chen b). Insbesondere gelten 3) analogische Schlüsse, nicht nur a simili, sondern auch a contrario, von dem Bund überhaupt, auf einzelne Theile desselben, damit zwischen beiden kein Widerspruch entstehe c). 4) Wird eine Regel des öffentlichen Rechtes, durch Verträge oder Herkommen aufgehoben, oder abgeändert, oder wird eine Aus- nahme davon festgesetzt, so bestimmt die Analogie, ob und wie fern andere ältere Regeln, welche Beziehung auf jene haben, noch fernerhin bestehen können d).
a)Geisler l. c. §. 4.
b)Geisler l. c. §. 5.
c) Ob die analogische Schlussart, insbesondere a simili, auch von einzelnen Theilen auf das Ganze statt finde? Geisler l. c. §. 7 u. 8.
d) Vergl. Ulpian. in L. 13. D. de legib. Tertullian, in L. 27. cod.
§. 64. Entscheidungsrecht bei streitiger Analogie.
Richter, bei einem Streit über die An- wendbarkeit der Analogie in einzelnen Fällen, ist I) die Bundesversammlung, wenn die streitenden Theile Bundesgenossen sind, so fern der Streit durch gütliche Ueberein-
öffentlichen Rechtes.
chen b). Insbesondere gelten 3) analogische Schlüsse, nicht nur a simili, sondern auch a contrario, von dem Bund überhaupt, auf einzelne Theile desselben, damit zwischen beiden kein Widerspruch entstehe c). 4) Wird eine Regel des öffentlichen Rechtes, durch Verträge oder Herkommen aufgehoben, oder abgeändert, oder wird eine Aus- nahme davon festgesetzt, so bestimmt die Analogie, ob und wie fern andere ältere Regeln, welche Beziehung auf jene haben, noch fernerhin bestehen können d).
a)Geisler l. c. §. 4.
b)Geisler l. c. §. 5.
c) Ob die analogische Schluſsart, insbesondere a simili, auch von einzelnen Theilen auf das Ganze statt finde? Geisler l. c. §. 7 u. 8.
d) Vergl. Ulpian. in L. 13. D. de legib. Tertullian, in L. 27. cod.
§. 64. Entscheidungsrecht bei streitiger Analogie.
Richter, bei einem Streit über die An- wendbarkeit der Analogie in einzelnen Fällen, ist I) die Bundesversammlung, wenn die streitenden Theile Bundesgenossen sind, so fern der Streit durch gütliche Ueberein-
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[105/0129]
öffentlichen Rechtes.
chen b). Insbesondere gelten 3) analogische
Schlüsse, nicht nur a simili, sondern auch a
contrario, von dem Bund überhaupt, auf
einzelne Theile desselben, damit zwischen
beiden kein Widerspruch entstehe c). 4) Wird
eine Regel des öffentlichen Rechtes, durch
Verträge oder Herkommen aufgehoben,
oder abgeändert, oder wird eine Aus-
nahme davon festgesetzt, so bestimmt die
Analogie, ob und wie fern andere ältere
Regeln, welche Beziehung auf jene haben,
noch fernerhin bestehen können d).
a⁾ Geisler l. c. §. 4.
b⁾ Geisler l. c. §. 5.
c⁾ Ob die analogische Schluſsart, insbesondere a simili,
auch von einzelnen Theilen auf das Ganze statt finde?
Geisler l. c. §. 7 u. 8.
d⁾ Vergl. Ulpian. in L. 13. D. de legib. Tertullian,
in L. 27. cod.
§. 64.
Entscheidungsrecht bei streitiger Analogie.
Richter, bei einem Streit über die An-
wendbarkeit der Analogie in einzelnen Fällen,
ist I) die Bundesversammlung, wenn
die streitenden Theile Bundesgenossen sind,
so fern der Streit durch gütliche Ueberein-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/129>, abgerufen am 21.11.2024.
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