Worte von gleicher Bedeutung zur Bezeichnung von Waaren zum Zwecke der Nachahmung der Marke einer patentirten Waare wird mit einer Geldbusse von mindestens 100 Dollars bestraft, von welcher die Hälfte dem Patentfonds, die andere Hälfte dem Ankläger zufällt.
In Belgien gilt in Bezug auf den Schutz der Waarenbe- zeichnungen die ältere französische Gesetzgebung über die Fa- brikzeichen, nämlich die allgemeinen Gesetze vom 22. Germi- nal XI und vom 11. Juni 1809, das Decret vom 5. September 1810 über die Bezeichnung der Kurzwaaren und der Messer- schmiedewaaren, die Decrete vom 1. April und 18. September 1811 über die Bezeichnung der Seifen, sowie die Bestimmungen des Code penal Art. 142, 143 und 4231).
Für die Tuchfabriken ist an Stelle des Französischen Decrets vom 22. Dezember 1812 unter der Niederländischen Regierung eine neue Verordnung vom 1. Juni 1820 ergangen, welche jedoch ebenso wie die Decrete vom 1. April und 18. September 1811 über die Bezeichnung der Seifen fast vollstän- dig ausser Anwendung gekommen ist.
Diese Gesetze schreiben die Registrirung der Fabrikzei- chen auf dem Secretariate des Handelsgerichtes und des Ge- werberathes (conseil des prud'hommes), in deren Bezirk das Waarenzeichen angewendet werden soll, vor, jedoch nicht als Bedingung der Erwerbung des ausschliesslichen Rechtes, son- dern nur der Klagbarkeit desselben. Daher kann die Registri- rung zu jeder Zeit mit voller Wirkung erfolgen und auch zum Zwecke der Klage gegen einen früher stattgefundenen unbe- fugten Gebrauch nachgeholt werden2).
Das Gesetz vom 11. Juni 1809, Art. 5, gewährt das aus- schliessliche Eigenthumsrecht an einem Fabrikzeichen nur unter der Bedingung, dass dasselbe sich von den anderen, in dem- selben Fabrikzweige schon im Gebrauche befindlichen Fabrik- zeichen mit Anwendung geringer Aufmerksamkeit gut unter- scheiden lasse.
Um die Erfüllung dieser Bedingung zu erleichtern, hat das Gesetz im Art. 6 den Gewerberäthen Befugniss verliehen,
1) Vergl. oben S. 405 f.
2) Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 28. Mai 1822 in Sa- chen Forest gegen Guerer.
Vereinigte Staaten. — Belgien.
Worte von gleicher Bedeutung zur Bezeichnung von Waaren zum Zwecke der Nachahmung der Marke einer patentirten Waare wird mit einer Geldbusse von mindestens 100 Dollars bestraft, von welcher die Hälfte dem Patentfonds, die andere Hälfte dem Ankläger zufällt.
In Belgien gilt in Bezug auf den Schutz der Waarenbe- zeichnungen die ältere französische Gesetzgebung über die Fa- brikzeichen, nämlich die allgemeinen Gesetze vom 22. Germi- nal XI und vom 11. Juni 1809, das Decret vom 5. September 1810 über die Bezeichnung der Kurzwaaren und der Messer- schmiedewaaren, die Decrete vom 1. April und 18. September 1811 über die Bezeichnung der Seifen, sowie die Bestimmungen des Code pénal Art. 142, 143 und 4231).
Für die Tuchfabriken ist an Stelle des Französischen Decrets vom 22. Dezember 1812 unter der Niederländischen Regierung eine neue Verordnung vom 1. Juni 1820 ergangen, welche jedoch ebenso wie die Decrete vom 1. April und 18. September 1811 über die Bezeichnung der Seifen fast vollstän- dig ausser Anwendung gekommen ist.
Diese Gesetze schreiben die Registrirung der Fabrikzei- chen auf dem Secretariate des Handelsgerichtes und des Ge- werberathes (conseil des prud’hommes), in deren Bezirk das Waarenzeichen angewendet werden soll, vor, jedoch nicht als Bedingung der Erwerbung des ausschliesslichen Rechtes, son- dern nur der Klagbarkeit desselben. Daher kann die Registri- rung zu jeder Zeit mit voller Wirkung erfolgen und auch zum Zwecke der Klage gegen einen früher stattgefundenen unbe- fugten Gebrauch nachgeholt werden2).
Das Gesetz vom 11. Juni 1809, Art. 5, gewährt das aus- schliessliche Eigenthumsrecht an einem Fabrikzeichen nur unter der Bedingung, dass dasselbe sich von den anderen, in dem- selben Fabrikzweige schon im Gebrauche befindlichen Fabrik- zeichen mit Anwendung geringer Aufmerksamkeit gut unter- scheiden lasse.
Um die Erfüllung dieser Bedingung zu erleichtern, hat das Gesetz im Art. 6 den Gewerberäthen Befugniss verliehen,
1) Vergl. oben S. 405 f.
2) Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 28. Mai 1822 in Sa- chen Forest gegen Guérér.
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Vereinigte Staaten. — Belgien.
Worte von gleicher Bedeutung zur Bezeichnung von Waaren
zum Zwecke der Nachahmung der Marke einer patentirten
Waare wird mit einer Geldbusse von mindestens 100 Dollars
bestraft, von welcher die Hälfte dem Patentfonds, die andere
Hälfte dem Ankläger zufällt.
In Belgien gilt in Bezug auf den Schutz der Waarenbe-
zeichnungen die ältere französische Gesetzgebung über die Fa-
brikzeichen, nämlich die allgemeinen Gesetze vom 22. Germi-
nal XI und vom 11. Juni 1809, das Decret vom 5. September
1810 über die Bezeichnung der Kurzwaaren und der Messer-
schmiedewaaren, die Decrete vom 1. April und 18. September
1811 über die Bezeichnung der Seifen, sowie die Bestimmungen
des Code pénal Art. 142, 143 und 423 1).
Für die Tuchfabriken ist an Stelle des Französischen
Decrets vom 22. Dezember 1812 unter der Niederländischen
Regierung eine neue Verordnung vom 1. Juni 1820 ergangen,
welche jedoch ebenso wie die Decrete vom 1. April und 18.
September 1811 über die Bezeichnung der Seifen fast vollstän-
dig ausser Anwendung gekommen ist.
Diese Gesetze schreiben die Registrirung der Fabrikzei-
chen auf dem Secretariate des Handelsgerichtes und des Ge-
werberathes (conseil des prud’hommes), in deren Bezirk das
Waarenzeichen angewendet werden soll, vor, jedoch nicht als
Bedingung der Erwerbung des ausschliesslichen Rechtes, son-
dern nur der Klagbarkeit desselben. Daher kann die Registri-
rung zu jeder Zeit mit voller Wirkung erfolgen und auch zum
Zwecke der Klage gegen einen früher stattgefundenen unbe-
fugten Gebrauch nachgeholt werden 2).
Das Gesetz vom 11. Juni 1809, Art. 5, gewährt das aus-
schliessliche Eigenthumsrecht an einem Fabrikzeichen nur unter
der Bedingung, dass dasselbe sich von den anderen, in dem-
selben Fabrikzweige schon im Gebrauche befindlichen Fabrik-
zeichen mit Anwendung geringer Aufmerksamkeit gut unter-
scheiden lasse.
Um die Erfüllung dieser Bedingung zu erleichtern, hat
das Gesetz im Art. 6 den Gewerberäthen Befugniss verliehen,
1) Vergl. oben S. 405 f.
2) Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 28. Mai 1822 in Sa-
chen Forest gegen Guérér.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/442>, abgerufen am 15.08.2024.
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