Vereinigung unter gemeinschaftlicher Ober- herrschaft a), besteht entweder nur per- sönlich, d. h. eingeschränkt auf die Per- son des gemeinschaftlichen Regenten, oder dinglich, wenn die Staaten selbst, un- ter sich vereinigt sind. Sind die letzten nach gleichem Recht vereinigt (coordi- nirt), so wird ihre individuelle Souveraine- tät hiedurch eben so wenig aufgehoben, als im Fall einer bloss persönlichen Vereinigung: wohl aber, wenn die dingliche Vereinigung nach so ungleichemb) Recht besteht, dass sie entweder den einen Staat der Ober- herrschaft des andern unterordnet, oder gar für den einen Staat eine Einverlei- bung in sich schliesst, d. h. den einen Staat, mit Vernichtung jeder Art von politischer Selbstständigkeit, in einen blossen Bestand- theil des andern verwandelt c) (unio aequalis incorporativa). Die dingliche Vereinigung der Staaten, begründet die Eintheilung der Staaten in einfache und zusammenge- setzte.
a)Pütters Lit. III. 134. Klübers Lit. §. 928. Pufen- dorf de J. N. et G. VII. 5. 16 sq. Martini po- sitiones de jure civit. §. 407. Schrodt jur. publ. univ. P. III. c. 4. §. 8. (P. A. Frhrn. v. Franks) Beweis, dass dem Domcapitel v. Trier die landesherrl.
Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
Vereinigung unter gemeinschaftlicher Ober- herrschaft a), besteht entweder nur per- sönlich, d. h. eingeschränkt auf die Per- son des gemeinschaftlichen Regenten, oder dinglich, wenn die Staaten selbst, un- ter sich vereinigt sind. Sind die letzten nach gleichem Recht vereinigt (coordi- nirt), so wird ihre individuelle Souveraine- tät hiedurch eben so wenig aufgehoben, als im Fall einer bloſs persönlichen Vereinigung: wohl aber, wenn die dingliche Vereinigung nach so ungleichemb) Recht besteht, daſs sie entweder den einen Staat der Ober- herrschaft des andern unterordnet, oder gar für den einen Staat eine Einverlei- bung in sich schlieſst, d. h. den einen Staat, mit Vernichtung jeder Art von politischer Selbstständigkeit, in einen bloſsen Bestand- theil des andern verwandelt c) (unio aequalis incorporativa). Die dingliche Vereinigung der Staaten, begründet die Eintheilung der Staaten in einfache und zusammenge- setzte.
a)Pütters Lit. III. 134. Klübers Lit. §. 928. Pufen- dorf de J. N. et G. VII. 5. 16 sq. Martini po- sitiones de jure civit. §. 407. Schrodt jur. publ. univ. P. III. c. 4. §. 8. (P. A. Frhrn. v. Franks) Beweis, daſs dem Domcapitel v. Trier die landesherrl.
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Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
Vereinigung unter gemeinschaftlicher Ober-
herrschaft a), besteht entweder nur per-
sönlich, d. h. eingeschränkt auf die Per-
son des gemeinschaftlichen Regenten, oder
dinglich, wenn die Staaten selbst, un-
ter sich vereinigt sind. Sind die letzten
nach gleichem Recht vereinigt (coordi-
nirt), so wird ihre individuelle Souveraine-
tät hiedurch eben so wenig aufgehoben, als
im Fall einer bloſs persönlichen Vereinigung:
wohl aber, wenn die dingliche Vereinigung
nach so ungleichem b) Recht besteht,
daſs sie entweder den einen Staat der Ober-
herrschaft des andern unterordnet, oder
gar für den einen Staat eine Einverlei-
bung in sich schlieſst, d. h. den einen Staat,
mit Vernichtung jeder Art von politischer
Selbstständigkeit, in einen bloſsen Bestand-
theil des andern verwandelt c) (unio aequalis
incorporativa). Die dingliche Vereinigung
der Staaten, begründet die Eintheilung der
Staaten in einfache und zusammenge-
setzte.
a⁾ Pütters Lit. III. 134. Klübers Lit. §. 928. Pufen-
dorf de J. N. et G. VII. 5. 16 sq. Martini po-
sitiones de jure civit. §. 407. Schrodt jur. publ.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/154>, abgerufen am 04.12.2024.
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