Unter den Staaten der zweiten Gruppe ist zunächst das Königreich Sachsen zu erwähnen. Nach dem Strafgesetzbuche vom 11. August 1853 Art. 312 ist es verboten, Stempel und andere besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate eines bestimmten Handlungshauses oder einer bestimmten Fa- brik bezeichnet zu werden pflegen, nachzumachen und solche oder auch die Etikette eines Handlungshauses oder einer Fa- brik zu Täuschungen im Handel zu missbrauchen. Die Strafe, welche nur auf Antrag des Verletzten verhängt werden darf, be- steht in einer Gefängnissstrafe bis zu vier Monaten oder in einer Geldbusse bis zu 200 Thalern. Ausländische Gewerb- treibende werden nur unter der Voraussetzung geschützt, dass die Gesetzgebung ihres Staates die Gegenseitigkeit be- obachtet.
In den Thüringischen Staaten: Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Anhalt-Dessau und Cöthen, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuss jüngere Linie gilt das sogenannte Thüringer Straf- gesetzbuch, welches gleichlautend für jeden dieser Staaten er- lassen und in Sachsen-Weimar am 20. März 1850 publizirt ist Nach Art. 258 dieses Gesetzes wird die Nachahmung von Stempeln oder besonderen Kennzeichen, womit Waaren eines bestimmten Handlungshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet werden, und der Missbrauch einer solchen Nachah- mung, oder auch der Etikette eines Handlungshauses oder einer Fabrik zu Täuschungen im Handel, auf Antrag des Ver- letzten mit Gefängniss bis zu zwei Monaten oder mit verhält- nissmässiger Geldstrafe belegt. Die Beschränkung auf den Schutz einheimischer Gewerbtreibender und die Bedingung der Gegenseitigkeit für die Angehörigen auswärtiger Staaten ist in diese, übrigens mit dem Gesetze des Königreichs Sachsen gleichlautende, Vorschrift nicht aufgenommen.
Mit dieser Vorschrift des Thüringischen Strafgesetzbuches stimmt auch der Art. 252 des älteren Criminalgesetzbuches für das Herzogthum Sachsen-Altenburg vom 3. Mai 1841 wörtlich überein.
Im Fürstenthum Schaumburg-Lippe ist durch ein besonderes Gesetz vom 30. October 1865 eine Geldbusse bis zu 100 Thlr. oder entsprechende Freiheitsstrafe gegen denjenigen angedroht, welcher bei Erzeugnissen seines Gewerbes die Namen,
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Sachsen. — Thüringen.
Unter den Staaten der zweiten Gruppe ist zunächst das Königreich Sachsen zu erwähnen. Nach dem Strafgesetzbuche vom 11. August 1853 Art. 312 ist es verboten, Stempel und andere besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate eines bestimmten Handlungshauses oder einer bestimmten Fa- brik bezeichnet zu werden pflegen, nachzumachen und solche oder auch die Etikette eines Handlungshauses oder einer Fa- brik zu Täuschungen im Handel zu missbrauchen. Die Strafe, welche nur auf Antrag des Verletzten verhängt werden darf, be- steht in einer Gefängnissstrafe bis zu vier Monaten oder in einer Geldbusse bis zu 200 Thalern. Ausländische Gewerb- treibende werden nur unter der Voraussetzung geschützt, dass die Gesetzgebung ihres Staates die Gegenseitigkeit be- obachtet.
In den Thüringischen Staaten: Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Anhalt-Dessau und Cöthen, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuss jüngere Linie gilt das sogenannte Thüringer Straf- gesetzbuch, welches gleichlautend für jeden dieser Staaten er- lassen und in Sachsen-Weimar am 20. März 1850 publizirt ist Nach Art. 258 dieses Gesetzes wird die Nachahmung von Stempeln oder besonderen Kennzeichen, womit Waaren eines bestimmten Handlungshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet werden, und der Missbrauch einer solchen Nachah- mung, oder auch der Etikette eines Handlungshauses oder einer Fabrik zu Täuschungen im Handel, auf Antrag des Ver- letzten mit Gefängniss bis zu zwei Monaten oder mit verhält- nissmässiger Geldstrafe belegt. Die Beschränkung auf den Schutz einheimischer Gewerbtreibender und die Bedingung der Gegenseitigkeit für die Angehörigen auswärtiger Staaten ist in diese, übrigens mit dem Gesetze des Königreichs Sachsen gleichlautende, Vorschrift nicht aufgenommen.
Mit dieser Vorschrift des Thüringischen Strafgesetzbuches stimmt auch der Art. 252 des älteren Criminalgesetzbuches für das Herzogthum Sachsen-Altenburg vom 3. Mai 1841 wörtlich überein.
Im Fürstenthum Schaumburg-Lippe ist durch ein besonderes Gesetz vom 30. October 1865 eine Geldbusse bis zu 100 Thlr. oder entsprechende Freiheitsstrafe gegen denjenigen angedroht, welcher bei Erzeugnissen seines Gewerbes die Namen,
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Sachsen. — Thüringen.
Unter den Staaten der zweiten Gruppe ist zunächst das
Königreich Sachsen zu erwähnen. Nach dem Strafgesetzbuche
vom 11. August 1853 Art. 312 ist es verboten, Stempel und
andere besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate
eines bestimmten Handlungshauses oder einer bestimmten Fa-
brik bezeichnet zu werden pflegen, nachzumachen und solche
oder auch die Etikette eines Handlungshauses oder einer Fa-
brik zu Täuschungen im Handel zu missbrauchen. Die Strafe,
welche nur auf Antrag des Verletzten verhängt werden darf, be-
steht in einer Gefängnissstrafe bis zu vier Monaten oder in
einer Geldbusse bis zu 200 Thalern. Ausländische Gewerb-
treibende werden nur unter der Voraussetzung geschützt,
dass die Gesetzgebung ihres Staates die Gegenseitigkeit be-
obachtet.
In den Thüringischen Staaten: Sachsen-Weimar,
Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Anhalt-Dessau und
Cöthen, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt
und Reuss jüngere Linie gilt das sogenannte Thüringer Straf-
gesetzbuch, welches gleichlautend für jeden dieser Staaten er-
lassen und in Sachsen-Weimar am 20. März 1850 publizirt
ist Nach Art. 258 dieses Gesetzes wird die Nachahmung von
Stempeln oder besonderen Kennzeichen, womit Waaren eines
bestimmten Handlungshauses oder einer bestimmten Fabrik
bezeichnet werden, und der Missbrauch einer solchen Nachah-
mung, oder auch der Etikette eines Handlungshauses oder
einer Fabrik zu Täuschungen im Handel, auf Antrag des Ver-
letzten mit Gefängniss bis zu zwei Monaten oder mit verhält-
nissmässiger Geldstrafe belegt. Die Beschränkung auf den
Schutz einheimischer Gewerbtreibender und die Bedingung der
Gegenseitigkeit für die Angehörigen auswärtiger Staaten ist
in diese, übrigens mit dem Gesetze des Königreichs Sachsen
gleichlautende, Vorschrift nicht aufgenommen.
Mit dieser Vorschrift des Thüringischen Strafgesetzbuches
stimmt auch der Art. 252 des älteren Criminalgesetzbuches für
das Herzogthum Sachsen-Altenburg vom 3. Mai 1841 wörtlich
überein.
Im Fürstenthum Schaumburg-Lippe ist durch ein
besonderes Gesetz vom 30. October 1865 eine Geldbusse bis zu
100 Thlr. oder entsprechende Freiheitsstrafe gegen denjenigen
angedroht, welcher bei Erzeugnissen seines Gewerbes die Namen,
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/428>, abgerufen am 25.11.2024.
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