Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

Zollvereinsgesetzgebung.
zweiten oder der dritten Klasse der Erfindungen beigezählt
werden.

Im Uebrigen schliesst sich die Klasseneintheilung des Ita-
lienischen Gesetzes derjenigen des Nordamerikanischen Sta-
tutes an1).

Für Preussen und die übrigen Staaten des Zollvereins
ist die oben erläuterte Eintheilung und deren rechtliche Wir-
kung durch die Uebereinkunft der Zollvereinsregierungen vom
21. September 1842 (Gesetzsamml. für 1843 S. 265) anerkannt,
welche bestimmt:

IV. "Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen,
durch Ertheilung eines Patentes innerhalb ihres Gebietes dem
Patentinhaber:
1. ein Recht zur ausschliesslichen Anfertigung
oder Ausführung des in Rede stehenden Gegenstandes zu ge-
währen. Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheim gestellt,
innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber:

tent nicht bloss die einfache Reproduction in unveränderter Form, son-
dern jede Wiederholung derselben Vorrichtung ein, auch wenn sie mit
Veränderungen und Verbesserungen in der Form, jedoch ohne Verän-
derung des Prinzips erfolgt. Die successiven Veränderungen in der
Steuerung der Dampfmaschine, in der Construction und Speisung der
Kessel, in der Führung der Kolbenstange u. dgl. wurden daher zwar
Gegenstand von Erfindungspatenten, allein diese Patente hatten nicht
die verbesserte Dampfmaschine als Ganzes, sondern die einzelne Ver-
besserung zum Gegenstande.
1) Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 2. Una invenzione o
una scoperta dicesi industriale allorche ha direttamente per oggetto:
1. Un prodotto o un risultamento industriale;
2. Uno stromento, una macchina, un ordigno, un congegno od
una disposizione meccanica qualunque;
3. Un processo o methodo di produzione industriale;
4. Un motore, o l'applicazione industriale d'una forza gia nota.
5. Infine l'applicazione tecnica d'un principio scientifico, purche
dia immediati risultamenti industriali.

Die ersten drei Klassen enthalten mehrfache synonyme Umschrei-
bungen für die Begriffe der Waaren, der Maschinen und der techni-
schen Prozesse; die vierte Klasse enthält die Motoren; die fünfte Klasse
endlich, welche die gewerbliche Anwendung von wissenschaftlichen
Entdeckungen umfasst, ist offenbar nur eine Unterabtheilung der drit-
ten Klasse, welche nicht aus dem Gegenstande, sondern aus dem Re-
quisite der Neuheit der Erfindung entnommen ist (vergl. unten §. 4).
3

Zollvereinsgesetzgebung.
zweiten oder der dritten Klasse der Erfindungen beigezählt
werden.

Im Uebrigen schliesst sich die Klasseneintheilung des Ita-
lienischen Gesetzes derjenigen des Nordamerikanischen Sta-
tutes an1).

Für Preussen und die übrigen Staaten des Zollvereins
ist die oben erläuterte Eintheilung und deren rechtliche Wir-
kung durch die Uebereinkunft der Zollvereinsregierungen vom
21. September 1842 (Gesetzsamml. für 1843 S. 265) anerkannt,
welche bestimmt:

IV. »Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen,
durch Ertheilung eines Patentes innerhalb ihres Gebietes dem
Patentinhaber:
1. ein Recht zur ausschliesslichen Anfertigung
oder Ausführung des in Rede stehenden Gegenstandes zu ge-
währen. Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheim gestellt,
innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber:

tent nicht bloss die einfache Reproduction in unveränderter Form, son-
dern jede Wiederholung derselben Vorrichtung ein, auch wenn sie mit
Veränderungen und Verbesserungen in der Form, jedoch ohne Verän-
derung des Prinzips erfolgt. Die successiven Veränderungen in der
Steuerung der Dampfmaschine, in der Construction und Speisung der
Kessel, in der Führung der Kolbenstange u. dgl. wurden daher zwar
Gegenstand von Erfindungspatenten, allein diese Patente hatten nicht
die verbesserte Dampfmaschine als Ganzes, sondern die einzelne Ver-
besserung zum Gegenstande.
1) Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 2. Una invenzione o
una scoperta dicesi industriale allorchè ha direttamente per oggetto:
1. Un prodotto o un risultamento industriale;
2. Uno stromento, una macchina, un ordigno, un congegno od
una disposizione meccanica qualunque;
3. Un processo o methodo di produzione industriale;
4. Un motore, o l’applicazione industriale d’una forza già nota.
5. Infine l’applicazione tecnica d’un principio scientifico, purchè
dia immediati risultamenti industriali.

Die ersten drei Klassen enthalten mehrfache synonyme Umschrei-
bungen für die Begriffe der Waaren, der Maschinen und der techni-
schen Prozesse; die vierte Klasse enthält die Motoren; die fünfte Klasse
endlich, welche die gewerbliche Anwendung von wissenschaftlichen
Entdeckungen umfasst, ist offenbar nur eine Unterabtheilung der drit-
ten Klasse, welche nicht aus dem Gegenstande, sondern aus dem Re-
quisite der Neuheit der Erfindung entnommen ist (vergl. unten §. 4).
3
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0060" n="33"/><fw place="top" type="header">Zollvereinsgesetzgebung.</fw><lb/>
zweiten oder der dritten Klasse der Erfindungen beigezählt<lb/>
werden.</p><lb/>
            <p>Im Uebrigen schliesst sich die Klasseneintheilung des Ita-<lb/>
lienischen Gesetzes derjenigen des Nordamerikanischen Sta-<lb/>
tutes an<note place="foot" n="1)">Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 2. Una invenzione o<lb/>
una scoperta dicesi industriale allorchè ha direttamente per oggetto:<lb/><hi rendition="#et">1. Un prodotto o un risultamento industriale;<lb/>
2. Uno stromento, una macchina, un ordigno, un congegno od<lb/>
una disposizione meccanica qualunque;<lb/>
3. Un processo o methodo di produzione industriale;<lb/>
4. Un motore, o l&#x2019;applicazione industriale d&#x2019;una forza già nota.<lb/>
5. Infine l&#x2019;applicazione tecnica d&#x2019;un principio scientifico, purchè<lb/>
dia immediati risultamenti industriali.</hi><lb/>
Die ersten drei Klassen enthalten mehrfache synonyme Umschrei-<lb/>
bungen für die Begriffe der Waaren, der Maschinen und der techni-<lb/>
schen Prozesse; die vierte Klasse enthält die Motoren; die fünfte Klasse<lb/>
endlich, welche die gewerbliche Anwendung von wissenschaftlichen<lb/>
Entdeckungen umfasst, ist offenbar nur eine Unterabtheilung der drit-<lb/>
ten Klasse, welche nicht aus dem Gegenstande, sondern aus dem Re-<lb/>
quisite der Neuheit der Erfindung entnommen ist (vergl. unten §. 4).</note>.</p><lb/>
            <p>Für <hi rendition="#g">Preussen</hi> und die übrigen Staaten des Zollvereins<lb/>
ist die oben erläuterte Eintheilung und deren rechtliche Wir-<lb/>
kung durch die Uebereinkunft der Zollvereinsregierungen vom<lb/>
21. September 1842 (Gesetzsamml. für 1843 S. 265) anerkannt,<lb/>
welche bestimmt:</p><lb/>
            <cit>
              <quote> <hi rendition="#et">IV. »Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen,<lb/>
durch Ertheilung eines Patentes innerhalb ihres Gebietes dem<lb/>
Patentinhaber:<lb/>
1. ein Recht zur <hi rendition="#g">ausschliesslichen Anfertigung</hi><lb/>
oder Ausführung des in Rede stehenden Gegenstandes zu ge-<lb/>
währen. Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheim gestellt,<lb/>
innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber:</hi><lb/>
                <p>
                  <note xml:id="seg2pn_2_2" prev="#seg2pn_2_1" place="foot" n="1)">tent nicht bloss die einfache Reproduction in unveränderter Form, son-<lb/>
dern jede Wiederholung derselben Vorrichtung ein, auch wenn sie mit<lb/>
Veränderungen und Verbesserungen in der Form, jedoch ohne Verän-<lb/>
derung des Prinzips erfolgt. Die successiven Veränderungen in der<lb/>
Steuerung der Dampfmaschine, in der Construction und Speisung der<lb/>
Kessel, in der Führung der Kolbenstange u. dgl. wurden daher zwar<lb/>
Gegenstand von Erfindungspatenten, allein diese Patente hatten nicht<lb/>
die verbesserte Dampfmaschine als Ganzes, sondern die einzelne Ver-<lb/>
besserung zum Gegenstande.</note>
                </p><lb/>
                <fw place="bottom" type="sig">3</fw><lb/>
              </quote>
            </cit>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[33/0060] Zollvereinsgesetzgebung. zweiten oder der dritten Klasse der Erfindungen beigezählt werden. Im Uebrigen schliesst sich die Klasseneintheilung des Ita- lienischen Gesetzes derjenigen des Nordamerikanischen Sta- tutes an 1). Für Preussen und die übrigen Staaten des Zollvereins ist die oben erläuterte Eintheilung und deren rechtliche Wir- kung durch die Uebereinkunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842 (Gesetzsamml. für 1843 S. 265) anerkannt, welche bestimmt: IV. »Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen, durch Ertheilung eines Patentes innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber: 1. ein Recht zur ausschliesslichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede stehenden Gegenstandes zu ge- währen. Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheim gestellt, innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber: 1) 1) Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 2. Una invenzione o una scoperta dicesi industriale allorchè ha direttamente per oggetto: 1. Un prodotto o un risultamento industriale; 2. Uno stromento, una macchina, un ordigno, un congegno od una disposizione meccanica qualunque; 3. Un processo o methodo di produzione industriale; 4. Un motore, o l’applicazione industriale d’una forza già nota. 5. Infine l’applicazione tecnica d’un principio scientifico, purchè dia immediati risultamenti industriali. Die ersten drei Klassen enthalten mehrfache synonyme Umschrei- bungen für die Begriffe der Waaren, der Maschinen und der techni- schen Prozesse; die vierte Klasse enthält die Motoren; die fünfte Klasse endlich, welche die gewerbliche Anwendung von wissenschaftlichen Entdeckungen umfasst, ist offenbar nur eine Unterabtheilung der drit- ten Klasse, welche nicht aus dem Gegenstande, sondern aus dem Re- quisite der Neuheit der Erfindung entnommen ist (vergl. unten §. 4). 1) tent nicht bloss die einfache Reproduction in unveränderter Form, son- dern jede Wiederholung derselben Vorrichtung ein, auch wenn sie mit Veränderungen und Verbesserungen in der Form, jedoch ohne Verän- derung des Prinzips erfolgt. Die successiven Veränderungen in der Steuerung der Dampfmaschine, in der Construction und Speisung der Kessel, in der Führung der Kolbenstange u. dgl. wurden daher zwar Gegenstand von Erfindungspatenten, allein diese Patente hatten nicht die verbesserte Dampfmaschine als Ganzes, sondern die einzelne Ver- besserung zum Gegenstande. 3

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/60
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/60>, abgerufen am 22.11.2024.