Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.ERSTER THEIL. BUNDESRECHT. I. Capitel. Begriff, Zweck und Mitglieder des teutschen Bundes. §. 103. Begriff des teutschen B[u]ndes. Gewalt, Verfassung und Umfang desselben. Der teutsche Bunda) ist ein fortwäh- ERSTER THEIL. BUNDESRECHT. I. Capitel. Begriff, Zweck und Mitglieder des teutschen Bundes. §. 103. Begriff des teutschen B[u]ndes. Gewalt, Verfassung und Umfang desselben. Der teutsche Bunda) ist ein fortwäh- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0195" n="[171]"/> <div n="1"> <head><hi rendition="#g">ERSTER THEIL.<lb/> BUNDESRECHT</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head>I. <hi rendition="#k"><hi rendition="#g">Capitel</hi>.<lb/> Begriff, Zweck und Mitglieder<lb/> des teutschen Bundes</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head>§. 103.<lb/><hi rendition="#i">Begriff des teutschen B<supplied>u</supplied>ndes. Gewalt, Verfassung<lb/> und Umfang desselben</hi>.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">D</hi>er <hi rendition="#g">teutsche Bund</hi><hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>) ist ein fortwäh-<lb/> render freier <hi rendition="#g">Staatenbund</hi><hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>), eine Ver-<lb/> einigung der unabhängigen Staaten Teutsch-<lb/> lands, zu einer völkerrechtlichen gleichen<lb/> Gesellschaft, für gemeinschaftliche Zwecke<hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>).<lb/> Da die Bundesstaaten allerseits nur völker-<lb/> rechtlich durch Gesellschaftrecht, nicht durch<lb/> Rechte einer Obergewalt, vereinigt sind; so<lb/> ist die <hi rendition="#g">Bundesgewalt</hi> eine politische So-<lb/> cial- oder Collegialgewalt, und es besteht<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[171]/0195]
ERSTER THEIL.
BUNDESRECHT.
I. Capitel.
Begriff, Zweck und Mitglieder
des teutschen Bundes.
§. 103.
Begriff des teutschen Bundes. Gewalt, Verfassung
und Umfang desselben.
Der teutsche Bunda) ist ein fortwäh-
render freier Staatenbundb), eine Ver-
einigung der unabhängigen Staaten Teutsch-
lands, zu einer völkerrechtlichen gleichen
Gesellschaft, für gemeinschaftliche Zweckec).
Da die Bundesstaaten allerseits nur völker-
rechtlich durch Gesellschaftrecht, nicht durch
Rechte einer Obergewalt, vereinigt sind; so
ist die Bundesgewalt eine politische So-
cial- oder Collegialgewalt, und es besteht
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