gegen alle Andern überein, so bildet sich hiedurch ein Veto, weil alle übrigen 45 zusammen die relative Mehr- heit nicht erreichen.
§. 121. Ausnahmen von der Stimmenmehrheit.
Sowohl in der engern Versammlung, als auch in dem Plenum, kann durch die vor- hin erwähnte Stimmenmehrheit, ein Beschluss nicht zu Stande kommen, in folgenden Fällen: 1) wenn es ankommt auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, oder 2) auf Einrichtungen des Bundes, 3) auf jura singulorum oder 4) ReligionsAngelegen- heiten a). Eine nähere Bestimmung darüber, was unter dem Ausdruck "jura singulo- rum" zu verstehen sey, ward der Bundes- Acte nicht einverleibt b).
a) Genau so lauten die Worte in der BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 466, 473 f., 483 u. 497. Vorläufige Geschäftordn. v. 30. Oct. 1816, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 15. -- Der Beschluss in dem dritten wiener ConferenzProtocoll, vom 29. Mai 1815, lautet so: -- -- -- "auf jura singulorum und auf ReligionsSachen". Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 407. Eben so werden in dem Acte final du congres de Vienne, art. 59, die Rechte der Einzelnen von den ReligionsSachen ("de droits individuels, ou d'affaires de religion.") genau unterscheiden. Dagegen heisst es in der BundesActe, so wie in der vorherge- gangenen Neuen oder revidirten Abfassung der Bun-
Bundesversammlung.
gegen alle Andern überein, so bildet sich hiedurch ein Veto, weil alle übrigen 45 zusammen die relative Mehr- heit nicht erreichen.
§. 121. Ausnahmen von der Stimmenmehrheit.
Sowohl in der engern Versammlung, als auch in dem Plenum, kann durch die vor- hin erwähnte Stimmenmehrheit, ein Beschluſs nicht zu Stande kommen, in folgenden Fällen: 1) wenn es ankommt auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, oder 2) auf Einrichtungen des Bundes, 3) auf jura singulorum oder 4) ReligionsAngelegen- heiten a). Eine nähere Bestimmung darüber, was unter dem Ausdruck „jura singulo- rum“ zu verstehen sey, ward der Bundes- Acte nicht einverleibt b).
a) Genau so lauten die Worte in der BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 466, 473 f., 483 u. 497. Vorläufige Geschäftordn. v. 30. Oct. 1816, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 15. — Der Beschluſs in dem dritten wiener ConferenzProtocoll, vom 29. Mai 1815, lautet so: — — — „auf jura singulorum und auf ReligionsSachen“. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 407. Eben so werden in dem Acte final du congrès de Vienne, art. 59, die Rechte der Einzelnen von den ReligionsSachen („de droits individuels, ou d’affaires de religion.“) genau unterscheiden. Dagegen heiſst es in der BundesActe, so wie in der vorherge- gangenen Neuen oder revidirten Abfassung der Bun-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="a)"><pbfacs="#f0221"n="197"/><fwplace="top"type="header">Bundesversammlung.</fw><lb/>
gegen <hirendition="#i">alle</hi> Andern überein, so bildet sich hiedurch ein<lb/>
Veto, weil alle übrigen 45 zusammen die relative Mehr-<lb/>
heit nicht erreichen.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 121.<lb/><hirendition="#i">Ausnahmen von der Stimmenmehrheit</hi>.</head><lb/><p>Sowohl in der engern Versammlung, als<lb/>
auch in dem Plenum, kann durch die vor-<lb/>
hin erwähnte <hirendition="#g">Stimmenmehrheit</hi>, ein<lb/>
Beschluſs <hirendition="#g">nicht</hi> zu Stande kommen, in<lb/>
folgenden Fällen: 1) wenn es ankommt auf<lb/>
Annahme oder Abänderung der Grundgesetze,<lb/>
oder 2) auf Einrichtungen des Bundes, 3) auf<lb/>
jura singulorum oder 4) ReligionsAngelegen-<lb/>
heiten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). Eine nähere Bestimmung darüber,<lb/>
was unter dem Ausdruck „<hirendition="#g">jura singulo-<lb/>
rum</hi>“ zu verstehen sey, ward der Bundes-<lb/>
Acte nicht einverleibt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Genau so lauten die Worte in der BundesActe, Art. 7.<lb/><hirendition="#k">Klübers</hi> angef. Acten, Bd. II, S. 466, 473 f., 483<lb/>
u. 497. Vorläufige Geschäftordn. v. 30. Oct. 1816, in<lb/><hirendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv, Bd. II, S. 15. — Der Beschluſs<lb/>
in dem dritten wiener ConferenzProtocoll, vom 29.<lb/>
Mai 1815, lautet so: ———„auf jura singulorum<lb/><hirendition="#i">und auf</hi> ReligionsSachen“. <hirendition="#k">Klübers</hi> angef. Acten,<lb/>
Bd. II, S. 407. Eben so werden in dem Acte final du<lb/>
congrès de Vienne, art. 59, die Rechte der Einzelnen<lb/>
von den ReligionsSachen („de droits individuels, ou<lb/>
d’affaires de religion.“) genau unterscheiden. Dagegen<lb/>
heiſst es in der BundesActe, so wie in der vorherge-<lb/>
gangenen Neuen oder revidirten Abfassung der Bun-<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[197/0221]
Bundesversammlung.
a⁾
gegen alle Andern überein, so bildet sich hiedurch ein
Veto, weil alle übrigen 45 zusammen die relative Mehr-
heit nicht erreichen.
§. 121.
Ausnahmen von der Stimmenmehrheit.
Sowohl in der engern Versammlung, als
auch in dem Plenum, kann durch die vor-
hin erwähnte Stimmenmehrheit, ein
Beschluſs nicht zu Stande kommen, in
folgenden Fällen: 1) wenn es ankommt auf
Annahme oder Abänderung der Grundgesetze,
oder 2) auf Einrichtungen des Bundes, 3) auf
jura singulorum oder 4) ReligionsAngelegen-
heiten a). Eine nähere Bestimmung darüber,
was unter dem Ausdruck „jura singulo-
rum“ zu verstehen sey, ward der Bundes-
Acte nicht einverleibt b).
a⁾ Genau so lauten die Worte in der BundesActe, Art. 7.
Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 466, 473 f., 483
u. 497. Vorläufige Geschäftordn. v. 30. Oct. 1816, in
Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 15. — Der Beschluſs
in dem dritten wiener ConferenzProtocoll, vom 29.
Mai 1815, lautet so: — — — „auf jura singulorum
und auf ReligionsSachen“. Klübers angef. Acten,
Bd. II, S. 407. Eben so werden in dem Acte final du
congrès de Vienne, art. 59, die Rechte der Einzelnen
von den ReligionsSachen („de droits individuels, ou
d’affaires de religion.“) genau unterscheiden. Dagegen
heiſst es in der BundesActe, so wie in der vorherge-
gangenen Neuen oder revidirten Abfassung der Bun-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/221>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.