V) Baierns Vorschlag auf dem wiener Congress, der teutschen BundesActe einen ähnlichen, noch bestimmteren Verzicht, wie der so eben erwähnte in der rheinischen BundesActe, einzuverleiben, ward nicht an- genommen a). VI) In dem tilsiter Frieden b), liess Frankreich sich und seinen Verbün- deten von Preussen versprechen, dass alle TerritorialPrätensionen Preussens, auf Staa- ten zwischen der Elbe und dem Rhein, so wie ähnliche Prätensionen, welche Staaten, die zwischen dem Rhein und der Elbe ge- legen sind, auf der rechten Seite der Elbe gelegene preussische Staaten haben könnten, in dem tilsiter Frieden für immer erlo- schen seyn sollten; eben so alle Conven- tionen, Transactionen und AllianzVerträge, welche Preussen mit einem auf der linken Seite der Elbe gelegenen Staat, bis zu dem tilsiter Frieden geschlossen hatte. Dagegen liess Preussen, in seinem ZusatzArtikel c), zu dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814, sich von Frankreich versprechen, dass der tilsiter Friede, so wie jeder andere seit dem basler Frieden zwischen Frankreich und
in geograph. u. politischer Beziehung.
§. 83. Fortsetzung.
V) Baierns Vorschlag auf dem wiener Congreſs, der teutschen BundesActe einen ähnlichen, noch bestimmteren Verzicht, wie der so eben erwähnte in der rheinischen BundesActe, einzuverleiben, ward nicht an- genommen a). VI) In dem tilsiter Frieden b), lieſs Frankreich sich und seinen Verbün- deten von Preuſsen versprechen, daſs alle TerritorialPrätensionen Preuſsens, auf Staa- ten zwischen der Elbe und dem Rhein, so wie ähnliche Prätensionen, welche Staaten, die zwischen dem Rhein und der Elbe ge- legen sind, auf der rechten Seite der Elbe gelegene preuſsische Staaten haben könnten, in dem tilsiter Frieden für immer erlo- schen seyn sollten; eben so alle Conven- tionen, Transactionen und AllianzVerträge, welche Preuſsen mit einem auf der linken Seite der Elbe gelegenen Staat, bis zu dem tilsiter Frieden geschlossen hatte. Dagegen lieſs Preuſsen, in seinem ZusatzArtikel c), zu dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814, sich von Frankreich versprechen, daſs der tilsiter Friede, so wie jeder andere seit dem basler Frieden zwischen Frankreich und
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in geograph. u. politischer Beziehung.
§. 83.
Fortsetzung.
V) Baierns Vorschlag auf dem wiener
Congreſs, der teutschen BundesActe einen
ähnlichen, noch bestimmteren Verzicht,
wie der so eben erwähnte in der rheinischen
BundesActe, einzuverleiben, ward nicht an-
genommen a). VI) In dem tilsiter Frieden b),
lieſs Frankreich sich und seinen Verbün-
deten von Preuſsen versprechen, daſs alle
TerritorialPrätensionen Preuſsens, auf Staa-
ten zwischen der Elbe und dem Rhein, so
wie ähnliche Prätensionen, welche Staaten,
die zwischen dem Rhein und der Elbe ge-
legen sind, auf der rechten Seite der Elbe
gelegene preuſsische Staaten haben könnten,
in dem tilsiter Frieden für immer erlo-
schen seyn sollten; eben so alle Conven-
tionen, Transactionen und AllianzVerträge,
welche Preuſsen mit einem auf der linken
Seite der Elbe gelegenen Staat, bis zu dem
tilsiter Frieden geschlossen hatte. Dagegen
lieſs Preuſsen, in seinem ZusatzArtikel c),
zu dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814,
sich von Frankreich versprechen, daſs
der tilsiter Friede, so wie jeder andere seit
dem basler Frieden zwischen Frankreich und
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/157>, abgerufen am 11.12.2024.
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