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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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I. Vorbegriffe. §. 7. Einführungspatente.
eigentlichen Schutz gewähre. Die Tendenz dieser Bestimmung
ist vielmehr nur die Gleichstellung des ausländischen Patent-
inhabers mit jedem andern Bewerber um den Patentschutz un-
ter der Beschränkung auf die Dauer seines ausländischen Pa-
tentes. Da nun ausserdem nach Art. 31 die Veröffentlichung
der Erfindung im Auslande, ebenso wie die im Inlande erfolgte
den Patentschutz ausschliesst, so finden die vorhin geschilderten
Unzuträglichkeiten des Englischen Rechtes in Frankreich nicht
statt. Während in England eine im Auslande als freies Ge-
werbe betriebene Industrie durch ein Einführungspatent mo-
nopolisirt werden kann, hat das Patent auf eine im Auslande
bereits ausgeführte und veröffentlichte Erfindung in Frankreich
keine Gültigkeit. Während in England der ausländische Pa-
tentinhaber für seine Person von der Erlangung eines Einfüh-
rungspatentes ausdrücklich ausgeschlossen1) und jeder Inländer

1) Die Einführungspatente werden in Grossbritannien nur an
Einwohner des Vereinigten Königreiches ertheilt und sie haben zur
Voraussetzung, dass der Patentsucher durch eine Mittheilung aus dem
Auslande in den Besitz des zu patentirenden Gegenstandes gelangt ist.
Dies musste früher in den Patentgesuchen mit der Formel "that your
petitioner in consequence of a communication from abroad is in pos-
session of an invention for etc." ausgesprochen sein; während für die
übrigen Patentgesuche die Formel "that your petitioner after conside-
rable application aud expense hath invented etc." vorgeschrieben war.
Nach den jetzt geltenden Regeln fällt diese Unterscheidung weg und
die Formel lautet für alle Patentgesuche gleichförmig: "that your pe-
titioner is in possession of an invention for etc." Dagegen hängt auch
noch jetzt die Anwendung des Statuts von 1623 auf die Einführung
ausländischer Erfindungen von der Voraussetzung ab, dass das Einfüh-
rungspatent von einem Inländer auf Grund einer Mittheilung vom Aus-
lande nachgesucht wird, welche ihn als den fingirten Erfinder (the true
and first inventor within this realm) erscheinen lässt. Vergl. Godson,
A Treatise p. 31. -- Burke, Supplement p. 3. -- Webster, The new
patent law p. 109 a.
Es ist sogar in mehreren Rechtsfällen streitig geworden, ob das
Einführungspatent gültig ist, wenn der Patentinhaber nur der Manda-
tar des ausländischen Erfinders ist, oder wenn doch der Letztere einen
Antheil an dem Patente besitzt, namentlich wenn derselbe Unterthan
eines feindlichen Staates (an alien enemy) ist. Vergl. Godson a. a. O.
p. 33. -- Burke a. a. O. p. 3. Diese Frage ist indess in dem oben
S. 69 mitgetheilten Rechtsfalle Beard v. Egerton von dem Gerichtshofe
bejaht worden.

I. Vorbegriffe. §. 7. Einführungspatente.
eigentlichen Schutz gewähre. Die Tendenz dieser Bestimmung
ist vielmehr nur die Gleichstellung des ausländischen Patent-
inhabers mit jedem andern Bewerber um den Patentschutz un-
ter der Beschränkung auf die Dauer seines ausländischen Pa-
tentes. Da nun ausserdem nach Art. 31 die Veröffentlichung
der Erfindung im Auslande, ebenso wie die im Inlande erfolgte
den Patentschutz ausschliesst, so finden die vorhin geschilderten
Unzuträglichkeiten des Englischen Rechtes in Frankreich nicht
statt. Während in England eine im Auslande als freies Ge-
werbe betriebene Industrie durch ein Einführungspatent mo-
nopolisirt werden kann, hat das Patent auf eine im Auslande
bereits ausgeführte und veröffentlichte Erfindung in Frankreich
keine Gültigkeit. Während in England der ausländische Pa-
tentinhaber für seine Person von der Erlangung eines Einfüh-
rungspatentes ausdrücklich ausgeschlossen1) und jeder Inländer

1) Die Einführungspatente werden in Grossbritannien nur an
Einwohner des Vereinigten Königreiches ertheilt und sie haben zur
Voraussetzung, dass der Patentsucher durch eine Mittheilung aus dem
Auslande in den Besitz des zu patentirenden Gegenstandes gelangt ist.
Dies musste früher in den Patentgesuchen mit der Formel »that your
petitioner in consequence of a communication from abroad is in pos-
session of an invention for etc.« ausgesprochen sein; während für die
übrigen Patentgesuche die Formel »that your petitioner after conside-
rable application aud expense hath invented etc.« vorgeschrieben war.
Nach den jetzt geltenden Regeln fällt diese Unterscheidung weg und
die Formel lautet für alle Patentgesuche gleichförmig: »that your pe-
titioner is in possession of an invention for etc.« Dagegen hängt auch
noch jetzt die Anwendung des Statuts von 1623 auf die Einführung
ausländischer Erfindungen von der Voraussetzung ab, dass das Einfüh-
rungspatent von einem Inländer auf Grund einer Mittheilung vom Aus-
lande nachgesucht wird, welche ihn als den fingirten Erfinder (the true
and first inventor within this realm) erscheinen lässt. Vergl. Godson,
A Treatise p. 31. — Burke, Supplement p. 3. — Webster, The new
patent law p. 109 a.
Es ist sogar in mehreren Rechtsfällen streitig geworden, ob das
Einführungspatent gültig ist, wenn der Patentinhaber nur der Manda-
tar des ausländischen Erfinders ist, oder wenn doch der Letztere einen
Antheil an dem Patente besitzt, namentlich wenn derselbe Unterthan
eines feindlichen Staates (an alien enemy) ist. Vergl. Godson a. a. O.
p. 33. — Burke a. a. O. p. 3. Diese Frage ist indess in dem oben
S. 69 mitgetheilten Rechtsfalle Beard v. Egerton von dem Gerichtshofe
bejaht worden.
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[72/0099] I. Vorbegriffe. §. 7. Einführungspatente. eigentlichen Schutz gewähre. Die Tendenz dieser Bestimmung ist vielmehr nur die Gleichstellung des ausländischen Patent- inhabers mit jedem andern Bewerber um den Patentschutz un- ter der Beschränkung auf die Dauer seines ausländischen Pa- tentes. Da nun ausserdem nach Art. 31 die Veröffentlichung der Erfindung im Auslande, ebenso wie die im Inlande erfolgte den Patentschutz ausschliesst, so finden die vorhin geschilderten Unzuträglichkeiten des Englischen Rechtes in Frankreich nicht statt. Während in England eine im Auslande als freies Ge- werbe betriebene Industrie durch ein Einführungspatent mo- nopolisirt werden kann, hat das Patent auf eine im Auslande bereits ausgeführte und veröffentlichte Erfindung in Frankreich keine Gültigkeit. Während in England der ausländische Pa- tentinhaber für seine Person von der Erlangung eines Einfüh- rungspatentes ausdrücklich ausgeschlossen 1) und jeder Inländer 1) Die Einführungspatente werden in Grossbritannien nur an Einwohner des Vereinigten Königreiches ertheilt und sie haben zur Voraussetzung, dass der Patentsucher durch eine Mittheilung aus dem Auslande in den Besitz des zu patentirenden Gegenstandes gelangt ist. Dies musste früher in den Patentgesuchen mit der Formel »that your petitioner in consequence of a communication from abroad is in pos- session of an invention for etc.« ausgesprochen sein; während für die übrigen Patentgesuche die Formel »that your petitioner after conside- rable application aud expense hath invented etc.« vorgeschrieben war. Nach den jetzt geltenden Regeln fällt diese Unterscheidung weg und die Formel lautet für alle Patentgesuche gleichförmig: »that your pe- titioner is in possession of an invention for etc.« Dagegen hängt auch noch jetzt die Anwendung des Statuts von 1623 auf die Einführung ausländischer Erfindungen von der Voraussetzung ab, dass das Einfüh- rungspatent von einem Inländer auf Grund einer Mittheilung vom Aus- lande nachgesucht wird, welche ihn als den fingirten Erfinder (the true and first inventor within this realm) erscheinen lässt. Vergl. Godson, A Treatise p. 31. — Burke, Supplement p. 3. — Webster, The new patent law p. 109 a. Es ist sogar in mehreren Rechtsfällen streitig geworden, ob das Einführungspatent gültig ist, wenn der Patentinhaber nur der Manda- tar des ausländischen Erfinders ist, oder wenn doch der Letztere einen Antheil an dem Patente besitzt, namentlich wenn derselbe Unterthan eines feindlichen Staates (an alien enemy) ist. Vergl. Godson a. a. O. p. 33. — Burke a. a. O. p. 3. Diese Frage ist indess in dem oben S. 69 mitgetheilten Rechtsfalle Beard v. Egerton von dem Gerichtshofe bejaht worden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/99>, abgerufen am 23.11.2024.