Staaten. Daher sind die Quellen des Staats- rechtes der souverainen Bundesstaaten, theils gemeine, theils besondere. Jene allein dienen dem gemeinen, diese nebst jenen dem besondern Staatsrechte der souverainen Bun- desstaaten (§. 7) zur Grundlage.
a) Oben §. 1. P. A. Franks Grundbetrachtungen über Staat und Kirche, 62.
§. 71. I) Gemeine Quellen.
Die gemeinen Quellen des Staatsrechtes der teutschen Bundesstaaten sind: Grund- verträge, Staatsverträgea) und Her- kommen des teutschen Bundes, so weit sie Verfassung, Vertretung und Verwaltung der Bundesstaaten betreffen; Analogie, sowohl des Bundesrechtes (§. 61 ff.), als auch der Staatsverfassung der Bundesstaaten überhaupt; allgemeines Staatsrecht (§. 69); positives Völkerrecht, sofern dasselbe auf die innern Staatsverhältnisse Einfluss hat (§. 8 f.).
a) Von der fortdauernden Verbindlichkeit teutscher Reichs- Vertragsrechte, namentlich solcher, die durch die Con- cordaten mit dem päpstlichen Stuhl, den Religionsfrie- den und den westphäl. Frieden begründet wurden, 6· oben §. 50, II.
Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
Staaten. Daher sind die Quellen des Staats- rechtes der souverainen Bundesstaaten, theils gemeine, theils besondere. Jene allein dienen dem gemeinen, diese nebst jenen dem besondern Staatsrechte der souverainen Bun- desstaaten (§. 7) zur Grundlage.
a) Oben §. 1. P. A. Franks Grundbetrachtungen über Staat und Kirche, 62.
§. 71. I) Gemeine Quellen.
Die gemeinen Quellen des Staatsrechtes der teutschen Bundesstaaten sind: Grund- verträge, Staatsverträgea) und Her- kommen des teutschen Bundes, so weit sie Verfassung, Vertretung und Verwaltung der Bundesstaaten betreffen; Analogie, sowohl des Bundesrechtes (§. 61 ff.), als auch der Staatsverfassung der Bundesstaaten überhaupt; allgemeines Staatsrecht (§. 69); positives Völkerrecht, sofern dasselbe auf die innern Staatsverhältnisse Einfluſs hat (§. 8 f.).
a) Von der fortdauernden Verbindlichkeit teutscher Reichs- Vertragsrechte, namentlich solcher, die durch die Con- cordaten mit dem päpstlichen Stuhl, den Religionsfrie- den und den westphäl. Frieden begründet wurden, 6· oben §. 50, II.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0136"n="112"/><fwplace="top"type="header">Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen</fw><lb/>
Staaten. Daher sind die Quellen des Staats-<lb/>
rechtes der souverainen Bundesstaaten, theils<lb/><hirendition="#g">gemeine</hi>, theils <hirendition="#g">besondere</hi>. Jene allein<lb/>
dienen dem gemeinen, diese nebst jenen dem<lb/>
besondern Staatsrechte der souverainen Bun-<lb/>
desstaaten (§. 7) zur Grundlage.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Oben §. 1. P. A. <hirendition="#k">Franks</hi> Grundbetrachtungen über<lb/>
Staat und Kirche, 62.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 71.<lb/>
I) <hirendition="#i">Gemeine Quellen</hi>.</head><lb/><p>Die <hirendition="#g">gemeinen</hi> Quellen des Staatsrechtes<lb/>
der teutschen Bundesstaaten sind: <hirendition="#g">Grund-<lb/>
verträge, Staatsverträge</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>) und <hirendition="#g">Her-<lb/>
kommen</hi> des teutschen Bundes, so weit<lb/>
sie Verfassung, Vertretung und Verwaltung<lb/>
der Bundesstaaten betreffen; <hirendition="#g">Analogie</hi>,<lb/>
sowohl des Bundesrechtes (§. 61 ff.), als<lb/>
auch der Staatsverfassung der Bundesstaaten<lb/>
überhaupt; <hirendition="#g">allgemeines Staatsrecht</hi><lb/>
(§. 69); <hirendition="#g">positives Völkerrecht</hi>, sofern<lb/>
dasselbe auf die <hirendition="#g">innern</hi> Staatsverhältnisse<lb/>
Einfluſs hat (§. 8 f.).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Von der fortdauernden Verbindlichkeit teutscher Reichs-<lb/>
Vertragsrechte, namentlich solcher, die durch die <hirendition="#i">Con-<lb/>
cordaten</hi> mit dem päpstlichen Stuhl, den <hirendition="#i">Religionsfrie-<lb/>
den</hi> und den <hirendition="#i">westphäl. Frieden</hi> begründet wurden, 6·<lb/>
oben §. 50, II.</note></div><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[112/0136]
Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
Staaten. Daher sind die Quellen des Staats-
rechtes der souverainen Bundesstaaten, theils
gemeine, theils besondere. Jene allein
dienen dem gemeinen, diese nebst jenen dem
besondern Staatsrechte der souverainen Bun-
desstaaten (§. 7) zur Grundlage.
a⁾ Oben §. 1. P. A. Franks Grundbetrachtungen über
Staat und Kirche, 62.
§. 71.
I) Gemeine Quellen.
Die gemeinen Quellen des Staatsrechtes
der teutschen Bundesstaaten sind: Grund-
verträge, Staatsverträge a) und Her-
kommen des teutschen Bundes, so weit
sie Verfassung, Vertretung und Verwaltung
der Bundesstaaten betreffen; Analogie,
sowohl des Bundesrechtes (§. 61 ff.), als
auch der Staatsverfassung der Bundesstaaten
überhaupt; allgemeines Staatsrecht
(§. 69); positives Völkerrecht, sofern
dasselbe auf die innern Staatsverhältnisse
Einfluſs hat (§. 8 f.).
a⁾ Von der fortdauernden Verbindlichkeit teutscher Reichs-
Vertragsrechte, namentlich solcher, die durch die Con-
cordaten mit dem päpstlichen Stuhl, den Religionsfrie-
den und den westphäl. Frieden begründet wurden, 6·
oben §. 50, II.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/136>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.