Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 55. Preussisches Recht.

Allgemeines Landrecht. -- Französische Gesetzgebung. -- Zeichenschutz
in Rheinland und Westfalen. -- Gewerbegerichte. -- Vorprüfung. --
Uebertragung. -- Strafen. -- Hannover und Nassau.

Der älteren Preussischen Gesetzgebung ist das Verbot
des unbefugten Gebrauches fremder Waarenbezeichnungen eben
so fremd, wie dem Gemeinen Rechte. Das Allgemeine Land-
recht stellt zwar im Th. II, Tit. 20, §§. 1440. 1441, den un-
erlaubten Gebrauch eines fremden Familiennamens oder Wap-
pens unter Strafe und bedroht ferner im §. 1445 denjenigen
mit den Strafen des qualifizirten Betruges, welcher mit Zeichen
oder Proben, die nur für Waaren von gewisser Art oder Güte
bestimmt sind, Waaren von schlechterer Art oder Güte be-
trüglicher Weise bezeichnet.

Allein das erstere Vergehen wird, abgesehen von dem da-
mit vielleicht verbundenen Betruge, nur als eine persönliche
Beleidigung aufgefasst, deren "Bestrafung zur Genugthuung für
die beleidigte Familie" öffentlich bekannt gemacht werden soll.
Das zweite Vergehen aber steht unter der Rubrik "Betrug des
Publici" und es wird zum Thatbestand desselben ausdrücklich
erfordert, dass Waaren von schlechterer Art und Güte be-
trüglich für bessere ausgegeben sind. Das Vergehen der blos-
sen Anmassung einer fremden gewerblichen Firma oder Waa-
renbezeichnung wird von diesen Strafbestimmungen nicht ge-
troffen, und der Nachtheil, welcher dem Gewerbtreibenden
durch einen solchen unbefugten Gebrauch zugefügt wird, konnte
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts weder
im strafrechtlichen noch auch im civilrechtlichen Wege ver-
folgt werden.

Anders war die Lage der Gesetzgebung in denjenigen
Theilen der Monarchie, welche in den Zeiten der Fremdherr-
schaft zum Französischen Kaiserreiche oder zum Grossherzog-
thum Berg gehört hatten. In den erstern zur Rheinprovinz
gehörigen Landestheilen hatte die ältere Französische Gesetz-
gebung über die Waarenbezeichnungen Geltung behalten und
es fanden die unten S. 405 f. angeführten Gesetze vom 22. Ger-
minal des Jahres XI, vom 11. Juni 1809, vom 8. September
1810, vom 1. April und 18. September 1811 und vom 22. De-

§. 55. Preussisches Recht.

Allgemeines Landrecht. — Französische Gesetzgebung. — Zeichenschutz
in Rheinland und Westfalen. — Gewerbegerichte. — Vorprüfung. —
Uebertragung. — Strafen. — Hannover und Nassau.

Der älteren Preussischen Gesetzgebung ist das Verbot
des unbefugten Gebrauches fremder Waarenbezeichnungen eben
so fremd, wie dem Gemeinen Rechte. Das Allgemeine Land-
recht stellt zwar im Th. II, Tit. 20, §§. 1440. 1441, den un-
erlaubten Gebrauch eines fremden Familiennamens oder Wap-
pens unter Strafe und bedroht ferner im §. 1445 denjenigen
mit den Strafen des qualifizirten Betruges, welcher mit Zeichen
oder Proben, die nur für Waaren von gewisser Art oder Güte
bestimmt sind, Waaren von schlechterer Art oder Güte be-
trüglicher Weise bezeichnet.

Allein das erstere Vergehen wird, abgesehen von dem da-
mit vielleicht verbundenen Betruge, nur als eine persönliche
Beleidigung aufgefasst, deren »Bestrafung zur Genugthuung für
die beleidigte Familie« öffentlich bekannt gemacht werden soll.
Das zweite Vergehen aber steht unter der Rubrik »Betrug des
Publici« und es wird zum Thatbestand desselben ausdrücklich
erfordert, dass Waaren von schlechterer Art und Güte be-
trüglich für bessere ausgegeben sind. Das Vergehen der blos-
sen Anmassung einer fremden gewerblichen Firma oder Waa-
renbezeichnung wird von diesen Strafbestimmungen nicht ge-
troffen, und der Nachtheil, welcher dem Gewerbtreibenden
durch einen solchen unbefugten Gebrauch zugefügt wird, konnte
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts weder
im strafrechtlichen noch auch im civilrechtlichen Wege ver-
folgt werden.

Anders war die Lage der Gesetzgebung in denjenigen
Theilen der Monarchie, welche in den Zeiten der Fremdherr-
schaft zum Französischen Kaiserreiche oder zum Grossherzog-
thum Berg gehört hatten. In den erstern zur Rheinprovinz
gehörigen Landestheilen hatte die ältere Französische Gesetz-
gebung über die Waarenbezeichnungen Geltung behalten und
es fanden die unten S. 405 f. angeführten Gesetze vom 22. Ger-
minal des Jahres XI, vom 11. Juni 1809, vom 8. September
1810, vom 1. April und 18. September 1811 und vom 22. De-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0420" n="393"/>
          <div n="3">
            <head>§. 55. <hi rendition="#g">Preussisches Recht</hi>.</head><lb/>
            <argument>
              <p>Allgemeines Landrecht. &#x2014; Französische Gesetzgebung. &#x2014; Zeichenschutz<lb/>
in Rheinland und Westfalen. &#x2014; Gewerbegerichte. &#x2014; Vorprüfung. &#x2014;<lb/><hi rendition="#c">Uebertragung. &#x2014; Strafen. &#x2014; Hannover und Nassau.</hi></p>
            </argument><lb/>
            <p>Der älteren Preussischen Gesetzgebung ist das Verbot<lb/>
des unbefugten Gebrauches fremder Waarenbezeichnungen eben<lb/>
so fremd, wie dem Gemeinen Rechte. Das Allgemeine Land-<lb/>
recht stellt zwar im Th. II, Tit. 20, §§. 1440. 1441, den un-<lb/>
erlaubten Gebrauch eines fremden Familiennamens oder Wap-<lb/>
pens unter Strafe und bedroht ferner im §. 1445 denjenigen<lb/>
mit den Strafen des qualifizirten Betruges, welcher mit Zeichen<lb/>
oder Proben, die nur für Waaren von gewisser Art oder Güte<lb/>
bestimmt sind, Waaren von schlechterer Art oder Güte be-<lb/>
trüglicher Weise bezeichnet.</p><lb/>
            <p>Allein das erstere Vergehen wird, abgesehen von dem da-<lb/>
mit vielleicht verbundenen Betruge, nur als eine persönliche<lb/>
Beleidigung aufgefasst, deren »Bestrafung zur Genugthuung für<lb/>
die beleidigte Familie« öffentlich bekannt gemacht werden soll.<lb/>
Das zweite Vergehen aber steht unter der Rubrik »Betrug des<lb/>
Publici« und es wird zum Thatbestand desselben ausdrücklich<lb/>
erfordert, dass Waaren von schlechterer Art und Güte be-<lb/>
trüglich für bessere ausgegeben sind. Das Vergehen der blos-<lb/>
sen Anmassung einer fremden gewerblichen Firma oder Waa-<lb/>
renbezeichnung wird von diesen Strafbestimmungen nicht ge-<lb/>
troffen, und der Nachtheil, welcher dem Gewerbtreibenden<lb/>
durch einen solchen unbefugten Gebrauch zugefügt wird, konnte<lb/>
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts weder<lb/>
im strafrechtlichen noch auch im civilrechtlichen Wege ver-<lb/>
folgt werden.</p><lb/>
            <p>Anders war die Lage der Gesetzgebung in denjenigen<lb/>
Theilen der Monarchie, welche in den Zeiten der Fremdherr-<lb/>
schaft zum Französischen Kaiserreiche oder zum Grossherzog-<lb/>
thum Berg gehört hatten. In den erstern zur Rheinprovinz<lb/>
gehörigen Landestheilen hatte die ältere Französische Gesetz-<lb/>
gebung über die Waarenbezeichnungen Geltung behalten und<lb/>
es fanden die unten S. 405 f. angeführten Gesetze vom 22. Ger-<lb/>
minal des Jahres XI, vom 11. Juni 1809, vom 8. September<lb/>
1810, vom 1. April und 18. September 1811 und vom 22. De-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[393/0420] §. 55. Preussisches Recht. Allgemeines Landrecht. — Französische Gesetzgebung. — Zeichenschutz in Rheinland und Westfalen. — Gewerbegerichte. — Vorprüfung. — Uebertragung. — Strafen. — Hannover und Nassau. Der älteren Preussischen Gesetzgebung ist das Verbot des unbefugten Gebrauches fremder Waarenbezeichnungen eben so fremd, wie dem Gemeinen Rechte. Das Allgemeine Land- recht stellt zwar im Th. II, Tit. 20, §§. 1440. 1441, den un- erlaubten Gebrauch eines fremden Familiennamens oder Wap- pens unter Strafe und bedroht ferner im §. 1445 denjenigen mit den Strafen des qualifizirten Betruges, welcher mit Zeichen oder Proben, die nur für Waaren von gewisser Art oder Güte bestimmt sind, Waaren von schlechterer Art oder Güte be- trüglicher Weise bezeichnet. Allein das erstere Vergehen wird, abgesehen von dem da- mit vielleicht verbundenen Betruge, nur als eine persönliche Beleidigung aufgefasst, deren »Bestrafung zur Genugthuung für die beleidigte Familie« öffentlich bekannt gemacht werden soll. Das zweite Vergehen aber steht unter der Rubrik »Betrug des Publici« und es wird zum Thatbestand desselben ausdrücklich erfordert, dass Waaren von schlechterer Art und Güte be- trüglich für bessere ausgegeben sind. Das Vergehen der blos- sen Anmassung einer fremden gewerblichen Firma oder Waa- renbezeichnung wird von diesen Strafbestimmungen nicht ge- troffen, und der Nachtheil, welcher dem Gewerbtreibenden durch einen solchen unbefugten Gebrauch zugefügt wird, konnte nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts weder im strafrechtlichen noch auch im civilrechtlichen Wege ver- folgt werden. Anders war die Lage der Gesetzgebung in denjenigen Theilen der Monarchie, welche in den Zeiten der Fremdherr- schaft zum Französischen Kaiserreiche oder zum Grossherzog- thum Berg gehört hatten. In den erstern zur Rheinprovinz gehörigen Landestheilen hatte die ältere Französische Gesetz- gebung über die Waarenbezeichnungen Geltung behalten und es fanden die unten S. 405 f. angeführten Gesetze vom 22. Ger- minal des Jahres XI, vom 11. Juni 1809, vom 8. September 1810, vom 1. April und 18. September 1811 und vom 22. De-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/420
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/420>, abgerufen am 25.11.2024.