zeichnet haben. Nicht bloss für das Bun- desrecht, auch für das Staatsrecht der Bun- desstaaten, enthält die BundesActe Bestim- mungen. Zugleich verheisst dieselbe b) noch andere Grundgesetze des Bundes, und Bestimmungen über die Einrichtung des Bundes, in Hinsicht auf seine aus- wärtigen, militärischen und innern Verhält- nisse.
a)SchlussActe des wiener Congresses, u. BundesActe oder Grundvertrag d. teutschen Bundes; beide in der Ur- sprache, kritisch berichtigt, mit Vorbericht, Uebersicht des Inhaltes, u. Anzeige verschied. Lesarten, vollstän- dig herausg. v. J. L. Klüber; Erl. 1816. 8. Die- selbe Ausgabe der BundesActe findet sich auch, in Ebendess. Staatsarchiv des t. Bundes, Bd. I, S. 3--39. -- Die BundesActe ist abgetheilt in allgemeine (Art. 1--11) und besondere (Art. 12 -- 20) Bestimmungen. Die letzten wurden, in einem wiener Protocoll, auch "die ersten ReglementarArtikel" genannt. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 531 f. u. 536. -- Geständnisse über die Unvollkommenheit der B. A., in Klübers Uebersicht etc., S. 144 f. -- Erinnerungen gegen die B. A., ebendas. S. 146 ff.
b) Art. 10, vergl. mit Art. 6, 7 u. 8.
§. 56. 2) Staatsverträge.
I) Eine wichtige Quelle des teutschen Bundesrechtes, sind die Staatsverträge des
Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
zeichnet haben. Nicht bloſs für das Bun- desrecht, auch für das Staatsrecht der Bun- desstaaten, enthält die BundesActe Bestim- mungen. Zugleich verheiſst dieselbe b) noch andere Grundgesetze des Bundes, und Bestimmungen über die Einrichtung des Bundes, in Hinsicht auf seine aus- wärtigen, militärischen und innern Verhält- nisse.
a)SchluſsActe des wiener Congresses, u. BundesActe oder Grundvertrag d. teutschen Bundes; beide in der Ur- sprache, kritisch berichtigt, mit Vorbericht, Uebersicht des Inhaltes, u. Anzeige verschied. Lesarten, vollstän- dig herausg. v. J. L. Klüber; Erl. 1816. 8. Die- selbe Ausgabe der BundesActe findet sich auch, in Ebendeſs. Staatsarchiv des t. Bundes, Bd. I, S. 3—39. — Die BundesActe ist abgetheilt in allgemeine (Art. 1—11) und besondere (Art. 12 — 20) Bestimmungen. Die letzten wurden, in einem wiener Protocoll, auch „die ersten ReglementarArtikel“ genannt. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 531 f. u. 536. — Geständnisse über die Unvollkommenheit der B. A., in Klübers Uebersicht etc., S. 144 f. — Erinnerungen gegen die B. A., ebendas. S. 146 ff.
b) Art. 10, vergl. mit Art. 6, 7 u. 8.
§. 56. 2) Staatsverträge.
I) Eine wichtige Quelle des teutschen Bundesrechtes, sind die Staatsverträge des
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Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
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desrecht, auch für das Staatsrecht der Bun-
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mungen. Zugleich verheiſst dieselbe b) noch
andere Grundgesetze des Bundes, und
Bestimmungen über die Einrichtung
des Bundes, in Hinsicht auf seine aus-
wärtigen, militärischen und innern Verhält-
nisse.
a⁾ SchluſsActe des wiener Congresses, u. BundesActe oder
Grundvertrag d. teutschen Bundes; beide in der Ur-
sprache, kritisch berichtigt, mit Vorbericht, Uebersicht
des Inhaltes, u. Anzeige verschied. Lesarten, vollstän-
dig herausg. v. J. L. Klüber; Erl. 1816. 8. Die-
selbe Ausgabe der BundesActe findet sich auch, in
Ebendeſs. Staatsarchiv des t. Bundes, Bd. I, S. 3—39.
— Die BundesActe ist abgetheilt in allgemeine (Art.
1—11) und besondere (Art. 12 — 20) Bestimmungen.
Die letzten wurden, in einem wiener Protocoll, auch
„die ersten ReglementarArtikel“ genannt. Klübers
Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 531 f. u. 536. —
Geständnisse über die Unvollkommenheit der B. A., in
Klübers Uebersicht etc., S. 144 f. — Erinnerungen
gegen die B. A., ebendas. S. 146 ff.
b⁾ Art. 10, vergl. mit Art. 6, 7 u. 8.
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2) Staatsverträge.
I) Eine wichtige Quelle des teutschen
Bundesrechtes, sind die Staatsverträge des
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/118>, abgerufen am 22.12.2024.
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