Alle Bestimmungen der Patentgesetze über Verbesserungs- patente haben die theilweise Veränderung des patentirten Ge- genstandes mit unveränderter Beibehaltung einzelner Theile der früheren Erfindung zur Voraussetzung. Wird die frühere Erfindung durch etwas Anderes ersetzt, oder ist die neuere Erfindung durch die frühere bloss veranlasst worden, so finden weder die in einigen Gesetzgebungen anerkannten Vorrechte des früheren Erfinders, noch auch die Bestimmungen über die Zusatzzeugnisse Anwendung.
§. 7. Einführungspatente.
Territoriale Geltung, der Erfindungspatente. -- Ausländische Erfinder. -- Preussisches Recht. -- Englisches Recht. -- Monopolisirung frem- der Gewerbszweige. -- Französisches Recht. -- Andere Gesetzgebun- gen. -- Beschränkung auf die Dauer des ausländischen Patentes.
Auf dem Gebiete des Patentrechtes gilt die ausnahms- lose Regel, dass alle Rechtsverhältnisse eine bloss territoriale Geltung haben1). In jedem Staate haben nur die von der eigenen Staatsgewalt ertheilten Erfindungspatente Geltung und jedes Erfindungspatent wird nur für die Grenzen desjenigen Staatsgebietes erworben, in welchem dasselbe nachgesucht wor- den ist. Zu einer internationalen Geltung des Patentschutzes fehlt noch jeder Anfang, man müsste denn dahin die Bestim- mung der zwischen den Regierungen des Zollvereines geschlos- senen Uebereinkunft vom 21. September 1842 rechnen, nach welcher über die Erfindung eines vereinsländischen Unterthans, welche als solche in einem Vereinsstaate patentirt worden, nie- mand ausser dem Erfinder selbst oder dessen Rechtsnachfolgern ein Patent in einem andern Vereinsstaate ertheilt werden soll. Allein diese Uebereinkunft ist inzwischen durch den Vertrag über die Erneuerung des Zollvereins vom 8. Juli 1867 vorläufig ausser Kraft gesetzt, und die im Artikel 4 der Norddeutschen Bundesverfassung verheissene gemeinsame Patentgesetzgebung ist noch nicht zu Stande gekommen. Gegenwärtig schützt also jede der bestehenden Patentgesetzgebungen die Rechte des Er-
1) Vergl. Bd. I S. 73 f.
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Andere Gesetzgebungen.
Alle Bestimmungen der Patentgesetze über Verbesserungs- patente haben die theilweise Veränderung des patentirten Ge- genstandes mit unveränderter Beibehaltung einzelner Theile der früheren Erfindung zur Voraussetzung. Wird die frühere Erfindung durch etwas Anderes ersetzt, oder ist die neuere Erfindung durch die frühere bloss veranlasst worden, so finden weder die in einigen Gesetzgebungen anerkannten Vorrechte des früheren Erfinders, noch auch die Bestimmungen über die Zusatzzeugnisse Anwendung.
§. 7. Einführungspatente.
Territoriale Geltung, der Erfindungspatente. — Ausländische Erfinder. — Preussisches Recht. — Englisches Recht. — Monopolisirung frem- der Gewerbszweige. — Französisches Recht. — Andere Gesetzgebun- gen. — Beschränkung auf die Dauer des ausländischen Patentes.
Auf dem Gebiete des Patentrechtes gilt die ausnahms- lose Regel, dass alle Rechtsverhältnisse eine bloss territoriale Geltung haben1). In jedem Staate haben nur die von der eigenen Staatsgewalt ertheilten Erfindungspatente Geltung und jedes Erfindungspatent wird nur für die Grenzen desjenigen Staatsgebietes erworben, in welchem dasselbe nachgesucht wor- den ist. Zu einer internationalen Geltung des Patentschutzes fehlt noch jeder Anfang, man müsste denn dahin die Bestim- mung der zwischen den Regierungen des Zollvereines geschlos- senen Uebereinkunft vom 21. September 1842 rechnen, nach welcher über die Erfindung eines vereinsländischen Unterthans, welche als solche in einem Vereinsstaate patentirt worden, nie- mand ausser dem Erfinder selbst oder dessen Rechtsnachfolgern ein Patent in einem andern Vereinsstaate ertheilt werden soll. Allein diese Uebereinkunft ist inzwischen durch den Vertrag über die Erneuerung des Zollvereins vom 8. Juli 1867 vorläufig ausser Kraft gesetzt, und die im Artikel 4 der Norddeutschen Bundesverfassung verheissene gemeinsame Patentgesetzgebung ist noch nicht zu Stande gekommen. Gegenwärtig schützt also jede der bestehenden Patentgesetzgebungen die Rechte des Er-
1) Vergl. Bd. I S. 73 f.
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Andere Gesetzgebungen.
Alle Bestimmungen der Patentgesetze über Verbesserungs-
patente haben die theilweise Veränderung des patentirten Ge-
genstandes mit unveränderter Beibehaltung einzelner Theile
der früheren Erfindung zur Voraussetzung. Wird die frühere
Erfindung durch etwas Anderes ersetzt, oder ist die neuere
Erfindung durch die frühere bloss veranlasst worden, so finden
weder die in einigen Gesetzgebungen anerkannten Vorrechte
des früheren Erfinders, noch auch die Bestimmungen über die
Zusatzzeugnisse Anwendung.
§. 7. Einführungspatente.
Territoriale Geltung, der Erfindungspatente. — Ausländische Erfinder.
— Preussisches Recht. — Englisches Recht. — Monopolisirung frem-
der Gewerbszweige. — Französisches Recht. — Andere Gesetzgebun-
gen. — Beschränkung auf die Dauer des ausländischen Patentes.
Auf dem Gebiete des Patentrechtes gilt die ausnahms-
lose Regel, dass alle Rechtsverhältnisse eine bloss territoriale
Geltung haben 1). In jedem Staate haben nur die von der
eigenen Staatsgewalt ertheilten Erfindungspatente Geltung und
jedes Erfindungspatent wird nur für die Grenzen desjenigen
Staatsgebietes erworben, in welchem dasselbe nachgesucht wor-
den ist. Zu einer internationalen Geltung des Patentschutzes
fehlt noch jeder Anfang, man müsste denn dahin die Bestim-
mung der zwischen den Regierungen des Zollvereines geschlos-
senen Uebereinkunft vom 21. September 1842 rechnen, nach
welcher über die Erfindung eines vereinsländischen Unterthans,
welche als solche in einem Vereinsstaate patentirt worden, nie-
mand ausser dem Erfinder selbst oder dessen Rechtsnachfolgern
ein Patent in einem andern Vereinsstaate ertheilt werden soll.
Allein diese Uebereinkunft ist inzwischen durch den Vertrag
über die Erneuerung des Zollvereins vom 8. Juli 1867 vorläufig
ausser Kraft gesetzt, und die im Artikel 4 der Norddeutschen
Bundesverfassung verheissene gemeinsame Patentgesetzgebung
ist noch nicht zu Stande gekommen. Gegenwärtig schützt also
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1) Vergl. Bd. I S. 73 f.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/92>, abgerufen am 24.11.2024.
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