heit der Bundesstaaten. Es gilt dieses nicht nur von den Verfassungsrechten, sondern auch von allen übrigen Rechten des Bun- des, sie seyen Vertragsrechte, oder Ho- heitsrechte, deren Ausübung ihm, als einem unabhängigen Staatenverein, nach dem Wil- len der Bundesgenossen zusteht. Die aus- übende Behörde, ist die Bundesver- sammlung.
Die formale Entwickelung des Staats- rechtes der zu Staatshoheit oder unab- hängiger Staatsgewalt berechtigten, teutschen Bundesstaaten, geht von zweifachem Ge- sichtpunct aus; von der Grundverfas- sung, und von der Verwaltung dieser Staaten. I) Die Lehre von der Staats- Grundverfassung (Staats Constitution), das Staatsverfassungsrecht, umfasst alle Rechtsbestimmungen, welche auf die Staats- forma) (forma civitatis s. reipublicae), das heisst, auf die öffentliche Persönlichkeit des regierenden Subjectes, und das Rechts- verhältniss zwischen Oberherrschaft und Un- terthanschaft im Allgemeinen, sich beziehen
Einl. VIII. Cap. Subject u. Object des t.
heit der Bundesstaaten. Es gilt dieses nicht nur von den Verfassungsrechten, sondern auch von allen übrigen Rechten des Bun- des, sie seyen Vertragsrechte, oder Ho- heitsrechte, deren Ausübung ihm, als einem unabhängigen Staatenverein, nach dem Wil- len der Bundesgenossen zusteht. Die aus- übende Behörde, ist die Bundesver- sammlung.
Die formale Entwickelung des Staats- rechtes der zu Staatshoheit oder unab- hängiger Staatsgewalt berechtigten, teutschen Bundesstaaten, geht von zweifachem Ge- sichtpunct aus; von der Grundverfas- sung, und von der Verwaltung dieser Staaten. I) Die Lehre von der Staats- Grundverfassung (Staats Constitution), das Staatsverfassungsrecht, umfaſst alle Rechtsbestimmungen, welche auf die Staats- forma) (forma civitatis s. reipublicae), das heiſst, auf die öffentliche Persönlichkeit des regierenden Subjectes, und das Rechts- verhältniſs zwischen Oberherrschaft und Un- terthanschaft im Allgemeinen, sich beziehen
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[158/0182]
Einl. VIII. Cap. Subject u. Object des t.
heit der Bundesstaaten. Es gilt dieses nicht
nur von den Verfassungsrechten, sondern
auch von allen übrigen Rechten des Bun-
des, sie seyen Vertragsrechte, oder Ho-
heitsrechte, deren Ausübung ihm, als einem
unabhängigen Staatenverein, nach dem Wil-
len der Bundesgenossen zusteht. Die aus-
übende Behörde, ist die Bundesver-
sammlung.
§. 97.
Staatsverfassung. Staatsverwaltung. StaatsHoheitsrechts.
Machtvollkommenheit.
Die formale Entwickelung des Staats-
rechtes der zu Staatshoheit oder unab-
hängiger Staatsgewalt berechtigten, teutschen
Bundesstaaten, geht von zweifachem Ge-
sichtpunct aus; von der Grundverfas-
sung, und von der Verwaltung dieser
Staaten. I) Die Lehre von der Staats-
Grundverfassung (Staats Constitution),
das Staatsverfassungsrecht, umfaſst alle
Rechtsbestimmungen, welche auf die Staats-
form a) (forma civitatis s. reipublicae), das
heiſst, auf die öffentliche Persönlichkeit
des regierenden Subjectes, und das Rechts-
verhältniſs zwischen Oberherrschaft und Un-
terthanschaft im Allgemeinen, sich beziehen
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/182>, abgerufen am 21.11.2024.
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