sondere Vorschriften über den ausschliesslichen Gebrauch von Waarenbezeichnungen.
In Hannover finden die Bestimmungen des Polizeistraf- gesetzes vom 25. Mai 1847 §§. 223--225 Anwendung, nach welchen niemand bei Erzeugnissen seines Gewerbes den Namen, die Firma oder das Fabrikzeichen anderer Gewerbtrei- benden benutzen darf, auch wenn die Waarenbezeichnung mit solchen Aenderungen wiedergegeben wird, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrzunehmen sind. Ist die Handlung gegen ausländische Gewerbtreibende began- gen, so findet nur dann Strafe statt, wenn für die einheimi- schen Gewerbtreibenden ein gleicher Schutz in dem andern Staate besteht. Die Strafe, welche nur auf Antrag des Ver- letzten verhängt werden darf, besteht in Geldbusse bis 100 Thlr. oder Gefängniss bis zu sechs Wochen.
In Nassau besteht eine besondere Verordnung vom 22. April 1839, welche verbietet, zum Verkauf bestimmte Fabri- kate mit den Namen, Merkmalen oder Kennzeichen einer in- ländischen Fabrik oder Handlung fälschlich zu bezeichnen, bei Vermeidung einer Geldbusse bis zu 100 Fl. oder einer ent- sprechenden Gefängnissstrafe.
In Bezug auf die Handlungen und Fabriken der zum Zollverein gehörigen Staaten gilt das gleiche Verbot, sofern letztere die Reciprocität beobachten, in Bezug auf andere Staaten kann die Strafandrohung durch besondere Verfügung in Wirk- samkeit gesetzt werden.
Eine Eintragung der Waarenbezeichnungen findet weder in Hannover noch in Nassau statt.
In den übrigen Landestheilen gelten neben der oben an- geführten Bestimmung im §. 269 des Strafgesetzbuches keine besondern Vorschriften über den Gebrauch von Waarenbezeich- nungen. Das gesetzliche Verbot ist also auf den fälschlichen Gebrauch des Namens oder der Firma und des Wohn- oder Fabrikortes beschränkt.
Die Gegenseitigkeit, welche in der angeführten Bestim- mung zur Bedingung für den Schutz der Angehörigen fremder Staaten gemacht wird, ist gegenüber sämmtlichen deutschen Staaten durch ausgewechselte und in der Gesetzsammlung ver- öffentlichte Ministerialerklärungen hergestellt. Gegenüber Frank- reich, England, Belgien und Italien ist die Gegenseitigkeit des
Hannover und Nassau.
sondere Vorschriften über den ausschliesslichen Gebrauch von Waarenbezeichnungen.
In Hannover finden die Bestimmungen des Polizeistraf- gesetzes vom 25. Mai 1847 §§. 223—225 Anwendung, nach welchen niemand bei Erzeugnissen seines Gewerbes den Namen, die Firma oder das Fabrikzeichen anderer Gewerbtrei- benden benutzen darf, auch wenn die Waarenbezeichnung mit solchen Aenderungen wiedergegeben wird, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrzunehmen sind. Ist die Handlung gegen ausländische Gewerbtreibende began- gen, so findet nur dann Strafe statt, wenn für die einheimi- schen Gewerbtreibenden ein gleicher Schutz in dem andern Staate besteht. Die Strafe, welche nur auf Antrag des Ver- letzten verhängt werden darf, besteht in Geldbusse bis 100 Thlr. oder Gefängniss bis zu sechs Wochen.
In Nassau besteht eine besondere Verordnung vom 22. April 1839, welche verbietet, zum Verkauf bestimmte Fabri- kate mit den Namen, Merkmalen oder Kennzeichen einer in- ländischen Fabrik oder Handlung fälschlich zu bezeichnen, bei Vermeidung einer Geldbusse bis zu 100 Fl. oder einer ent- sprechenden Gefängnissstrafe.
In Bezug auf die Handlungen und Fabriken der zum Zollverein gehörigen Staaten gilt das gleiche Verbot, sofern letztere die Reciprocität beobachten, in Bezug auf andere Staaten kann die Strafandrohung durch besondere Verfügung in Wirk- samkeit gesetzt werden.
Eine Eintragung der Waarenbezeichnungen findet weder in Hannover noch in Nassau statt.
In den übrigen Landestheilen gelten neben der oben an- geführten Bestimmung im §. 269 des Strafgesetzbuches keine besondern Vorschriften über den Gebrauch von Waarenbezeich- nungen. Das gesetzliche Verbot ist also auf den fälschlichen Gebrauch des Namens oder der Firma und des Wohn- oder Fabrikortes beschränkt.
Die Gegenseitigkeit, welche in der angeführten Bestim- mung zur Bedingung für den Schutz der Angehörigen fremder Staaten gemacht wird, ist gegenüber sämmtlichen deutschen Staaten durch ausgewechselte und in der Gesetzsammlung ver- öffentlichte Ministerialerklärungen hergestellt. Gegenüber Frank- reich, England, Belgien und Italien ist die Gegenseitigkeit des
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Hannover und Nassau.
sondere Vorschriften über den ausschliesslichen Gebrauch von
Waarenbezeichnungen.
In Hannover finden die Bestimmungen des Polizeistraf-
gesetzes vom 25. Mai 1847 §§. 223—225 Anwendung, nach
welchen niemand bei Erzeugnissen seines Gewerbes den Namen,
die Firma oder das Fabrikzeichen anderer Gewerbtrei-
benden benutzen darf, auch wenn die Waarenbezeichnung mit
solchen Aenderungen wiedergegeben wird, welche nur durch
Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrzunehmen sind.
Ist die Handlung gegen ausländische Gewerbtreibende began-
gen, so findet nur dann Strafe statt, wenn für die einheimi-
schen Gewerbtreibenden ein gleicher Schutz in dem andern
Staate besteht. Die Strafe, welche nur auf Antrag des Ver-
letzten verhängt werden darf, besteht in Geldbusse bis 100
Thlr. oder Gefängniss bis zu sechs Wochen.
In Nassau besteht eine besondere Verordnung vom 22.
April 1839, welche verbietet, zum Verkauf bestimmte Fabri-
kate mit den Namen, Merkmalen oder Kennzeichen einer in-
ländischen Fabrik oder Handlung fälschlich zu bezeichnen, bei
Vermeidung einer Geldbusse bis zu 100 Fl. oder einer ent-
sprechenden Gefängnissstrafe.
In Bezug auf die Handlungen und Fabriken der zum
Zollverein gehörigen Staaten gilt das gleiche Verbot, sofern
letztere die Reciprocität beobachten, in Bezug auf andere Staaten
kann die Strafandrohung durch besondere Verfügung in Wirk-
samkeit gesetzt werden.
Eine Eintragung der Waarenbezeichnungen findet weder
in Hannover noch in Nassau statt.
In den übrigen Landestheilen gelten neben der oben an-
geführten Bestimmung im §. 269 des Strafgesetzbuches keine
besondern Vorschriften über den Gebrauch von Waarenbezeich-
nungen. Das gesetzliche Verbot ist also auf den fälschlichen
Gebrauch des Namens oder der Firma und des Wohn- oder
Fabrikortes beschränkt.
Die Gegenseitigkeit, welche in der angeführten Bestim-
mung zur Bedingung für den Schutz der Angehörigen fremder
Staaten gemacht wird, ist gegenüber sämmtlichen deutschen
Staaten durch ausgewechselte und in der Gesetzsammlung ver-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/426>, abgerufen am 25.11.2024.
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