b) Erörterungen über die Worte Regierungs- und Souve rainetätsrechte, s. in Klübers Acten d. wiener Congr., Bd. II, S. 80 u. 108 f. Ebendess. angef. Uebersicht etc., S. 157 u. 257.
c) Ein aus dem canonischen Recht entlehntes Wort; mit welchem Manche, gegen Etymologie und Analogie, das äusserste Recht (jus eminens) bezeichnen.
§. 98. Uebersicht der Staats Hoheitsrechte. 1) Wesentliche und zufällige.
I) Eine zweckmäsige Uebersicht der StaatsHoheitsrechtea), gewähren die ver- schiedenen Eintheilungen derselben, in we- sentliche und zufällige, in äussere und innere (diese, entweder allgemeine oder beson- dere, verleihbare oder unverleihbare), und in eingeschränkte und uneingeschränkte b). II) Ihrer Natur nach, sind die Hoheitsrechte 1) wesentliche (essentialia), wenn sie schon in dem Begriff des Staates liegen, das heisst, durch die vorgesetzte Erreichung des Staatszweckes unmittelbar bedingt sind; 2) zufällige (accidentalia), wenn sie dem Staat aus einem besondern Erwerbgrund, mit- hin nur bedingungsweise oder unter beson- ders festgesetzten Verhältnissen, zustehen c). Die ersten werden von Einigen Hoheits-
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öffentl. Rechtes. Staatshoheitsrechte.
b) Erörterungen über die Worte Regierungs- und Souve rainetätsrechte, s. in Klübers Acten d. wiener Congr., Bd. II, S. 80 u. 108 f. Ebendess. angef. Uebersicht etc., S. 157 u. 257.
c) Ein aus dem canonischen Recht entlehntes Wort; mit welchem Manche, gegen Etymologie und Analogie, das äusserste Recht (jus eminens) bezeichnen.
§. 98. Uebersicht der Staats Hoheitsrechte. 1) Wesentliche und zufällige.
I) Eine zweckmäsige Uebersicht der StaatsHoheitsrechtea), gewähren die ver- schiedenen Eintheilungen derselben, in we- sentliche und zufällige, in äussere und innere (diese, entweder allgemeine oder beson- dere, verleihbare oder unverleihbare), und in eingeschränkte und uneingeschränkte b). II) Ihrer Natur nach, sind die Hoheitsrechte 1) wesentliche (essentialia), wenn sie schon in dem Begriff des Staates liegen, das heiſst, durch die vorgesetzte Erreichung des Staatszweckes unmittelbar bedingt sind; 2) zufällige (accidentalia), wenn sie dem Staat aus einem besondern Erwerbgrund, mit- hin nur bedingungsweise oder unter beson- ders festgesetzten Verhältnissen, zustehen c). Die ersten werden von Einigen Hoheits-
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öffentl. Rechtes. Staatshoheitsrechte.
b⁾ Erörterungen über die Worte Regierungs- und Souve
rainetätsrechte, s. in Klübers Acten d. wiener Congr.,
Bd. II, S. 80 u. 108 f. Ebendess. angef. Uebersicht etc.,
S. 157 u. 257.
c⁾ Ein aus dem canonischen Recht entlehntes Wort; mit
welchem Manche, gegen Etymologie und Analogie, das
äusserste Recht (jus eminens) bezeichnen.
§. 98.
Uebersicht der Staats Hoheitsrechte.
1) Wesentliche und zufällige.
I) Eine zweckmäsige Uebersicht der
StaatsHoheitsrechte a), gewähren die ver-
schiedenen Eintheilungen derselben, in we-
sentliche und zufällige, in äussere und innere
(diese, entweder allgemeine oder beson-
dere, verleihbare oder unverleihbare), und in
eingeschränkte und uneingeschränkte b). II)
Ihrer Natur nach, sind die Hoheitsrechte
1) wesentliche (essentialia), wenn sie
schon in dem Begriff des Staates liegen, das
heiſst, durch die vorgesetzte Erreichung des
Staatszweckes unmittelbar bedingt sind; 2)
zufällige (accidentalia), wenn sie dem
Staat aus einem besondern Erwerbgrund, mit-
hin nur bedingungsweise oder unter beson-
ders festgesetzten Verhältnissen, zustehen c).
Die ersten werden von Einigen Hoheits-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/185>, abgerufen am 23.11.2024.
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