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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Preussisches Recht.
auf das Einführungspatent1), noch steht das ausländische Pa-
tent der Ertheilung des Einführungspatentes im Wege, sofern
nicht mit der Patentirung die öffentliche Bekanntmachung der
Erfindung verbunden ist2). Da seit dem Gesetze vom 1. Juli
1852 alle in Grossbritannien ertheilten Patente mit den Be-
schreibungen vollständig durch die amtlichen Publicationen des
Patentes veröffentlicht und auch in Preussen verbreitet
werden, so schliesst jetzt die Publication des in England er-
theilten Patentes die Erlangung eines Einführungspatentes in
Preussen aus und das Einführungspatent muss in Preussen
nachgesucht werden, bevor das Englische Patent ertheilt und
veröffentlicht ist.

Für alle sonstigen patentirten oder nicht patentirten Er-
findungen des Auslandes gilt in Preussen die Regel, dass dar-
auf von jedem Inländer ein Einführungspatent genommen wer-
den kann, so lange dieselben nicht im Inlande ausgeführt oder
durch Schriften veröffentlicht sind und der Thatbestand dieser
Veröffentlichung ist erst vorhanden, wenn wenigstens ein Exem-
plar der betreffenden Schrift in das Inland gekommen ist.

Für das Englische Patentrecht ist die gleiche Regel auf
Grund des Statuts von 1623 (21 Jacob I cap. 3) sect. 6 ange-

1) Rescript an den Kaufmann S. in Aachen v. 3. Januar 1838:
"Dem Art. 2 des Publicandi wegen der Ertheilung der Patente legen
Sie einen unrichtigen Sinn unter, wenn Sie annehmen, dass danach je-
der im Auslande patentirte Gegenstand eine Erfindung sei, die auf
ein preussisches Einführungspatent Anspruch habe, sobald er nur von
dem Impetranten zuerst im Lande bekannt gemacht und zur Anwen-
dung gebracht sei. Die Preussische Verwaltung hat sich bei Einfüh-
rungspatenten nie des Rechtes der Prüfung begeben, ob der Gegen-
stand desselben neu, eigenthümlich und eine Erfindung sei und konnte
dies auch um so weniger, als in andern Ländern derjenige, der eine
Erfindung zu haben behauptet und die sehr bedeutenden Kosten eines
Patentes bezahlt, dasselbe ohne Weiteres erhält und eventuell vor den
Richter verwiesen wird, wenn die Erfindung bestritten wird."
Das Rescript an A. D. in Brüssel vom 10. Februar 1845 be-
stimmt: "Auf Ihr anderweites Schreiben vom 31. v. Mts. erwiedere
ich Ihnen, dass die Ertheilung eines Patentes in England die Verlei-
hung eines solchen auf denselben Gegenstand in Preussen nicht aus-
schliesst, es sei denn, dass das in England patentirte Verfahren durch
Schriften
öffentlich bekannt geworden ist oder schon im Lande
ausgeübt wird."

Preussisches Recht.
auf das Einführungspatent1), noch steht das ausländische Pa-
tent der Ertheilung des Einführungspatentes im Wege, sofern
nicht mit der Patentirung die öffentliche Bekanntmachung der
Erfindung verbunden ist2). Da seit dem Gesetze vom 1. Juli
1852 alle in Grossbritannien ertheilten Patente mit den Be-
schreibungen vollständig durch die amtlichen Publicationen des
Patentes veröffentlicht und auch in Preussen verbreitet
werden, so schliesst jetzt die Publication des in England er-
theilten Patentes die Erlangung eines Einführungspatentes in
Preussen aus und das Einführungspatent muss in Preussen
nachgesucht werden, bevor das Englische Patent ertheilt und
veröffentlicht ist.

Für alle sonstigen patentirten oder nicht patentirten Er-
findungen des Auslandes gilt in Preussen die Regel, dass dar-
auf von jedem Inländer ein Einführungspatent genommen wer-
den kann, so lange dieselben nicht im Inlande ausgeführt oder
durch Schriften veröffentlicht sind und der Thatbestand dieser
Veröffentlichung ist erst vorhanden, wenn wenigstens ein Exem-
plar der betreffenden Schrift in das Inland gekommen ist.

Für das Englische Patentrecht ist die gleiche Regel auf
Grund des Statuts von 1623 (21 Jacob I cap. 3) sect. 6 ange-

1) Rescript an den Kaufmann S. in Aachen v. 3. Januar 1838:
»Dem Art. 2 des Publicandi wegen der Ertheilung der Patente legen
Sie einen unrichtigen Sinn unter, wenn Sie annehmen, dass danach je-
der im Auslande patentirte Gegenstand eine Erfindung sei, die auf
ein preussisches Einführungspatent Anspruch habe, sobald er nur von
dem Impetranten zuerst im Lande bekannt gemacht und zur Anwen-
dung gebracht sei. Die Preussische Verwaltung hat sich bei Einfüh-
rungspatenten nie des Rechtes der Prüfung begeben, ob der Gegen-
stand desselben neu, eigenthümlich und eine Erfindung sei und konnte
dies auch um so weniger, als in andern Ländern derjenige, der eine
Erfindung zu haben behauptet und die sehr bedeutenden Kosten eines
Patentes bezahlt, dasselbe ohne Weiteres erhält und eventuell vor den
Richter verwiesen wird, wenn die Erfindung bestritten wird.«
Das Rescript an A. D. in Brüssel vom 10. Februar 1845 be-
stimmt: »Auf Ihr anderweites Schreiben vom 31. v. Mts. erwiedere
ich Ihnen, dass die Ertheilung eines Patentes in England die Verlei-
hung eines solchen auf denselben Gegenstand in Preussen nicht aus-
schliesst, es sei denn, dass das in England patentirte Verfahren durch
Schriften
öffentlich bekannt geworden ist oder schon im Lande
ausgeübt wird.«
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[67/0094] Preussisches Recht. auf das Einführungspatent 1), noch steht das ausländische Pa- tent der Ertheilung des Einführungspatentes im Wege, sofern nicht mit der Patentirung die öffentliche Bekanntmachung der Erfindung verbunden ist2). Da seit dem Gesetze vom 1. Juli 1852 alle in Grossbritannien ertheilten Patente mit den Be- schreibungen vollständig durch die amtlichen Publicationen des Patentes veröffentlicht und auch in Preussen verbreitet werden, so schliesst jetzt die Publication des in England er- theilten Patentes die Erlangung eines Einführungspatentes in Preussen aus und das Einführungspatent muss in Preussen nachgesucht werden, bevor das Englische Patent ertheilt und veröffentlicht ist. Für alle sonstigen patentirten oder nicht patentirten Er- findungen des Auslandes gilt in Preussen die Regel, dass dar- auf von jedem Inländer ein Einführungspatent genommen wer- den kann, so lange dieselben nicht im Inlande ausgeführt oder durch Schriften veröffentlicht sind und der Thatbestand dieser Veröffentlichung ist erst vorhanden, wenn wenigstens ein Exem- plar der betreffenden Schrift in das Inland gekommen ist. Für das Englische Patentrecht ist die gleiche Regel auf Grund des Statuts von 1623 (21 Jacob I cap. 3) sect. 6 ange- 1) Rescript an den Kaufmann S. in Aachen v. 3. Januar 1838: »Dem Art. 2 des Publicandi wegen der Ertheilung der Patente legen Sie einen unrichtigen Sinn unter, wenn Sie annehmen, dass danach je- der im Auslande patentirte Gegenstand eine Erfindung sei, die auf ein preussisches Einführungspatent Anspruch habe, sobald er nur von dem Impetranten zuerst im Lande bekannt gemacht und zur Anwen- dung gebracht sei. Die Preussische Verwaltung hat sich bei Einfüh- rungspatenten nie des Rechtes der Prüfung begeben, ob der Gegen- stand desselben neu, eigenthümlich und eine Erfindung sei und konnte dies auch um so weniger, als in andern Ländern derjenige, der eine Erfindung zu haben behauptet und die sehr bedeutenden Kosten eines Patentes bezahlt, dasselbe ohne Weiteres erhält und eventuell vor den Richter verwiesen wird, wenn die Erfindung bestritten wird.« Das Rescript an A. D. in Brüssel vom 10. Februar 1845 be- stimmt: »Auf Ihr anderweites Schreiben vom 31. v. Mts. erwiedere ich Ihnen, dass die Ertheilung eines Patentes in England die Verlei- hung eines solchen auf denselben Gegenstand in Preussen nicht aus- schliesst, es sei denn, dass das in England patentirte Verfahren durch Schriften öffentlich bekannt geworden ist oder schon im Lande ausgeübt wird.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/94>, abgerufen am 24.11.2024.