welches ihm auch in der ersten Sitzung derselben be- willigt ward. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S 27 f.
d) Der Herzog hat die, in der SchlussActe des wiener Congresses ihm zugetheilte grossherzogliche Würde bis jetzt nicht angenommen. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 162.
e)HessenHomburg (mit 51/4 QM. u. 18,416 E) ist jetzt ebenfalls ein teutscher SouverainStaat, aber noch nicht Mitglied des teutseh Bundes. Vergl Klübers angef. Uebersicht etc., S. 86. u. 135. Ebendess. Staatsarchiv, Heft 3, S. 352 f. u. 435 f.
II. Capitel. Titel, Wappen, Ceremoniel und Rang des Bundes, und der Bundesgenossen.
§. 107. Titel des Bundes und der Bundesgenossen.
A) Der beständige Staatenverein der unabhangigen Fursten und fieren Städte Teutschlands, soll, vermöge der BundesActe, den Titel teutscher Bund führena). B) Die frühern Titel verschiedener Bun- desgenossen wurden verändert, theils
I. Th. II. Cap. Titel, Wappen, Ceremoniel
welches ihm auch in der ersten Sitzung derselben be- willigt ward. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S 27 f.
d) Der Herzog hat die, in der SchluſsActe des wiener Congresses ihm zugetheilte groſsherzogliche Würde bis jetzt nicht angenommen. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 162.
e)HessenHomburg (mit 5¼ QM. u. 18,416 E) ist jetzt ebenfalls ein teutscher SouverainStaat, aber noch nicht Mitglied des teutseh Bundes. Vergl Klübers angef. Uebersicht etc., S. 86. u. 135. Ebendeſs. Staatsarchiv, Heft 3, S. 352 f. u. 435 f.
II. Capitel. Titel, Wappen, Ceremoniel und Rang des Bundes, und der Bundesgenossen.
§. 107. Titel des Bundes und der Bundesgenossen.
A) Der beständige Staatenverein der unabhangigen Fursten und fieren Städte Teutschlands, soll, vermöge der BundesActe, den Titel teutscher Bund führena). B) Die frühern Titel verschiedener Bun- desgenossen wurden verändert, theils
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[178/0202]
I. Th. II. Cap. Titel, Wappen, Ceremoniel
c⁾
welches ihm auch in der ersten Sitzung derselben be-
willigt ward. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S 27 f.
d⁾ Der Herzog hat die, in der SchluſsActe des wiener
Congresses ihm zugetheilte groſsherzogliche Würde bis
jetzt nicht angenommen. Klübers angef. Ueber-
sicht etc., S. 162.
e⁾ HessenHomburg (mit 5¼ QM. u. 18,416 E) ist jetzt
ebenfalls ein teutscher SouverainStaat, aber noch nicht
Mitglied des teutseh Bundes. Vergl Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 86. u. 135. Ebendeſs. Staatsarchiv,
Heft 3, S. 352 f. u. 435 f.
II. Capitel.
Titel, Wappen, Ceremoniel und Rang
des Bundes, und der Bundesgenossen.
§. 107.
Titel des Bundes und der Bundesgenossen.
A) Der beständige Staatenverein der
unabhangigen Fursten und fieren Städte
Teutschlands, soll, vermöge der BundesActe,
den Titel teutscher Bund führena).
B) Die frühern Titel verschiedener Bun-
desgenossen wurden verändert, theils
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/202>, abgerufen am 12.12.2024.
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