I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.
Product darstellt, oder in einem Hülfsmittel zur Production eines Gegenstandes besteht, welcher selbst nicht Gegenstand des Patentschutzes ist. In beiden Fällen kann der Patentin- haber sowohl selbst fabriziren, als auch Andern die patentirte Fabrikation gegen Entgelt gestatten. Allein das Untersagungs- recht des Erfinders richtet sich in dem einen Falle gegen jede Fabrikation des patentirten Productes und gegen jeden gewerbs- mässigen Verkauf eines mit Verletzung seines Patentes ange- fertigten Fabrikates. Er kann die widerrechtlich nachgemachte Waare nicht bloss bei dem Nachmacher selbst mit Beschlag belegen, sondern er kann jedem andern Gewerbtreibenden, der solche feil hält, den Verkauf des nachgemachten Fabrikates untersagen.
Hat dagegen das Patent nur ein Hülfsmittel der Fabri- kation zum Gegenstande und ist das dargestellte Product selbst gemeinfrei, so richtet sich das Untersagungsrecht des Erfinders nur gegen denjenigen, welcher selbst die patentirte Erfindung unbefugt benutzt. Bei vielen Erfindungen dieser Art, insbe- sondere bei maschinellen Vorrichtungen und technischen Pro- zessen kann überdies der Erfinder den Tauschwerth seiner Erfindung nicht dadurch realisiren, dass er die Ausbeutung seiner Erfindung monopolisirt oder dieselbe einzelnen Rechts- nachfolgern zur Benutzung gegen Entgelt überlässt, sondern nur dadurch, dass er die Benutzung derselben allen Fabrikan- ten gegen ein gewisses Entgelt zugänglich macht.
Die Wattsche Dampfmaschine ging bekanntlich aus verschie- denen Verbesserungen der älteren Feuermaschine von Savery und Newcomen hervor, welche nacheinander patentirt wurden. Das erste dieser Patente hatte lediglich die Condensation des Dampfes ausserhalb des Cylinders zum Gegenstande. Es war unmöglich, dieses Patent so zu verwerthen, dass der Erfinder die Conden- sationsvorrichtung bei seinen eigenen Dampfmaschinen in An- wendung brachte, oder etwa ausschliesslich Maschinen mit die- ser Vorrichtung anfertigte. Watt machte dieselbe vielmehr dadurch nutzbar, dass er die Anwendung seiner Condensations- vorrichtung jedem Bergwerksbesitzer -- denn auf Bergwerken und zur Wasserhebung allein fand damals die Dampfmaschine Verwendung -- gegen Vergütung eines Drittels der dadurch erzielten Brennmaterialersparniss gestattete. (Vergl. Bd. I S. 13.) Erst später, als durch eine Reihe aufeinander folgender Ver-
I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.
Product darstellt, oder in einem Hülfsmittel zur Production eines Gegenstandes besteht, welcher selbst nicht Gegenstand des Patentschutzes ist. In beiden Fällen kann der Patentin- haber sowohl selbst fabriziren, als auch Andern die patentirte Fabrikation gegen Entgelt gestatten. Allein das Untersagungs- recht des Erfinders richtet sich in dem einen Falle gegen jede Fabrikation des patentirten Productes und gegen jeden gewerbs- mässigen Verkauf eines mit Verletzung seines Patentes ange- fertigten Fabrikates. Er kann die widerrechtlich nachgemachte Waare nicht bloss bei dem Nachmacher selbst mit Beschlag belegen, sondern er kann jedem andern Gewerbtreibenden, der solche feil hält, den Verkauf des nachgemachten Fabrikates untersagen.
Hat dagegen das Patent nur ein Hülfsmittel der Fabri- kation zum Gegenstande und ist das dargestellte Product selbst gemeinfrei, so richtet sich das Untersagungsrecht des Erfinders nur gegen denjenigen, welcher selbst die patentirte Erfindung unbefugt benutzt. Bei vielen Erfindungen dieser Art, insbe- sondere bei maschinellen Vorrichtungen und technischen Pro- zessen kann überdies der Erfinder den Tauschwerth seiner Erfindung nicht dadurch realisiren, dass er die Ausbeutung seiner Erfindung monopolisirt oder dieselbe einzelnen Rechts- nachfolgern zur Benutzung gegen Entgelt überlässt, sondern nur dadurch, dass er die Benutzung derselben allen Fabrikan- ten gegen ein gewisses Entgelt zugänglich macht.
Die Wattsche Dampfmaschine ging bekanntlich aus verschie- denen Verbesserungen der älteren Feuermaschine von Savery und Newcomen hervor, welche nacheinander patentirt wurden. Das erste dieser Patente hatte lediglich die Condensation des Dampfes ausserhalb des Cylinders zum Gegenstande. Es war unmöglich, dieses Patent so zu verwerthen, dass der Erfinder die Conden- sationsvorrichtung bei seinen eigenen Dampfmaschinen in An- wendung brachte, oder etwa ausschliesslich Maschinen mit die- ser Vorrichtung anfertigte. Watt machte dieselbe vielmehr dadurch nutzbar, dass er die Anwendung seiner Condensations- vorrichtung jedem Bergwerksbesitzer — denn auf Bergwerken und zur Wasserhebung allein fand damals die Dampfmaschine Verwendung — gegen Vergütung eines Drittels der dadurch erzielten Brennmaterialersparniss gestattete. (Vergl. Bd. I S. 13.) Erst später, als durch eine Reihe aufeinander folgender Ver-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0051"n="24"/><fwplace="top"type="header">I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.</fw><lb/>
Product darstellt, oder in einem Hülfsmittel zur Production<lb/>
eines Gegenstandes besteht, welcher selbst nicht Gegenstand<lb/>
des Patentschutzes ist. In beiden Fällen kann der Patentin-<lb/>
haber sowohl selbst fabriziren, als auch Andern die patentirte<lb/>
Fabrikation gegen Entgelt gestatten. Allein das Untersagungs-<lb/>
recht des Erfinders richtet sich in dem einen Falle gegen jede<lb/>
Fabrikation des patentirten Productes und gegen jeden gewerbs-<lb/>
mässigen Verkauf eines mit Verletzung seines Patentes ange-<lb/>
fertigten Fabrikates. Er kann die widerrechtlich nachgemachte<lb/>
Waare nicht bloss bei dem Nachmacher selbst mit Beschlag<lb/>
belegen, sondern er kann jedem andern Gewerbtreibenden, der<lb/>
solche feil hält, den Verkauf des nachgemachten Fabrikates<lb/>
untersagen.</p><lb/><p>Hat dagegen das Patent nur ein Hülfsmittel der Fabri-<lb/>
kation zum Gegenstande und ist das dargestellte Product selbst<lb/>
gemeinfrei, so richtet sich das Untersagungsrecht des Erfinders<lb/>
nur gegen denjenigen, welcher selbst die patentirte Erfindung<lb/>
unbefugt benutzt. Bei vielen Erfindungen dieser Art, insbe-<lb/>
sondere bei maschinellen Vorrichtungen und technischen Pro-<lb/>
zessen kann überdies der Erfinder den Tauschwerth seiner<lb/>
Erfindung nicht dadurch realisiren, dass er die Ausbeutung<lb/>
seiner Erfindung monopolisirt oder dieselbe einzelnen Rechts-<lb/>
nachfolgern zur Benutzung gegen Entgelt überlässt, sondern<lb/>
nur dadurch, dass er die Benutzung derselben allen Fabrikan-<lb/>
ten gegen ein gewisses Entgelt zugänglich macht.</p><lb/><p>Die Wattsche Dampfmaschine ging bekanntlich aus verschie-<lb/>
denen Verbesserungen der älteren Feuermaschine von Savery und<lb/>
Newcomen hervor, welche nacheinander patentirt wurden. Das<lb/>
erste dieser Patente hatte lediglich die Condensation des Dampfes<lb/>
ausserhalb des Cylinders zum Gegenstande. Es war unmöglich,<lb/>
dieses Patent so zu verwerthen, dass der Erfinder die Conden-<lb/>
sationsvorrichtung bei seinen eigenen Dampfmaschinen in An-<lb/>
wendung brachte, oder etwa ausschliesslich Maschinen mit die-<lb/>
ser Vorrichtung anfertigte. Watt machte dieselbe vielmehr<lb/>
dadurch nutzbar, dass er die Anwendung seiner Condensations-<lb/>
vorrichtung jedem Bergwerksbesitzer — denn auf Bergwerken<lb/>
und zur Wasserhebung allein fand damals die Dampfmaschine<lb/>
Verwendung — gegen Vergütung eines Drittels der dadurch<lb/>
erzielten Brennmaterialersparniss gestattete. (Vergl. Bd. I S. 13.)<lb/>
Erst später, als durch eine Reihe aufeinander folgender Ver-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[24/0051]
I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.
Product darstellt, oder in einem Hülfsmittel zur Production
eines Gegenstandes besteht, welcher selbst nicht Gegenstand
des Patentschutzes ist. In beiden Fällen kann der Patentin-
haber sowohl selbst fabriziren, als auch Andern die patentirte
Fabrikation gegen Entgelt gestatten. Allein das Untersagungs-
recht des Erfinders richtet sich in dem einen Falle gegen jede
Fabrikation des patentirten Productes und gegen jeden gewerbs-
mässigen Verkauf eines mit Verletzung seines Patentes ange-
fertigten Fabrikates. Er kann die widerrechtlich nachgemachte
Waare nicht bloss bei dem Nachmacher selbst mit Beschlag
belegen, sondern er kann jedem andern Gewerbtreibenden, der
solche feil hält, den Verkauf des nachgemachten Fabrikates
untersagen.
Hat dagegen das Patent nur ein Hülfsmittel der Fabri-
kation zum Gegenstande und ist das dargestellte Product selbst
gemeinfrei, so richtet sich das Untersagungsrecht des Erfinders
nur gegen denjenigen, welcher selbst die patentirte Erfindung
unbefugt benutzt. Bei vielen Erfindungen dieser Art, insbe-
sondere bei maschinellen Vorrichtungen und technischen Pro-
zessen kann überdies der Erfinder den Tauschwerth seiner
Erfindung nicht dadurch realisiren, dass er die Ausbeutung
seiner Erfindung monopolisirt oder dieselbe einzelnen Rechts-
nachfolgern zur Benutzung gegen Entgelt überlässt, sondern
nur dadurch, dass er die Benutzung derselben allen Fabrikan-
ten gegen ein gewisses Entgelt zugänglich macht.
Die Wattsche Dampfmaschine ging bekanntlich aus verschie-
denen Verbesserungen der älteren Feuermaschine von Savery und
Newcomen hervor, welche nacheinander patentirt wurden. Das
erste dieser Patente hatte lediglich die Condensation des Dampfes
ausserhalb des Cylinders zum Gegenstande. Es war unmöglich,
dieses Patent so zu verwerthen, dass der Erfinder die Conden-
sationsvorrichtung bei seinen eigenen Dampfmaschinen in An-
wendung brachte, oder etwa ausschliesslich Maschinen mit die-
ser Vorrichtung anfertigte. Watt machte dieselbe vielmehr
dadurch nutzbar, dass er die Anwendung seiner Condensations-
vorrichtung jedem Bergwerksbesitzer — denn auf Bergwerken
und zur Wasserhebung allein fand damals die Dampfmaschine
Verwendung — gegen Vergütung eines Drittels der dadurch
erzielten Brennmaterialersparniss gestattete. (Vergl. Bd. I S. 13.)
Erst später, als durch eine Reihe aufeinander folgender Ver-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/51>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.