I) Bei Festsetzung der dem teutschen Bund zu gebenden, oder von ihm zu em- pfangenden Courtoisie, ist Rücksicht zu nehmen, theils auf den bisherigen Gebrauch bei andern unabhängigen Staatenvereinena), theils auf die verschiedenen Rangverhältnisse sowohl seiner Mitglieder, als auch desjeni- gen, mit welchem schriftlicher Verkehr statt hatb). Was II) die Bundesgenossen be- trifft, so erhalten die Grossherzoge und der Kurfurt von Hessen, welchen königliche Ehre (honneurs royaux) gebührt (§. 107 u. 109), von den Kaisern und Königen den Bruder- titelc). Der Majestätstitel wird dem Kaiser von Oestreich und den Königen ge- gebend). Das Prädicat königliche Ho- heit (Altesse royale), welches auch die kö- niglichen Kronpriuzen erhalten, haben die Grossherzoge und der Kurfürst von Hessen angenommene), das Prädicat Hoheit, die Erbgrossherzoge, so wie etliche nachgebohrne und apanagirte Prinzen und Prinzessinnen königlicherf) und grossherzoglicher Hauserg); das Prädicat Durchlaucht, die Fürsten und die Prinzen fürstlicher, so wie manche
u. Rang des Bundes u. d. Bundesgenossen.
§. 110. Courtoisie.
I) Bei Festsetzung der dem teutschen Bund zu gebenden, oder von ihm zu em- pfangenden Courtoisie, ist Rücksicht zu nehmen, theils auf den bisherigen Gebrauch bei andern unabhängigen Staatenvereinena), theils auf die verschiedenen Rangverhältnisse sowohl seiner Mitglieder, als auch desjeni- gen, mit welchem schriftlicher Verkehr statt hatb). Was II) die Bundesgenossen be- trifft, so erhalten die Groſsherzoge und der Kurfurt von Hessen, welchen königliche Ehre (honneurs royaux) gebührt (§. 107 u. 109), von den Kaisern und Königen den Bruder- titelc). Der Majestätstitel wird dem Kaiser von Oestreich und den Königen ge- gebend). Das Prädicat königliche Ho- heit (Altesse royale), welches auch die kö- niglichen Kronpriuzen erhalten, haben die Groſsherzoge und der Kurfürst von Hessen angenommene), das Prädicat Hoheit, die Erbgroſsherzoge, so wie etliche nachgebohrne und apanagirte Prinzen und Prinzessinnen königlicherf) und groſsherzoglicher Hauserg); das Prädicat Durchlaucht, die Fürsten und die Prinzen fürstlicher, so wie manche
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[183/0207]
u. Rang des Bundes u. d. Bundesgenossen.
§. 110.
Courtoisie.
I) Bei Festsetzung der dem teutschen
Bund zu gebenden, oder von ihm zu em-
pfangenden Courtoisie, ist Rücksicht zu
nehmen, theils auf den bisherigen Gebrauch
bei andern unabhängigen Staatenvereinena),
theils auf die verschiedenen Rangverhältnisse
sowohl seiner Mitglieder, als auch desjeni-
gen, mit welchem schriftlicher Verkehr statt
hatb). Was II) die Bundesgenossen be-
trifft, so erhalten die Groſsherzoge und der
Kurfurt von Hessen, welchen königliche Ehre
(honneurs royaux) gebührt (§. 107 u. 109),
von den Kaisern und Königen den Bruder-
titelc). Der Majestätstitel wird dem
Kaiser von Oestreich und den Königen ge-
gebend). Das Prädicat königliche Ho-
heit (Altesse royale), welches auch die kö-
niglichen Kronpriuzen erhalten, haben die
Groſsherzoge und der Kurfürst von Hessen
angenommene), das Prädicat Hoheit, die
Erbgroſsherzoge, so wie etliche nachgebohrne
und apanagirte Prinzen und Prinzessinnen
königlicherf) und groſsherzoglicher Hauserg);
das Prädicat Durchlaucht, die Fürsten
und die Prinzen fürstlicher, so wie manche
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/207>, abgerufen am 22.12.2024.
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