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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Veröffentlichung. -- Thatbestand.
belsche Sprengöl) in Wasser unlöslich, dagegen in Alkohol und
Aether löslich ist. Ebenso war die Löslichkeit der verschie-
denen Aetherarten in Wasser bekannt. Allein die Verwendung
dieses verschiedenen Verhaltens der drei genannten Stoffe zu
dem besonderen Zwecke das Sprengöl unexplodirbar zu machen,
indem es mit der wohlfeilsten Aetherart, dem bei der Brenne-
rei gewonnenen Fuselöl gemischt wird und die Ausscheidung
des Sprengöls aus dieser Lösung durch die Beimischung von
Wasser war eine neue Erfindung, für welche der Urheber so-
wohl in Preussen als anderwärts den Patentschutz erlangt hat.

Ebenso verhält es sich mit der früher (Bd. I S. 205) mit-
getheilten Erfindung Sorels, das Eisen durch den schon vor
hundert Jahren veröffentlichten Prozess der Verzinkung vor dem
Roste zu schützen.

Auch die Englische Praxis hat in mehreren Fällen aner-
kannt, dass die frühere Veröffentlichung der angewendeten Mit-
tel, sofern der Zweck ihrer Anwendung nicht erkannt war,
den Patentschutz nicht ausschliesst. In dem Rechtsfalle Hare
v. Harford & Taylor handelte es sich um ein Verfahren bei
der Bierbrauerei, das Wasser so zu kochen, dass die Verflüch-
tigung des Hopfenöls vermieden wurde. Dieselbe Methode des
Kochens war bereits beschrieben, ohne dass man den dabei
zu erzielenden Vortheil erkannt hatte. Das Patent wurde für
gültig erklärt1).

Anders verhält es sich dagegen, wenn das Mittel sowohl
als die Anwendung veröffentlicht ist und die Entdeckung nur
neue Vortheile betrifft, welche aus der bereits bekannten An-
wendung gezogen werden können. Es ist bereits oben (S. 11)
in Bezug auf die Entdeckung Davys ausgeführt worden, dass
die blosse Thatsache der Gefahrlosigkeit der in ein Draht-
netz eingeschlossenen Lichtflamme bei Anwesenheit explodir-
barer Gase (schlagender Wetter) nicht Gegenstand einer pa-
tentfähigen Anwendung sein konnte, weil die Construction
der Lampe und ihre Anwendung zur Beleuchtung schon be-
kannt war.

Dieselbe Unterscheidung wurde von einem Englischen Ge-
richtshofe in dem Rechtsfalle Minter v. Mower aufgestellt, wel-

1) Godson, A Treatise etc p. 39.

Veröffentlichung. — Thatbestand.
belsche Sprengöl) in Wasser unlöslich, dagegen in Alkohol und
Aether löslich ist. Ebenso war die Löslichkeit der verschie-
denen Aetherarten in Wasser bekannt. Allein die Verwendung
dieses verschiedenen Verhaltens der drei genannten Stoffe zu
dem besonderen Zwecke das Sprengöl unexplodirbar zu machen,
indem es mit der wohlfeilsten Aetherart, dem bei der Brenne-
rei gewonnenen Fuselöl gemischt wird und die Ausscheidung
des Sprengöls aus dieser Lösung durch die Beimischung von
Wasser war eine neue Erfindung, für welche der Urheber so-
wohl in Preussen als anderwärts den Patentschutz erlangt hat.

Ebenso verhält es sich mit der früher (Bd. I S. 205) mit-
getheilten Erfindung Sorels, das Eisen durch den schon vor
hundert Jahren veröffentlichten Prozess der Verzinkung vor dem
Roste zu schützen.

Auch die Englische Praxis hat in mehreren Fällen aner-
kannt, dass die frühere Veröffentlichung der angewendeten Mit-
tel, sofern der Zweck ihrer Anwendung nicht erkannt war,
den Patentschutz nicht ausschliesst. In dem Rechtsfalle Hare
v. Harford & Taylor handelte es sich um ein Verfahren bei
der Bierbrauerei, das Wasser so zu kochen, dass die Verflüch-
tigung des Hopfenöls vermieden wurde. Dieselbe Methode des
Kochens war bereits beschrieben, ohne dass man den dabei
zu erzielenden Vortheil erkannt hatte. Das Patent wurde für
gültig erklärt1).

Anders verhält es sich dagegen, wenn das Mittel sowohl
als die Anwendung veröffentlicht ist und die Entdeckung nur
neue Vortheile betrifft, welche aus der bereits bekannten An-
wendung gezogen werden können. Es ist bereits oben (S. 11)
in Bezug auf die Entdeckung Davys ausgeführt worden, dass
die blosse Thatsache der Gefahrlosigkeit der in ein Draht-
netz eingeschlossenen Lichtflamme bei Anwesenheit explodir-
barer Gase (schlagender Wetter) nicht Gegenstand einer pa-
tentfähigen Anwendung sein konnte, weil die Construction
der Lampe und ihre Anwendung zur Beleuchtung schon be-
kannt war.

Dieselbe Unterscheidung wurde von einem Englischen Ge-
richtshofe in dem Rechtsfalle Minter v. Mower aufgestellt, wel-

1) Godson, A Treatise etc p. 39.
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[51/0078] Veröffentlichung. — Thatbestand. belsche Sprengöl) in Wasser unlöslich, dagegen in Alkohol und Aether löslich ist. Ebenso war die Löslichkeit der verschie- denen Aetherarten in Wasser bekannt. Allein die Verwendung dieses verschiedenen Verhaltens der drei genannten Stoffe zu dem besonderen Zwecke das Sprengöl unexplodirbar zu machen, indem es mit der wohlfeilsten Aetherart, dem bei der Brenne- rei gewonnenen Fuselöl gemischt wird und die Ausscheidung des Sprengöls aus dieser Lösung durch die Beimischung von Wasser war eine neue Erfindung, für welche der Urheber so- wohl in Preussen als anderwärts den Patentschutz erlangt hat. Ebenso verhält es sich mit der früher (Bd. I S. 205) mit- getheilten Erfindung Sorels, das Eisen durch den schon vor hundert Jahren veröffentlichten Prozess der Verzinkung vor dem Roste zu schützen. Auch die Englische Praxis hat in mehreren Fällen aner- kannt, dass die frühere Veröffentlichung der angewendeten Mit- tel, sofern der Zweck ihrer Anwendung nicht erkannt war, den Patentschutz nicht ausschliesst. In dem Rechtsfalle Hare v. Harford & Taylor handelte es sich um ein Verfahren bei der Bierbrauerei, das Wasser so zu kochen, dass die Verflüch- tigung des Hopfenöls vermieden wurde. Dieselbe Methode des Kochens war bereits beschrieben, ohne dass man den dabei zu erzielenden Vortheil erkannt hatte. Das Patent wurde für gültig erklärt 1). Anders verhält es sich dagegen, wenn das Mittel sowohl als die Anwendung veröffentlicht ist und die Entdeckung nur neue Vortheile betrifft, welche aus der bereits bekannten An- wendung gezogen werden können. Es ist bereits oben (S. 11) in Bezug auf die Entdeckung Davys ausgeführt worden, dass die blosse Thatsache der Gefahrlosigkeit der in ein Draht- netz eingeschlossenen Lichtflamme bei Anwesenheit explodir- barer Gase (schlagender Wetter) nicht Gegenstand einer pa- tentfähigen Anwendung sein konnte, weil die Construction der Lampe und ihre Anwendung zur Beleuchtung schon be- kannt war. Dieselbe Unterscheidung wurde von einem Englischen Ge- richtshofe in dem Rechtsfalle Minter v. Mower aufgestellt, wel- 1) Godson, A Treatise etc p. 39.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/78>, abgerufen am 24.11.2024.