c) Oestreich erklärte am 22. Nov. 1814 auf dem wienet Congress: "Der Zweck der grossen Allianz -- -- sey in Ansehung Teutschlands durch die alliirten Mächte feierlich und öffentlich ausgesprochen worden: Auf- behung des Rheinbundes, und Wiederherstellung der teut- schen Freiheit und Verfassung unter gewissen Modifica- tionen, etc.Klübers Acten d. wiener Congr., Bd. I., Heft 1, S. 108.
d) Non omnis moriar! -- Europ. Annalen, 1807, VI. 305. -- Dass nach der rhein. BundesActe, für die Bundes- Staaten nur Bundesstaatsrecht, kein ParticulärStaats- recht existire, behauptet N. T. Gönner, in s. Archiv für die Gesetzgeb. u. Reform des jurist. Studiums, Bd. I. (1808. 8.), S. 1 -- 16.
V. Capitel. Wirkung der Auflösung der teutschen Reichs- verbindung auf die Titel und Rechte der Landesherren, die Landesverfassung, die Reichsgesetze und Reichsvertragsrechte, das Privatrecht, und die von Einzelnen erworbenen Privatrechte.
§. 48. Wirkung der Auflösung der t. Reichsverbindung: 1) auf die Titel und Rechte der teutscher Landesberren.
Durch Auflösung der teutschen Reichs- verfassung, hatten 1) diejenigen Titel teur-
des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
c) Oestreich erklärte am 22. Nov. 1814 auf dem wienet Congreſs: „Der Zweck der groſsen Allianz — — sey in Ansehung Teutschlands durch die alliirten Mächte feierlich und öffentlich ausgesprochen worden: Auf- behung des Rheinbundes, und Wiederherstellung der teut- schen Freiheit und Verfassung unter gewissen Modifica- tionen, etc.Klübers Acten d. wiener Congr., Bd. I., Heft 1, S. 108.
d) Non omnis moriar! — Europ. Annalen, 1807, VI. 305. — Daſs nach der rhein. BundesActe, für die Bundes- Staaten nur Bundesstaatsrecht, kein ParticulärStaats- recht existire, behauptet N. T. Gönner, in s. Archiv für die Gesetzgeb. u. Reform des jurist. Studiums, Bd. I. (1808. 8.), S. 1 — 16.
V. Capitel. Wirkung der Auflösung der teutschen Reichs- verbindung auf die Titel und Rechte der Landesherren, die Landesverfassung, die Reichsgesetze und Reichsvertragsrechte, das Privatrecht, und die von Einzelnen erworbenen Privatrechte.
§. 48. Wirkung der Auflösung der t. Reichsverbindung: 1) auf die Titel und Rechte der teutscher Landesberren.
Durch Auflösung der teutschen Reichs- verfassung, hatten 1) diejenigen Titel teur-
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[79/0103]
des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
c⁾ Oestreich erklärte am 22. Nov. 1814 auf dem wienet
Congreſs: „Der Zweck der groſsen Allianz — — sey
in Ansehung Teutschlands durch die alliirten Mächte
feierlich und öffentlich ausgesprochen worden: Auf-
behung des Rheinbundes, und Wiederherstellung der teut-
schen Freiheit und Verfassung unter gewissen Modifica-
tionen, etc. Klübers Acten d. wiener Congr., Bd. I.,
Heft 1, S. 108.
d⁾ Non omnis moriar! — Europ. Annalen, 1807, VI. 305.
— Daſs nach der rhein. BundesActe, für die Bundes-
Staaten nur Bundesstaatsrecht, kein ParticulärStaats-
recht existire, behauptet N. T. Gönner, in s. Archiv
für die Gesetzgeb. u. Reform des jurist. Studiums,
Bd. I. (1808. 8.), S. 1 — 16.
V. Capitel.
Wirkung der Auflösung der teutschen Reichs-
verbindung auf die Titel und Rechte der
Landesherren, die Landesverfassung, die
Reichsgesetze und Reichsvertragsrechte,
das Privatrecht, und die von Einzelnen
erworbenen Privatrechte.
§. 48.
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1) auf die Titel und Rechte der teutscher Landesberren.
Durch Auflösung der teutschen Reichs-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/103>, abgerufen am 22.12.2024.
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