klübers</hi> angef. Acten etc., Bd.<lb/>
II, S. 532 f.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Von den wiener CongreſsVerhandlungen, über Errich-<lb/>
tung und Wirksamkeit eines <hirendition="#i">Bundesgerichtes</hi>, s. <hirendition="#k">Klü-<lb/>
bers</hi> angef. Uebersicht etc., S. 173 ff.</note><lb/><noteplace="end"n="d)">Eine nähere Bestimmung auf die Frage: was unter der<lb/>
vorgeschriebenen „wohlgeordneten <hirendition="#i">AusträgalInstanz</hi>“<lb/>
zu verstehen sey? namentlich die Besetzung dieser In-<lb/>
stanz, die gerichtliche Verhandlungs- und Entschei-<lb/>
dungsweise, so wie</note><lb/><noteplace="end"n="e)">die Errichtung einer <hirendition="#i">ExecutionsOrdnung</hi>, über die Art<lb/>
und Mittel der Ausführung der Beschlüsse des Bundes-<lb/>
tags, scheint zu denjenigen Aufgaben zu gehören, de-<lb/>
ren Lösung die BundesActe (Art. 10) der BundesVer-<lb/>
sammlung zur Pflicht macht. Vergl. <hirendition="#k">Klübers</hi> angef.<lb/>
Uebersicht etc., S. 181, 184 u. 190 f. — Unterdessen<lb/>
haben die groſsherzoglich- und herzoglich-<hirendition="#i">sächsischen</hi><lb/>
u. fü stlich-<hirendition="#i">reussischen</hi> Häuser, für die unter ihnen<lb/>
etwa entstehenden Streitigkeiten, ihr gemeinschaftli-<lb/>
ches OberAppellationsGericht zu Jena, zur <hirendition="#i">schiedsrich-<lb/>
terlichen</hi> (Austrägal) <hirendition="#i">Instanz</hi> bestellt.</note></div><lb/></div></div></body></text></TEI>
[202/0226]
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
dieser Sühnversuch fehl schlagen sollte, und
demnach 2) eine richterliche Entschei-
dung nothwendig würde, solche durch eine
wohlgeordnete AusträgalInstanz d)
zu bewirken, deren Ausspruch die streiten-
den Theile sich sofort zu unterwerfen
haben e).
a⁾ Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 91 f., 89, 104 f. u.
114. Protocolle der B. V. v. 1816, §. 10, 16, 55; v.
1817, §. 17 u. 23.
b⁾ BundesActe, Art. 11. Klübers angef. Acten etc., Bd.
II, S. 532 f.
c⁾ Von den wiener CongreſsVerhandlungen, über Errich-
tung und Wirksamkeit eines Bundesgerichtes, s. Klü-
bers angef. Uebersicht etc., S. 173 ff.
d⁾ Eine nähere Bestimmung auf die Frage: was unter der
vorgeschriebenen „wohlgeordneten AusträgalInstanz“
zu verstehen sey? namentlich die Besetzung dieser In-
stanz, die gerichtliche Verhandlungs- und Entschei-
dungsweise, so wie
e⁾ die Errichtung einer ExecutionsOrdnung, über die Art
und Mittel der Ausführung der Beschlüsse des Bundes-
tags, scheint zu denjenigen Aufgaben zu gehören, de-
ren Lösung die BundesActe (Art. 10) der BundesVer-
sammlung zur Pflicht macht. Vergl. Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 181, 184 u. 190 f. — Unterdessen
haben die groſsherzoglich- und herzoglich-sächsischen
u. fü stlich-reussischen Häuser, für die unter ihnen
etwa entstehenden Streitigkeiten, ihr gemeinschaftli-
ches OberAppellationsGericht zu Jena, zur schiedsrich-
terlichen (Austrägal) Instanz bestellt.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/226>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.