Bundes, geschlossen theils von den gesamm- ten verbündteten Staaten unter sich, z. B. die Beschlüsse der Bundesversamm- lunga), theils mit einzelnen Bundesstaa- ten b), theils mit auswärtigen Staaten. II) Von dieser letzten Art, sind die Haupt- und Nebenverträge, Friedensschlüsse, Bündnisse, Handels- und Suosidien- Verträge, welche der Bund mit auswär- tigen Staaten schliesst, welchen er durch AccessionsVerträge beitritt, oder worin der- selbe, mit seiner Zustimmung, für einen con- trahirenden Theil erklärt wird. III) Vorzüg- lich gehört dahin die Schluss Acte des wiener Congresses vom 9. Jun. 1816 c), nebst allen darin bestätigten, ihr einverleib- ten oder beigefügten Verträgen, Erklärun- gen und Vorschriften, welcher, ausser den beiden HauptMitcontrahenten Oestreich und Preussen, alle Mitglieder des teutschen Bun- des einzeln, durch eigene Beitrittver- träge als Neben Contrahenten beigetreten sind d).
a) BundesActe, Art. 6, 7, 10 u. a.
b) So die Receptions- oder AccessionsVerträge mit neu auf- genommenen Bundesgliedern; z. B. mit Wirtemherg und Baden.
öffentlichen Rechtes.
Bundes, geschlossen theils von den gesamm- ten verbündteten Staaten unter sich, z. B. die Beschlüsse der Bundesversamm- lunga), theils mit einzelnen Bundesstaa- ten b), theils mit auswärtigen Staaten. II) Von dieser letzten Art, sind die Haupt- und Nebenverträge, Friedensschlüsse, Bündnisse, Handels- und Suosidien- Verträge, welche der Bund mit auswär- tigen Staaten schlieſst, welchen er durch AccessionsVerträge beitritt, oder worin der- selbe, mit seiner Zustimmung, für einen con- trahirenden Theil erklärt wird. III) Vorzüg- lich gehört dahin die Schluſs Acte des wiener Congresses vom 9. Jun. 1816 c), nebst allen darin bestätigten, ihr einverleib- ten oder beigefügten Verträgen, Erklärun- gen und Vorschriften, welcher, ausser den beiden HauptMitcontrahenten Oestreich und Preuſsen, alle Mitglieder des teutschen Bun- des einzeln, durch eigene Beitrittver- träge als Neben Contrahenten beigetreten sind d).
a) BundesActe, Art. 6, 7, 10 u. a.
b) So die Receptions- oder AccessionsVerträge mit neu auf- genommenen Bundesgliedern; z. B. mit Wirtemherg und Baden.
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öffentlichen Rechtes.
Bundes, geschlossen theils von den gesamm-
ten verbündteten Staaten unter sich, z. B.
die Beschlüsse der Bundesversamm-
lung a), theils mit einzelnen Bundesstaa-
ten b), theils mit auswärtigen Staaten.
II) Von dieser letzten Art, sind die Haupt-
und Nebenverträge, Friedensschlüsse,
Bündnisse, Handels- und Suosidien-
Verträge, welche der Bund mit auswär-
tigen Staaten schlieſst, welchen er durch
AccessionsVerträge beitritt, oder worin der-
selbe, mit seiner Zustimmung, für einen con-
trahirenden Theil erklärt wird. III) Vorzüg-
lich gehört dahin die Schluſs Acte des
wiener Congresses vom 9. Jun. 1816 c),
nebst allen darin bestätigten, ihr einverleib-
ten oder beigefügten Verträgen, Erklärun-
gen und Vorschriften, welcher, ausser den
beiden HauptMitcontrahenten Oestreich und
Preuſsen, alle Mitglieder des teutschen Bun-
des einzeln, durch eigene Beitrittver-
träge als Neben Contrahenten beigetreten
sind d).
a⁾ BundesActe, Art. 6, 7, 10 u. a.
b⁾ So die Receptions- oder AccessionsVerträge mit neu auf-
genommenen Bundesgliedern; z. B. mit Wirtemherg und
Baden.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/119>, abgerufen am 22.11.2024.
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