Stimmordnung auf den Rang der Bundes- glieder überhaupt, und deren Vortritt aus- ser den Verhältnissen der Bundesversamm- lung, keinen Einfluss ausüben soll. V) Dieser mehrfachen Vorsicht ungeachtet, kam es, schon in den wiener Conferenzen, zu verschiedenen Erörterungen über den Rang einzelner Bundesfürsten in der Bundesver- sammlung c).
a) BundesActe, Art. 8.
b) Und, zum Theil, beobachtet werden sollte; denn be- kanntlich unterblieb auf dem Reichstag, in dem Reichs- fürstenrath, die Einführung derjenigen neuen VirilStim- men, welche in dem ReichsDeputationsHauptschluss wa- ren ertheilt worden.
c) Davon in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 504 ff.
§. 125. Ausschüsse, Commissionen und AusträgalInstanz d. B. V.
I) Die Bundesversammlung kann, für bestimmte Angelegenheiten des Bundes, De- putationen oder Ausschüsse aus ihrer Mitte niedersetzen, auch Commissionen ernennen a). II) Insbesondere ist ihr zur Pflicht gemacht b), bei Streitigkeiten der Bundesglieder unter sich c), 1) zu- vörderst die Vermittlung derselben durch einen Ausschuss zu versuchen; und wenn
Bundesversammlung.
Stimmordnung auf den Rang der Bundes- glieder überhaupt, und deren Vortritt aus- ser den Verhältnissen der Bundesversamm- lung, keinen Einfluſs ausüben soll. V) Dieser mehrfachen Vorsicht ungeachtet, kam es, schon in den wiener Conferenzen, zu verschiedenen Erörterungen über den Rang einzelner Bundesfürsten in der Bundesver- sammlung c).
a) BundesActe, Art. 8.
b) Und, zum Theil, beobachtet werden sollte; denn be- kanntlich unterblieb auf dem Reichstag, in dem Reichs- fürstenrath, die Einführung derjenigen neuen VirilStim- men, welche in dem ReichsDeputationsHauptschluſs wa- ren ertheilt worden.
c) Davon in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 504 ff.
§. 125. Ausschüsse, Commissionen und AusträgalInstanz d. B. V.
I) Die Bundesversammlung kann, für bestimmte Angelegenheiten des Bundes, De- putationen oder Ausschüsse aus ihrer Mitte niedersetzen, auch Commissionen ernennen a). II) Insbesondere ist ihr zur Pflicht gemacht b), bei Streitigkeiten der Bundesglieder unter sich c), 1) zu- vörderst die Vermittlung derselben durch einen Ausschuſs zu versuchen; und wenn
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[201/0225]
Bundesversammlung.
Stimmordnung auf den Rang der Bundes-
glieder überhaupt, und deren Vortritt aus-
ser den Verhältnissen der Bundesversamm-
lung, keinen Einfluſs ausüben soll. V)
Dieser mehrfachen Vorsicht ungeachtet, kam
es, schon in den wiener Conferenzen, zu
verschiedenen Erörterungen über den Rang
einzelner Bundesfürsten in der Bundesver-
sammlung c).
a⁾ BundesActe, Art. 8.
b⁾ Und, zum Theil, beobachtet werden sollte; denn be-
kanntlich unterblieb auf dem Reichstag, in dem Reichs-
fürstenrath, die Einführung derjenigen neuen VirilStim-
men, welche in dem ReichsDeputationsHauptschluſs wa-
ren ertheilt worden.
c⁾ Davon in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 504 ff.
§. 125.
Ausschüsse, Commissionen und AusträgalInstanz d. B. V.
I) Die Bundesversammlung kann, für
bestimmte Angelegenheiten des Bundes, De-
putationen oder Ausschüsse aus ihrer
Mitte niedersetzen, auch Commissionen
ernennen a). II) Insbesondere ist ihr zur
Pflicht gemacht b), bei Streitigkeiten
der Bundesglieder unter sich c), 1) zu-
vörderst die Vermittlung derselben durch
einen Ausschuſs zu versuchen; und wenn
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/225>, abgerufen am 25.11.2024.
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