§. 72. Wohin die fremden Rechte, in der Regel, nicht gehören.
I) Das römische Staatsrecht ist in Teutschland nie angenommen worden, am wenigsten seit Errichtung des teutschen Bun- des. Es kann daher, gleich dem subsidia- risch oft noch angenommenen römischen Privatrecht, hier als Quelle nicht dienen; selbst bei zufälliger Uebereinstimmung ein- zelner Sätze des römischen, und des Staats- rechtes der souverainen Staaten des teutschen Bundes. Doch findet eine Ausnahme statt, in Ansehung der hie und da noch an- genommenen römischen Lehre von der Fis- calgerechtigkeit und etlichen andern Rega- lien a). II) Das canonisch-päpstliche Recht, findet nur noch in dem Kirchen- staatsrecht der Katholiken einige Anwen- dung b). III) So auch das langobardi- sche Lehnrecht, nur subsidiarisch bei Le- hen in teutschen Bundesstaaten c)
a)Mascov princ. jur. publ. 38. Pütters Beitr. I. 207. de Selchow elem. jur. publ. §. 49. Nettelbladts Erörterungen aus d. t. Staatsr., S. 267 ff. Westphals t. Staatsr. 73. §. 7. Schnauberts Beitr. II. 105 -- 116. Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 43. -- Von Anwendung des röm. R. im Privatfürstenrecht, s. Gerst-
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öffentlichen Rechtes.
§. 72. Wohin die fremden Rechte, in der Regel, nicht gehören.
I) Das römische Staatsrecht ist in Teutschland nie angenommen worden, am wenigsten seit Errichtung des teutschen Bun- des. Es kann daher, gleich dem subsidia- risch oft noch angenommenen römischen Privatrecht, hier als Quelle nicht dienen; selbst bei zufälliger Uebereinstimmung ein- zelner Sätze des römischen, und des Staats- rechtes der souverainen Staaten des teutschen Bundes. Doch findet eine Ausnahme statt, in Ansehung der hie und da noch an- genommenen römischen Lehre von der Fis- calgerechtigkeit und etlichen andern Rega- lien a). II) Das canonisch-päpstliche Recht, findet nur noch in dem Kirchen- staatsrecht der Katholiken einige Anwen- dung b). III) So auch das langobardi- sche Lehnrecht, nur subsidiarisch bei Le- hen in teutschen Bundesstaaten c)
a)Mascov princ. jur. publ. 38. Pütters Beitr. I. 207. de Selchow elem. jur. publ. §. 49. Nettelbladts Erörterungen aus d. t. Staatsr., S. 267 ff. Westphals t. Staatsr. 73. §. 7. Schnauberts Beitr. II. 105 — 116. Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 43. — Von Anwendung des röm. R. im Privatfürstenrecht, s. Gerst-
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öffentlichen Rechtes.
§. 72.
Wohin die fremden Rechte, in der Regel, nicht gehören.
I) Das römische Staatsrecht ist in
Teutschland nie angenommen worden, am
wenigsten seit Errichtung des teutschen Bun-
des. Es kann daher, gleich dem subsidia-
risch oft noch angenommenen römischen
Privatrecht, hier als Quelle nicht dienen;
selbst bei zufälliger Uebereinstimmung ein-
zelner Sätze des römischen, und des Staats-
rechtes der souverainen Staaten des teutschen
Bundes. Doch findet eine Ausnahme
statt, in Ansehung der hie und da noch an-
genommenen römischen Lehre von der Fis-
calgerechtigkeit und etlichen andern Rega-
lien a). II) Das canonisch-päpstliche
Recht, findet nur noch in dem Kirchen-
staatsrecht der Katholiken einige Anwen-
dung b). III) So auch das langobardi-
sche Lehnrecht, nur subsidiarisch bei Le-
hen in teutschen Bundesstaaten c)
a⁾ Mascov princ. jur. publ. 38. Pütters Beitr. I. 207.
de Selchow elem. jur. publ. §. 49. Nettelbladts
Erörterungen aus d. t. Staatsr., S. 267 ff. Westphals
t. Staatsr. 73. §. 7. Schnauberts Beitr. II. 105 —
116. Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 43. — Von
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/137>, abgerufen am 22.12.2024.
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