welche an der Waare selbst oder deren Verpackung zur Unter- scheidung angebracht werden (Art. 1).
Die gewählte Marke muss in zwei Exemplaren bei dem Secretariate des Handelsgerichtes, in dessen Bezirk der Ge- werbtreibende wohnt, hinterlegt werden. Die Hinterlegung hat nur 15 Jahre Wirkung, kann aber bei Ablauf dieser Zeit je- desmal erneuert werden (Art. 2. 3).
Es wird eine Abgabe von 1 Frc. für die Abfassung des Hinterlegungsprotokolls einer jeden Marke und für die Kosten der Expedition (die des Stempels nicht inbegriffen), erho- ben (Art. 4).
Fremde, die in Frankreich Fabriken besitzen oder Ge- schäfte machen, haben dieselben Rechte und Verpflichtungen, wie die Inländer.
Fremde oder Franzosen, deren Fabriken ausserhalb Frank- reich liegen, geniessen für ihre Artikel ebenfalls den Schutz des Gesetzes, wenn in den Ländern, wo sie sich befinden, durch Vertrag die Gegenseitigkeit zu Gunsten der französischen Mar- ken anerkannt wird.
In diesem Falle findet die Hinterlegung der fremden Mar- ken bei dem Handelsgerichte jedes Departements statt (Art. 5. 6).
Die Strafandrohung des Gesetzes richtet sich gegen:
1) die, welche eine Marke nachmachen oder eine nach- gemachte Marke verwendeten;
2) die, welche betrügerischer Weise die einem Andern gehörende Marke auf ihre Erzeugnisse oder die Gegenstände ihres Handels setzten;
3) die, welche wissentlich ein oder mehrere Erzeugnisse verkauften oder in den Handel brachten, die mit einer nach- gemachten Marke versehen sind;
4) die, welche, ohne die Marke genau nachzubilden, eine betrügerische Nachahmung vornahmen, so zwar, dass der Käu- fer getäuscht wird, oder die, welche Gebrauch von einer solchen in betrügerischer Absicht nachgeahmten Marke machten;
5) die, welche sich einer Marke bedienten, die Angaben enthält, wodurch der Käufer über die Natur des Erzeugnisses getäuscht wird;
6) die, welche wissentlich eine oder mehrere Waaren verkauften oder in den Handel brachten, die mit betrügerisch
Zulässige Zeichen. — Hinterlegung. — Ausländer.
welche an der Waare selbst oder deren Verpackung zur Unter- scheidung angebracht werden (Art. 1).
Die gewählte Marke muss in zwei Exemplaren bei dem Secretariate des Handelsgerichtes, in dessen Bezirk der Ge- werbtreibende wohnt, hinterlegt werden. Die Hinterlegung hat nur 15 Jahre Wirkung, kann aber bei Ablauf dieser Zeit je- desmal erneuert werden (Art. 2. 3).
Es wird eine Abgabe von 1 Frc. für die Abfassung des Hinterlegungsprotokolls einer jeden Marke und für die Kosten der Expedition (die des Stempels nicht inbegriffen), erho- ben (Art. 4).
Fremde, die in Frankreich Fabriken besitzen oder Ge- schäfte machen, haben dieselben Rechte und Verpflichtungen, wie die Inländer.
Fremde oder Franzosen, deren Fabriken ausserhalb Frank- reich liegen, geniessen für ihre Artikel ebenfalls den Schutz des Gesetzes, wenn in den Ländern, wo sie sich befinden, durch Vertrag die Gegenseitigkeit zu Gunsten der französischen Mar- ken anerkannt wird.
In diesem Falle findet die Hinterlegung der fremden Mar- ken bei dem Handelsgerichte jedes Departements statt (Art. 5. 6).
Die Strafandrohung des Gesetzes richtet sich gegen:
1) die, welche eine Marke nachmachen oder eine nach- gemachte Marke verwendeten;
2) die, welche betrügerischer Weise die einem Andern gehörende Marke auf ihre Erzeugnisse oder die Gegenstände ihres Handels setzten;
3) die, welche wissentlich ein oder mehrere Erzeugnisse verkauften oder in den Handel brachten, die mit einer nach- gemachten Marke versehen sind;
4) die, welche, ohne die Marke genau nachzubilden, eine betrügerische Nachahmung vornahmen, so zwar, dass der Käu- fer getäuscht wird, oder die, welche Gebrauch von einer solchen in betrügerischer Absicht nachgeahmten Marke machten;
5) die, welche sich einer Marke bedienten, die Angaben enthält, wodurch der Käufer über die Natur des Erzeugnisses getäuscht wird;
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Zulässige Zeichen. — Hinterlegung. — Ausländer.
welche an der Waare selbst oder deren Verpackung zur Unter-
scheidung angebracht werden (Art. 1).
Die gewählte Marke muss in zwei Exemplaren bei dem
Secretariate des Handelsgerichtes, in dessen Bezirk der Ge-
werbtreibende wohnt, hinterlegt werden. Die Hinterlegung hat
nur 15 Jahre Wirkung, kann aber bei Ablauf dieser Zeit je-
desmal erneuert werden (Art. 2. 3).
Es wird eine Abgabe von 1 Frc. für die Abfassung des
Hinterlegungsprotokolls einer jeden Marke und für die Kosten
der Expedition (die des Stempels nicht inbegriffen), erho-
ben (Art. 4).
Fremde, die in Frankreich Fabriken besitzen oder Ge-
schäfte machen, haben dieselben Rechte und Verpflichtungen,
wie die Inländer.
Fremde oder Franzosen, deren Fabriken ausserhalb Frank-
reich liegen, geniessen für ihre Artikel ebenfalls den Schutz
des Gesetzes, wenn in den Ländern, wo sie sich befinden, durch
Vertrag die Gegenseitigkeit zu Gunsten der französischen Mar-
ken anerkannt wird.
In diesem Falle findet die Hinterlegung der fremden Mar-
ken bei dem Handelsgerichte jedes Departements statt (Art.
5. 6).
Die Strafandrohung des Gesetzes richtet sich gegen:
1) die, welche eine Marke nachmachen oder eine nach-
gemachte Marke verwendeten;
2) die, welche betrügerischer Weise die einem Andern
gehörende Marke auf ihre Erzeugnisse oder die Gegenstände
ihres Handels setzten;
3) die, welche wissentlich ein oder mehrere Erzeugnisse
verkauften oder in den Handel brachten, die mit einer nach-
gemachten Marke versehen sind;
4) die, welche, ohne die Marke genau nachzubilden, eine
betrügerische Nachahmung vornahmen, so zwar, dass der Käu-
fer getäuscht wird, oder die, welche Gebrauch von einer solchen
in betrügerischer Absicht nachgeahmten Marke machten;
5) die, welche sich einer Marke bedienten, die Angaben
enthält, wodurch der Käufer über die Natur des Erzeugnisses
getäuscht wird;
6) die, welche wissentlich eine oder mehrere Waaren
verkauften oder in den Handel brachten, die mit betrügerisch
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/434>, abgerufen am 15.08.2024.
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