a) Beiträge zu Erläuterung der teutschen BundesActe, in Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I, S. 39 ff., Heft II, S. 125 ff. -- Von der Auslegung der rheinischen BundesActe, s. v. Bergs Abhandlungen zur Erlaut. d. rhein. Bundes, S. 11--50 E. A. Haus in Crome's u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 161--214. W. J. Behrs Darstell, des rhein. Bundes, §. 34, u. viele Abhandlungen in d. rhein. Bund, z. B. Heft V-- X, XIII--XVI, XXIX.
II. Abtheiluno. Quellen des Staatsrechtes der souverainen Bundesstaaten.
§. 70. Verschiedenheit der Quellen.
Der rechtliche Grund der Staatsgewalt in den teutschen Bundesstaaten, liegt in der Einwilligung des Staatsoberhauptes und der Einwohner dieser Staaten, oder ihrer Stellvertreter a). Das Bundesverhältniss der- selben, oder ihre Vereinigung zu einem StaatenSystem, der Staatszweck, und die Analogie ihrer Entstehungsgeschichte, be- gründet für sie alle gemeinschaftlich, gewisse staatsrechtliche Bestimmungen. An- dere haben ihren Grund in der individuel- len Verfassung der einzelnen Souverain-
öffentlichen Rèchtès.
a) Beiträge zu Erläuterung der teutschen BundesActe, in Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I, S. 39 ff., Heft II, S. 125 ff. — Von der Auslegung der rheinischen BundesActe, s. v. Bergs Abhandlungen zur Erlaut. d. rhein. Bundes, S. 11—50 E. A. Haus in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 161—214. W. J. Behrs Darstell, des rhein. Bundes, §. 34, u. viele Abhandlungen in d. rhein. Bund, z. B. Heft V— X, XIII—XVI, XXIX.
II. Abtheiluno. Quellen des Staatsrechtes der souverainen Bundesstaaten.
§. 70. Verschiedenheit der Quellen.
Der rechtliche Grund der Staatsgewalt in den teutschen Bundesstaaten, liegt in der Einwilligung des Staatsoberhauptes und der Einwohner dieser Staaten, oder ihrer Stellvertreter a). Das Bundesverhältniſs der- selben, oder ihre Vereinigung zu einem StaatenSystem, der Staatszweck, und die Analogie ihrer Entstehungsgeschichte, be- gründet für sie alle gemeinschaftlich, gewisse staatsrechtliche Bestimmungen. An- dere haben ihren Grund in der individuel- len Verfassung der einzelnen Souverain-
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öffentlichen Rèchtès.
a⁾ Beiträge zu Erläuterung der teutschen BundesActe, in
Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I,
S. 39 ff., Heft II, S. 125 ff. — Von der Auslegung der
rheinischen BundesActe, s. v. Bergs Abhandlungen zur
Erlaut. d. rhein. Bundes, S. 11—50 E. A. Haus in
Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 161—214.
W. J. Behrs Darstell, des rhein. Bundes, §. 34, u.
viele Abhandlungen in d. rhein. Bund, z. B. Heft V—
X, XIII—XVI, XXIX.
II. Abtheiluno.
Quellen des Staatsrechtes der souverainen
Bundesstaaten.
§. 70.
Verschiedenheit der Quellen.
Der rechtliche Grund der Staatsgewalt
in den teutschen Bundesstaaten, liegt in
der Einwilligung des Staatsoberhauptes und
der Einwohner dieser Staaten, oder ihrer
Stellvertreter a). Das Bundesverhältniſs der-
selben, oder ihre Vereinigung zu einem
StaatenSystem, der Staatszweck, und die
Analogie ihrer Entstehungsgeschichte, be-
gründet für sie alle gemeinschaftlich,
gewisse staatsrechtliche Bestimmungen. An-
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len Verfassung der einzelnen Souverain-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/135>, abgerufen am 24.11.2024.
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