Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.Zulässige Zeichen. -- Hinterlegung. -- Ausländer. welche an der Waare selbst oder deren Verpackung zur Unter-scheidung angebracht werden (Art. 1). Die gewählte Marke muss in zwei Exemplaren bei dem Es wird eine Abgabe von 1 Frc. für die Abfassung des Fremde, die in Frankreich Fabriken besitzen oder Ge- Fremde oder Franzosen, deren Fabriken ausserhalb Frank- In diesem Falle findet die Hinterlegung der fremden Mar- Die Strafandrohung des Gesetzes richtet sich gegen: 1) die, welche eine Marke nachmachen oder eine nach- 2) die, welche betrügerischer Weise die einem Andern 3) die, welche wissentlich ein oder mehrere Erzeugnisse 4) die, welche, ohne die Marke genau nachzubilden, eine 5) die, welche sich einer Marke bedienten, die Angaben 6) die, welche wissentlich eine oder mehrere Waaren Zulässige Zeichen. — Hinterlegung. — Ausländer. welche an der Waare selbst oder deren Verpackung zur Unter-scheidung angebracht werden (Art. 1). Die gewählte Marke muss in zwei Exemplaren bei dem Es wird eine Abgabe von 1 Frc. für die Abfassung des Fremde, die in Frankreich Fabriken besitzen oder Ge- Fremde oder Franzosen, deren Fabriken ausserhalb Frank- In diesem Falle findet die Hinterlegung der fremden Mar- Die Strafandrohung des Gesetzes richtet sich gegen: 1) die, welche eine Marke nachmachen oder eine nach- 2) die, welche betrügerischer Weise die einem Andern 3) die, welche wissentlich ein oder mehrere Erzeugnisse 4) die, welche, ohne die Marke genau nachzubilden, eine 5) die, welche sich einer Marke bedienten, die Angaben 6) die, welche wissentlich eine oder mehrere Waaren <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0434" n="407"/><fw place="top" type="header">Zulässige Zeichen. — Hinterlegung. — Ausländer.</fw><lb/> welche an der Waare selbst oder deren Verpackung zur Unter-<lb/> scheidung angebracht werden (Art. 1).</p><lb/> <p>Die gewählte Marke muss in zwei Exemplaren bei dem<lb/> Secretariate des Handelsgerichtes, in dessen Bezirk der Ge-<lb/> werbtreibende wohnt, hinterlegt werden. Die Hinterlegung hat<lb/> nur 15 Jahre Wirkung, kann aber bei Ablauf dieser Zeit je-<lb/> desmal erneuert werden (Art. 2. 3).</p><lb/> <p>Es wird eine Abgabe von 1 Frc. für die Abfassung des<lb/> Hinterlegungsprotokolls einer jeden Marke und für die Kosten<lb/> der Expedition (die des Stempels nicht inbegriffen), erho-<lb/> ben (Art. 4).</p><lb/> <p>Fremde, die in Frankreich Fabriken besitzen oder Ge-<lb/> schäfte machen, haben dieselben Rechte und Verpflichtungen,<lb/> wie die Inländer.</p><lb/> <p>Fremde oder Franzosen, deren Fabriken ausserhalb Frank-<lb/> reich liegen, geniessen für ihre Artikel ebenfalls den Schutz<lb/> des Gesetzes, wenn in den Ländern, wo sie sich befinden, durch<lb/> Vertrag die Gegenseitigkeit zu Gunsten der französischen Mar-<lb/> ken anerkannt wird.</p><lb/> <p>In diesem Falle findet die Hinterlegung der fremden Mar-<lb/> ken bei dem Handelsgerichte jedes Departements statt (Art.<lb/> 5. 6).</p><lb/> <p>Die Strafandrohung des Gesetzes richtet sich gegen:</p><lb/> <p>1) die, welche eine Marke nachmachen oder eine nach-<lb/> gemachte Marke verwendeten;</p><lb/> <p>2) die, welche betrügerischer Weise die einem Andern<lb/> gehörende Marke auf ihre Erzeugnisse oder die Gegenstände<lb/> ihres Handels setzten;</p><lb/> <p>3) die, welche wissentlich ein oder mehrere Erzeugnisse<lb/> verkauften oder in den Handel brachten, die mit einer nach-<lb/> gemachten Marke versehen sind;</p><lb/> <p>4) die, welche, ohne die Marke genau nachzubilden, eine<lb/> betrügerische Nachahmung vornahmen, so zwar, dass der Käu-<lb/> fer getäuscht wird, oder die, welche Gebrauch von einer solchen<lb/> in betrügerischer Absicht nachgeahmten Marke machten;</p><lb/> <p>5) die, welche sich einer Marke bedienten, die Angaben<lb/> enthält, wodurch der Käufer über die Natur des Erzeugnisses<lb/> getäuscht wird;</p><lb/> <p>6) die, welche wissentlich eine oder mehrere Waaren<lb/> verkauften oder in den Handel brachten, die mit betrügerisch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [407/0434]
Zulässige Zeichen. — Hinterlegung. — Ausländer.
welche an der Waare selbst oder deren Verpackung zur Unter-
scheidung angebracht werden (Art. 1).
Die gewählte Marke muss in zwei Exemplaren bei dem
Secretariate des Handelsgerichtes, in dessen Bezirk der Ge-
werbtreibende wohnt, hinterlegt werden. Die Hinterlegung hat
nur 15 Jahre Wirkung, kann aber bei Ablauf dieser Zeit je-
desmal erneuert werden (Art. 2. 3).
Es wird eine Abgabe von 1 Frc. für die Abfassung des
Hinterlegungsprotokolls einer jeden Marke und für die Kosten
der Expedition (die des Stempels nicht inbegriffen), erho-
ben (Art. 4).
Fremde, die in Frankreich Fabriken besitzen oder Ge-
schäfte machen, haben dieselben Rechte und Verpflichtungen,
wie die Inländer.
Fremde oder Franzosen, deren Fabriken ausserhalb Frank-
reich liegen, geniessen für ihre Artikel ebenfalls den Schutz
des Gesetzes, wenn in den Ländern, wo sie sich befinden, durch
Vertrag die Gegenseitigkeit zu Gunsten der französischen Mar-
ken anerkannt wird.
In diesem Falle findet die Hinterlegung der fremden Mar-
ken bei dem Handelsgerichte jedes Departements statt (Art.
5. 6).
Die Strafandrohung des Gesetzes richtet sich gegen:
1) die, welche eine Marke nachmachen oder eine nach-
gemachte Marke verwendeten;
2) die, welche betrügerischer Weise die einem Andern
gehörende Marke auf ihre Erzeugnisse oder die Gegenstände
ihres Handels setzten;
3) die, welche wissentlich ein oder mehrere Erzeugnisse
verkauften oder in den Handel brachten, die mit einer nach-
gemachten Marke versehen sind;
4) die, welche, ohne die Marke genau nachzubilden, eine
betrügerische Nachahmung vornahmen, so zwar, dass der Käu-
fer getäuscht wird, oder die, welche Gebrauch von einer solchen
in betrügerischer Absicht nachgeahmten Marke machten;
5) die, welche sich einer Marke bedienten, die Angaben
enthält, wodurch der Käufer über die Natur des Erzeugnisses
getäuscht wird;
6) die, welche wissentlich eine oder mehrere Waaren
verkauften oder in den Handel brachten, die mit betrügerisch
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