zufolge, lauft jetzt die Hoheitsgrenze gegen Frankreich, auf dem Thalweg des Rheinsb), von dem Punct an, wo er die Schweiz ver- lässt, bis an den Einfluss der Lauter. Von da auf der Lauter c), an dem Departement Niederrhein hin, bis an das MoselDeparte- ment. Dann zuerst auf dessen Grenze, und von dieser auf der Westgrenze der ehema- ligen Grafschaft Saarbrücken hin, bis Houvre. Von hier über Pellweiler, Niederweiling, Schardorf, Wallwich und Launsdorf (welche sämmtlich mit ihren Feldmarken bei Frank- reich bleiben), bis Perle, an der Kunststrasse von Thionville nach Trier. Endlich von da auf der Grenze, zwischen dem Departe- ment der Ardennen (über Villers bei Orval) und dem zu dem teutschen Bund gehörigen Grossherzogthum Luxemburg d), mit Inbe- griff des ganzen Herzogthums Bouillon, bis an die Maas.
a) Art. 1, Num. 1 u. 2.
b) Pariser Fr. v. 1814, Art. 3, Num. 5. Pariser Haupt- vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2.
c) Doch so, dass Weissenburg, durch welches die Lauter fliesst, bei Frankreich bleibt, an dem linken Ufer mit einem Bezirk von nicht mehr als ein tausend Toisen. Landau liegt sonach ausserhalb der französischen Grenze.
in geograph. u. politischer Beziehung.
zufolge, lauft jetzt die Hoheitsgrenze gegen Frankreich, auf dem Thalweg des Rheinsb), von dem Punct an, wo er die Schweiz ver- läſst, bis an den Einfluſs der Lauter. Von da auf der Lauter c), an dem Departement Niederrhein hin, bis an das MoselDeparte- ment. Dann zuerst auf dessen Grenze, und von dieser auf der Westgrenze der ehema- ligen Grafschaft Saarbrücken hin, bis Houvre. Von hier über Pellweiler, Niederweiling, Schardorf, Wallwich und Launsdorf (welche sämmtlich mit ihren Feldmarken bei Frank- reich bleiben), bis Perle, an der Kunststraſse von Thionville nach Trier. Endlich von da auf der Grenze, zwischen dem Departe- ment der Ardennen (über Villers bei Orval) und dem zu dem teutschen Bund gehörigen Groſsherzogthum Luxemburg d), mit Inbe- griff des ganzen Herzogthums Bouillon, bis an die Maas.
a) Art. 1, Num. 1 u. 2.
b) Pariser Fr. v. 1814, Art. 3, Num. 5. Pariser Haupt- vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2.
c) Doch so, daſs Weissenburg, durch welches die Lauter flieſst, bei Frankreich bleibt, an dem linken Ufer mit einem Bezirk von nicht mehr als ein tausend Toisen. Landau liegt sonach ausserhalb der französischen Grenze.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0167"n="143"/><fwplace="top"type="header">in geograph. u. politischer Beziehung.</fw><lb/>
zufolge, lauft jetzt die Hoheitsgrenze gegen<lb/>
Frankreich, auf dem <hirendition="#g">Thalweg</hi> des <hirendition="#g">Rheins</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>),<lb/>
von dem Punct an, wo er die Schweiz ver-<lb/>
läſst, bis an den Einfluſs der Lauter. Von<lb/>
da auf der Lauter <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), an dem Departement<lb/>
Niederrhein hin, bis an das MoselDeparte-<lb/>
ment. Dann zuerst auf dessen Grenze, und<lb/>
von dieser auf der Westgrenze der ehema-<lb/>
ligen Grafschaft Saarbrücken hin, bis Houvre.<lb/>
Von hier über Pellweiler, Niederweiling,<lb/>
Schardorf, Wallwich und Launsdorf (welche<lb/>
sämmtlich mit ihren Feldmarken bei Frank-<lb/>
reich bleiben), bis Perle, an der Kunststraſse<lb/>
von Thionville nach Trier. Endlich von<lb/>
da auf der Grenze, zwischen dem Departe-<lb/>
ment der Ardennen (über Villers bei Orval)<lb/>
und dem zu dem teutschen Bund gehörigen<lb/>
Groſsherzogthum Luxemburg <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>), mit Inbe-<lb/>
griff des ganzen Herzogthums Bouillon, bis<lb/>
an die Maas.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Art. 1, Num. 1 u. 2.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Pariser Fr. v. 1814, Art. 3, Num. 5. Pariser Haupt-<lb/>
vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Doch so, daſs <hirendition="#i">Weissenburg</hi>, durch welches die Lauter<lb/>
flieſst, bei Frankreich bleibt, an dem linken Ufer mit<lb/>
einem Bezirk von nicht mehr als ein tausend Toisen.<lb/><hirendition="#i">Landau</hi> liegt sonach ausserhalb der französischen Grenze.</note><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[143/0167]
in geograph. u. politischer Beziehung.
zufolge, lauft jetzt die Hoheitsgrenze gegen
Frankreich, auf dem Thalweg des Rheins b),
von dem Punct an, wo er die Schweiz ver-
läſst, bis an den Einfluſs der Lauter. Von
da auf der Lauter c), an dem Departement
Niederrhein hin, bis an das MoselDeparte-
ment. Dann zuerst auf dessen Grenze, und
von dieser auf der Westgrenze der ehema-
ligen Grafschaft Saarbrücken hin, bis Houvre.
Von hier über Pellweiler, Niederweiling,
Schardorf, Wallwich und Launsdorf (welche
sämmtlich mit ihren Feldmarken bei Frank-
reich bleiben), bis Perle, an der Kunststraſse
von Thionville nach Trier. Endlich von
da auf der Grenze, zwischen dem Departe-
ment der Ardennen (über Villers bei Orval)
und dem zu dem teutschen Bund gehörigen
Groſsherzogthum Luxemburg d), mit Inbe-
griff des ganzen Herzogthums Bouillon, bis
an die Maas.
a⁾ Art. 1, Num. 1 u. 2.
b⁾ Pariser Fr. v. 1814, Art. 3, Num. 5. Pariser Haupt-
vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2.
c⁾ Doch so, daſs Weissenburg, durch welches die Lauter
flieſst, bei Frankreich bleibt, an dem linken Ufer mit
einem Bezirk von nicht mehr als ein tausend Toisen.
Landau liegt sonach ausserhalb der französischen Grenze.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/167>, abgerufen am 04.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.