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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Rheinland und Westfalen.
Verordnung vom 18. August 1847 hat durch das spätere Ge-
setz vom 24. April 1854 (Gesetzsamml. S. 213) einige Zusätze
erhalten und bildet mit denselben die Grundlage des heute in
der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz für den Schutz
der Fabrikzeichen geltenden Rechtes.

Nach den Vorschriften der angeführten Gesetze kann je-
der Gewerbtreibende die ausschliessliche Befugniss zur Anwen-
dung eines besondern Zeichens für die von ihm selbst oder
von Andern für ihn verfertigten Eisen- und Stahlwaaren, je-
doch mit Ausnahme des rohen Stahls1) und des Stabeisens,
sowie für die Verpackung desselben erlangen (Verordn. v. 18.
August 1847, §. 1).

Das gewählte Zeichen muss sich von andern in den Zei-
chenrollen bereits eingetragenen hinlänglich unterscheiden, und
darf weder in Staatswappen, noch in Buchstaben, noch in Wor-
ten bestehen2), noch gegen die guten Sitten verstossen (§. 3).

Auf solche Zeichen, deren Gebrauch bisher ausnahmsweise
einem Jeden gestattet war, kann ein ausschliessliches Recht
nicht erworben werden. Diese Zeichen sind in einer besonde-
ren Rolle der freien Zeichen gesammelt, welche durch die
Amtsblätter beider Provinzen veröffentlicht ist.

Das gewählte Fabrikzeichen muss in drei Abdrücken dem
jenigen Gewerbe- oder Fabrikengerichte eingereicht werden,
welches mit der Führung der Zeichenrolle beauftragt ist, näm-
lich für die Provinz Westfalen und für die Kreise Rees, Duis-
burg und Essen dem Fabrikengerichte zu Hagen, für die übrige
Rheinprovinz entweder dem Gewerbegerichte zu Solingen oder
dem Gewerberichte zu Remscheid. Die Abgrenzung der Be-
zirke dieser beiden Gerichte ist dem Justizminister und dem
Handelsminister überlassen (§. 3).

Das Gewerbegericht registrirt die erfolgte Anmeldung des

1) Der raffinirte Stahl ist nach §. 1 des Gesetzes vom 24. April
1854 unter die geschützten Waaren aufgenommen worden.
2) Für die älteren in Buchstaben oder Worten bestehenden Zei-
chen ist durch §§. 1. 2 des Gesetzes vom 24. April 1854 der Schutz
aufrecht erhalten, sofern sie nicht blosse Eigenschaften der Waare oder
eine empfehlende Bezeichnung, oder den Namen eines ausländischen
Fabrikanten, oder geographische Benennungen enthalten. Durch das-
selbe Gesetz sind §. 5 die Staatswappen von dem Gebrauche als aus-
schliessliche Fabrikzeichen ausgeschlossen.

Rheinland und Westfalen.
Verordnung vom 18. August 1847 hat durch das spätere Ge-
setz vom 24. April 1854 (Gesetzsamml. S. 213) einige Zusätze
erhalten und bildet mit denselben die Grundlage des heute in
der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz für den Schutz
der Fabrikzeichen geltenden Rechtes.

Nach den Vorschriften der angeführten Gesetze kann je-
der Gewerbtreibende die ausschliessliche Befugniss zur Anwen-
dung eines besondern Zeichens für die von ihm selbst oder
von Andern für ihn verfertigten Eisen- und Stahlwaaren, je-
doch mit Ausnahme des rohen Stahls1) und des Stabeisens,
sowie für die Verpackung desselben erlangen (Verordn. v. 18.
August 1847, §. 1).

Das gewählte Zeichen muss sich von andern in den Zei-
chenrollen bereits eingetragenen hinlänglich unterscheiden, und
darf weder in Staatswappen, noch in Buchstaben, noch in Wor-
ten bestehen2), noch gegen die guten Sitten verstossen (§. 3).

Auf solche Zeichen, deren Gebrauch bisher ausnahmsweise
einem Jeden gestattet war, kann ein ausschliessliches Recht
nicht erworben werden. Diese Zeichen sind in einer besonde-
ren Rolle der freien Zeichen gesammelt, welche durch die
Amtsblätter beider Provinzen veröffentlicht ist.

Das gewählte Fabrikzeichen muss in drei Abdrücken dem
jenigen Gewerbe- oder Fabrikengerichte eingereicht werden,
welches mit der Führung der Zeichenrolle beauftragt ist, näm-
lich für die Provinz Westfalen und für die Kreise Rees, Duis-
burg und Essen dem Fabrikengerichte zu Hagen, für die übrige
Rheinprovinz entweder dem Gewerbegerichte zu Solingen oder
dem Gewerberichte zu Remscheid. Die Abgrenzung der Be-
zirke dieser beiden Gerichte ist dem Justizminister und dem
Handelsminister überlassen (§. 3).

Das Gewerbegericht registrirt die erfolgte Anmeldung des

1) Der raffinirte Stahl ist nach §. 1 des Gesetzes vom 24. April
1854 unter die geschützten Waaren aufgenommen worden.
2) Für die älteren in Buchstaben oder Worten bestehenden Zei-
chen ist durch §§. 1. 2 des Gesetzes vom 24. April 1854 der Schutz
aufrecht erhalten, sofern sie nicht blosse Eigenschaften der Waare oder
eine empfehlende Bezeichnung, oder den Namen eines ausländischen
Fabrikanten, oder geographische Benennungen enthalten. Durch das-
selbe Gesetz sind §. 5 die Staatswappen von dem Gebrauche als aus-
schliessliche Fabrikzeichen ausgeschlossen.
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[397/0424] Rheinland und Westfalen. Verordnung vom 18. August 1847 hat durch das spätere Ge- setz vom 24. April 1854 (Gesetzsamml. S. 213) einige Zusätze erhalten und bildet mit denselben die Grundlage des heute in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz für den Schutz der Fabrikzeichen geltenden Rechtes. Nach den Vorschriften der angeführten Gesetze kann je- der Gewerbtreibende die ausschliessliche Befugniss zur Anwen- dung eines besondern Zeichens für die von ihm selbst oder von Andern für ihn verfertigten Eisen- und Stahlwaaren, je- doch mit Ausnahme des rohen Stahls 1) und des Stabeisens, sowie für die Verpackung desselben erlangen (Verordn. v. 18. August 1847, §. 1). Das gewählte Zeichen muss sich von andern in den Zei- chenrollen bereits eingetragenen hinlänglich unterscheiden, und darf weder in Staatswappen, noch in Buchstaben, noch in Wor- ten bestehen 2), noch gegen die guten Sitten verstossen (§. 3). Auf solche Zeichen, deren Gebrauch bisher ausnahmsweise einem Jeden gestattet war, kann ein ausschliessliches Recht nicht erworben werden. Diese Zeichen sind in einer besonde- ren Rolle der freien Zeichen gesammelt, welche durch die Amtsblätter beider Provinzen veröffentlicht ist. Das gewählte Fabrikzeichen muss in drei Abdrücken dem jenigen Gewerbe- oder Fabrikengerichte eingereicht werden, welches mit der Führung der Zeichenrolle beauftragt ist, näm- lich für die Provinz Westfalen und für die Kreise Rees, Duis- burg und Essen dem Fabrikengerichte zu Hagen, für die übrige Rheinprovinz entweder dem Gewerbegerichte zu Solingen oder dem Gewerberichte zu Remscheid. Die Abgrenzung der Be- zirke dieser beiden Gerichte ist dem Justizminister und dem Handelsminister überlassen (§. 3). Das Gewerbegericht registrirt die erfolgte Anmeldung des 1) Der raffinirte Stahl ist nach §. 1 des Gesetzes vom 24. April 1854 unter die geschützten Waaren aufgenommen worden. 2) Für die älteren in Buchstaben oder Worten bestehenden Zei- chen ist durch §§. 1. 2 des Gesetzes vom 24. April 1854 der Schutz aufrecht erhalten, sofern sie nicht blosse Eigenschaften der Waare oder eine empfehlende Bezeichnung, oder den Namen eines ausländischen Fabrikanten, oder geographische Benennungen enthalten. Durch das- selbe Gesetz sind §. 5 die Staatswappen von dem Gebrauche als aus- schliessliche Fabrikzeichen ausgeschlossen.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/424>, abgerufen am 25.11.2024.