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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Englisches Recht.
schutz betrieben wurde, in England von einem Abnehmer im
Wege des Einführungspatentes monopolisirt, so dass nun dem
Erfinder selbst der englische Markt geradezu verschlossen blieb.
Auch für die im Auslande patentirten Erfindungen gilt keines-
weges die Regel, dass der ausländische Patentinhaber für die
Dauer seines ausländischen Patentes zu einem Einführungspa-
tente berechtigt sei, sondern jeder Inländer ist berechtigt, sich
die auswärts patentirte Erfindung zu eigen zu machen nnd
die Beschränkung auf die Zeitdauer des ausländischen Patentes
hat also keinesweges die Rücksicht auf die Rechte des aus-
ländischen Erfinders zum Grunde, wie Newman1) irrthümlich
annimmt, sondern lediglich die Rücksicht, dass nicht zum Scha-
den des Nationalwohlstandes auswärts freigegebene Industrie-
zweige in England monopolisirt bleiben (vergl. unten S. 74 f.).

Auch ein im Oberhause bei der Berathung der oben an-
geführten Parlamentsacte von 1852 gestellter Antrag, dass der
Gebrauch oder die Veröffentlichung der Erfindung im Auslande
ebenso die Gültigkeit des Einführungspatentes ausschliessen
solle, als wenn dieselbe vor der Patentirung im Inlande ge-
braucht und veröffentlicht worden wäre, fand keine Annahme.
Daher kann noch heute in England ein im Auslande als ge-
meinfrei betriebener Gewerbszweig von dem ersten besten Pa-
tentsucher monopolisirt werden mit Ausschliessung des Erfin-
ders selbst und aller sonstigen ausländischen Betreiber. Ein
auffallendes Beispiel hiervon bietet der folgende Rechtsfall2).

Bekanntlich hatte die Französische Regierung auf den
Antrag der Akademie der Wissenschaften die Erfindung Da-
guerres gegen eine Nationalbelohnung für den freien Gebrauch
erworben und das Verfahren der Daguerrotypie -- um eine so
wichtige Entdeckung nicht durch den Patentschutz der allge-
meinen Benutzung für längere Zeit zu entziehen -- zum Nutzen
aller In- und Ausländer veröffentlicht. Gleichwohl hatte Beard
auf dieses Verfahren in England ein Einführungspatent genom-
men und machte dasselbe in einem Prozesse gegen Egerton we-
gen behaupteter Verletzung seines Patentrechtes geltend. Der
Verklagte wendete ein, dass Beard nur der Vertrauensmann

1) The new Patent law p. 38.
2) Burke l. c. p. 3.

Englisches Recht.
schutz betrieben wurde, in England von einem Abnehmer im
Wege des Einführungspatentes monopolisirt, so dass nun dem
Erfinder selbst der englische Markt geradezu verschlossen blieb.
Auch für die im Auslande patentirten Erfindungen gilt keines-
weges die Regel, dass der ausländische Patentinhaber für die
Dauer seines ausländischen Patentes zu einem Einführungspa-
tente berechtigt sei, sondern jeder Inländer ist berechtigt, sich
die auswärts patentirte Erfindung zu eigen zu machen nnd
die Beschränkung auf die Zeitdauer des ausländischen Patentes
hat also keinesweges die Rücksicht auf die Rechte des aus-
ländischen Erfinders zum Grunde, wie Newman1) irrthümlich
annimmt, sondern lediglich die Rücksicht, dass nicht zum Scha-
den des Nationalwohlstandes auswärts freigegebene Industrie-
zweige in England monopolisirt bleiben (vergl. unten S. 74 f.).

Auch ein im Oberhause bei der Berathung der oben an-
geführten Parlamentsacte von 1852 gestellter Antrag, dass der
Gebrauch oder die Veröffentlichung der Erfindung im Auslande
ebenso die Gültigkeit des Einführungspatentes ausschliessen
solle, als wenn dieselbe vor der Patentirung im Inlande ge-
braucht und veröffentlicht worden wäre, fand keine Annahme.
Daher kann noch heute in England ein im Auslande als ge-
meinfrei betriebener Gewerbszweig von dem ersten besten Pa-
tentsucher monopolisirt werden mit Ausschliessung des Erfin-
ders selbst und aller sonstigen ausländischen Betreiber. Ein
auffallendes Beispiel hiervon bietet der folgende Rechtsfall2).

Bekanntlich hatte die Französische Regierung auf den
Antrag der Akademie der Wissenschaften die Erfindung Da-
guerres gegen eine Nationalbelohnung für den freien Gebrauch
erworben und das Verfahren der Daguerrotypie — um eine so
wichtige Entdeckung nicht durch den Patentschutz der allge-
meinen Benutzung für längere Zeit zu entziehen — zum Nutzen
aller In- und Ausländer veröffentlicht. Gleichwohl hatte Beard
auf dieses Verfahren in England ein Einführungspatent genom-
men und machte dasselbe in einem Prozesse gegen Egerton we-
gen behaupteter Verletzung seines Patentrechtes geltend. Der
Verklagte wendete ein, dass Beard nur der Vertrauensmann

1) The new Patent law p. 38.
2) Burke l. c. p. 3.
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[69/0096] Englisches Recht. schutz betrieben wurde, in England von einem Abnehmer im Wege des Einführungspatentes monopolisirt, so dass nun dem Erfinder selbst der englische Markt geradezu verschlossen blieb. Auch für die im Auslande patentirten Erfindungen gilt keines- weges die Regel, dass der ausländische Patentinhaber für die Dauer seines ausländischen Patentes zu einem Einführungspa- tente berechtigt sei, sondern jeder Inländer ist berechtigt, sich die auswärts patentirte Erfindung zu eigen zu machen nnd die Beschränkung auf die Zeitdauer des ausländischen Patentes hat also keinesweges die Rücksicht auf die Rechte des aus- ländischen Erfinders zum Grunde, wie Newman 1) irrthümlich annimmt, sondern lediglich die Rücksicht, dass nicht zum Scha- den des Nationalwohlstandes auswärts freigegebene Industrie- zweige in England monopolisirt bleiben (vergl. unten S. 74 f.). Auch ein im Oberhause bei der Berathung der oben an- geführten Parlamentsacte von 1852 gestellter Antrag, dass der Gebrauch oder die Veröffentlichung der Erfindung im Auslande ebenso die Gültigkeit des Einführungspatentes ausschliessen solle, als wenn dieselbe vor der Patentirung im Inlande ge- braucht und veröffentlicht worden wäre, fand keine Annahme. Daher kann noch heute in England ein im Auslande als ge- meinfrei betriebener Gewerbszweig von dem ersten besten Pa- tentsucher monopolisirt werden mit Ausschliessung des Erfin- ders selbst und aller sonstigen ausländischen Betreiber. Ein auffallendes Beispiel hiervon bietet der folgende Rechtsfall 2). Bekanntlich hatte die Französische Regierung auf den Antrag der Akademie der Wissenschaften die Erfindung Da- guerres gegen eine Nationalbelohnung für den freien Gebrauch erworben und das Verfahren der Daguerrotypie — um eine so wichtige Entdeckung nicht durch den Patentschutz der allge- meinen Benutzung für längere Zeit zu entziehen — zum Nutzen aller In- und Ausländer veröffentlicht. Gleichwohl hatte Beard auf dieses Verfahren in England ein Einführungspatent genom- men und machte dasselbe in einem Prozesse gegen Egerton we- gen behaupteter Verletzung seines Patentrechtes geltend. Der Verklagte wendete ein, dass Beard nur der Vertrauensmann 1) The new Patent law p. 38. 2) Burke l. c. p. 3.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/96>, abgerufen am 25.11.2024.