Monate a). II) Alle näheren Bestimmun- gen, betreffend die Vertagung und die Be- sorgung der etwa während derselben vor- kommenden dringenden Geschäfte, sind der Bundesversammlung, bei Abfassung der Ein- richtungsgesetze, vorbehalten b).
a) BundesActe, Art. 7. Vergl. Klübers Acten des wie- ner Congr., Bd. II, S. 349, 351 f. 408, 419 u. 453. Protoc. der B. V. v. 23. Dec. 1816, §. 72.
b) Ebendaselbst.
§. 116. Abtheilung der Bundesversammlung, in 1) Plenum.
I) Die Bundesversammlung theilt sich in das Plenuma) (allgemeine, vollständige oder PlenarVersammlung), und in die engere Versammlung. II) Die letzte ist, in Hin- sicht auf Betreibung der Geschäfte, die Regel, das erste die Ausnahme b). III) In dem Ple- num sind keine Gesammtstimmen, sondern nur VirilStimmen, so dass jedes Mitglied darin allein und für sich Sitz und Stimme hat. Es wird aber hiebei die politisch-geo- graphische Ungleichheit der verschiedenen Bundesstaaten dadurch beachtet, dass den kleineren nur eine, den grösseren mehr als eine Stimme gegeben ist. IV) Diesem Grundsatz gemäss, sind in dem Plenum neun
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
Monate a). II) Alle näheren Bestimmun- gen, betreffend die Vertagung und die Be- sorgung der etwa während derselben vor- kommenden dringenden Geschäfte, sind der Bundesversammlung, bei Abfassung der Ein- richtungsgesetze, vorbehalten b).
a) BundesActe, Art. 7. Vergl. Klübers Acten des wie- ner Congr., Bd. II, S. 349, 351 f. 408, 419 u. 453. Protoc. der B. V. v. 23. Dec. 1816, §. 72.
b) Ebendaselbst.
§. 116. Abtheilung der Bundesversammlung, in 1) Plenum.
I) Die Bundesversammlung theilt sich in das Plenuma) (allgemeine, vollständige oder PlenarVersammlung), und in die engere Versammlung. II) Die letzte ist, in Hin- sicht auf Betreibung der Geschäfte, die Regel, das erste die Ausnahme b). III) In dem Ple- num sind keine Gesammtstimmen, sondern nur VirilStimmen, so daſs jedes Mitglied darin allein und für sich Sitz und Stimme hat. Es wird aber hiebei die politisch-geo- graphische Ungleichheit der verschiedenen Bundesstaaten dadurch beachtet, daſs den kleineren nur eine, den gröſseren mehr als eine Stimme gegeben ist. IV) Diesem Grundsatz gemäſs, sind in dem Plenum neun
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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
Monate a). II) Alle näheren Bestimmun-
gen, betreffend die Vertagung und die Be-
sorgung der etwa während derselben vor-
kommenden dringenden Geschäfte, sind der
Bundesversammlung, bei Abfassung der Ein-
richtungsgesetze, vorbehalten b).
a⁾ BundesActe, Art. 7. Vergl. Klübers Acten des wie-
ner Congr., Bd. II, S. 349, 351 f. 408, 419 u. 453.
Protoc. der B. V. v. 23. Dec. 1816, §. 72.
b⁾ Ebendaselbst.
§. 116.
Abtheilung der Bundesversammlung, in
1) Plenum.
I) Die Bundesversammlung theilt sich in
das Plenum a) (allgemeine, vollständige oder
PlenarVersammlung), und in die engere
Versammlung. II) Die letzte ist, in Hin-
sicht auf Betreibung der Geschäfte, die Regel,
das erste die Ausnahme b). III) In dem Ple-
num sind keine Gesammtstimmen, sondern
nur VirilStimmen, so daſs jedes Mitglied
darin allein und für sich Sitz und Stimme
hat. Es wird aber hiebei die politisch-geo-
graphische Ungleichheit der verschiedenen
Bundesstaaten dadurch beachtet, daſs den
kleineren nur eine, den gröſseren mehr
als eine Stimme gegeben ist. IV) Diesem
Grundsatz gemäſs, sind in dem Plenum neun
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/216>, abgerufen am 22.12.2024.
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