§. 49. 2) auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten.
I) Die Landesverfassungen der teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen oder theilweise, durch die Fortdauer der teutschen Reichsverbindung nicht klar be- dingt waren, wurden weder durch die in der rheinischen BundesActe enthaltene Auf- hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf- lösung der Reichsverbindung und Stiftung des rheinischen Bundes, stillschweigend auf- gehoben a), und eben so wenig geschah die- ses in der BundesActe ausdrücklich b). II) So weit die Landesverfassung auf ausdrückli- chen oder stillschweigenden Verträgen, zwischen den Unterthanen oder ihren Stell- vertretern und den Landesherrschaften, be- ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber- einstimmung mit dem Protector des Bundes, zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung derselben nicht berechtigt c). Die neu er- langte Souverainetät schloss in ihrem Ur- sprung rechtlich mehr nicht in sich, als Befreiung von der Reichshoheitd); und eher waren die Unterthanen berechtigt Ersatz zu fordern, für die durch wider- rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung
(6)
auf die Titel u. Rechte etc.
§. 49. 2) auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten.
I) Die Landesverfassungen der teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen oder theilweise, durch die Fortdauer der teutschen Reichsverbindung nicht klar be- dingt waren, wurden weder durch die in der rheinischen BundesActe enthaltene Auf- hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf- lösung der Reichsverbindung und Stiftung des rheinischen Bundes, stillschweigend auf- gehoben a), und eben so wenig geschah die- ses in der BundesActe ausdrücklich b). II) So weit die Landesverfassung auf ausdrückli- chen oder stillschweigenden Verträgen, zwischen den Unterthanen oder ihren Stell- vertretern und den Landesherrschaften, be- ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber- einstimmung mit dem Protector des Bundes, zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung derselben nicht berechtigt c). Die neu er- langte Souverainetät schloſs in ihrem Ur- sprung rechtlich mehr nicht in sich, als Befreiung von der Reichshoheitd); und eher waren die Unterthanen berechtigt Ersatz zu fordern, für die durch wider- rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung
(6)
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auf die Titel u. Rechte etc.
§. 49.
2) auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten.
I) Die Landesverfassungen der
teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen
oder theilweise, durch die Fortdauer der
teutschen Reichsverbindung nicht klar be-
dingt waren, wurden weder durch die in
der rheinischen BundesActe enthaltene Auf-
hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf-
lösung der Reichsverbindung und Stiftung
des rheinischen Bundes, stillschweigend auf-
gehoben a), und eben so wenig geschah die-
ses in der BundesActe ausdrücklich b). II) So
weit die Landesverfassung auf ausdrückli-
chen oder stillschweigenden Verträgen,
zwischen den Unterthanen oder ihren Stell-
vertretern und den Landesherrschaften, be-
ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber-
einstimmung mit dem Protector des Bundes,
zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung
derselben nicht berechtigt c). Die neu er-
langte Souverainetät schloſs in ihrem Ur-
sprung rechtlich mehr nicht in sich, als
Befreiung von der Reichshoheit d);
und eher waren die Unterthanen berechtigt
Ersatz zu fordern, für die durch wider-
rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/105>, abgerufen am 22.12.2024.
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