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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Figürliche Bezeichnung. -- Registrirung.
nung annimmt, oder durch den thatsächlichen Gebrauch. Die
Mehrzahl derjenigen Gesetzgebungen, welche auch die figürli-
chen Zeichen schützen, verlangen deren förmliche Registrirung;
eine ansehnliche Minderheit gewährt dagegen ohne diese Be-
dingung den thatsächlich im Gebrauche eines Gewerbtreiben-
den befindlichen Zeichen den Schutz gegen Nachbildung.

In Preussen bestehen die drei verschiedenen Systeme der
Gesetzgebung neben einander, indem in den älteren Provinzen
nur die unbefugte Bezeichnung von Waaren mit dem Namen
und dem Wohnorte eines fremden Fabrikanten unter Strafe
gestellt ist, in Hannover und Nassau dagegen auch die Nach-
bildung der figürlichen Waarenbezeichnungen verboten ist und
zwar ohne die Bedingung der Registrirung, während in der
Rheinprovinz und in Westfalen für die Eisen- und Stahlwaa-
ren die Registrirung der figürlichen Zeichen eingeführt ist
(vergl. §. 55).

Die Registrirung der Marken ist ferner vorgeschrieben
in Bayern, Oesterreich, Frankreich, Belgien und Italien. In
England und in den meisten deutschen Staaten werden die
figürlichen Zeichen ohne Registrirung geschützt, während einige
der letzteren gleich der altpreussischen Gesetzgebung nur den
Missbrauch der namentlichen Bezeichnung verbieten (§. 56).

Was die Person des Berechtigten anbetrifft, so kann jeder
Gewerbtreibende, sowohl der Produzent als der Zwischenhändler,
seinen Waaren eine Bezeichnung geben. Die Französische und
Italienische Gesetzgebung verbietet indess dem Zwischenhändler
das Zeichen des Produzenten zu entfernen und gestattet ihm
nur seine Bezeichnung neben demselben anzubringen1).

Als Gegenstand figürlicher Waarenbezeichnungen werden
von den Gesetzen alle Arten von Zeichen zugelassen, welche
sich hinreichend von andern, insbesondere von den bereits im
Gebrauche befindlichen unterscheiden. Einige Gesetze verbieten
die Anwendung von Buchstaben und Worten2), Länderwappen3),
Zahlen4) oder allgemein üblichen Handelsbezeichnungen5).

1) Französ. Gesetz v. 28. Juli 1824. -- Italien. Gesetz v. 30. Au-
gust 1868 Art. 3.
2) Preuss. Gesetz v. 18. August 1847 §. 2.
3) Preuss. Gesetz
v. 24. April 1854 §. 5.
4) Oesterreich. Gesetz v. 7. Dezember 1858
§. 3.
5) Engl. Gesetz v. 7. August 1862 (25 & 26 Victoria cap. 88).

Figürliche Bezeichnung. — Registrirung.
nung annimmt, oder durch den thatsächlichen Gebrauch. Die
Mehrzahl derjenigen Gesetzgebungen, welche auch die figürli-
chen Zeichen schützen, verlangen deren förmliche Registrirung;
eine ansehnliche Minderheit gewährt dagegen ohne diese Be-
dingung den thatsächlich im Gebrauche eines Gewerbtreiben-
den befindlichen Zeichen den Schutz gegen Nachbildung.

In Preussen bestehen die drei verschiedenen Systeme der
Gesetzgebung neben einander, indem in den älteren Provinzen
nur die unbefugte Bezeichnung von Waaren mit dem Namen
und dem Wohnorte eines fremden Fabrikanten unter Strafe
gestellt ist, in Hannover und Nassau dagegen auch die Nach-
bildung der figürlichen Waarenbezeichnungen verboten ist und
zwar ohne die Bedingung der Registrirung, während in der
Rheinprovinz und in Westfalen für die Eisen- und Stahlwaa-
ren die Registrirung der figürlichen Zeichen eingeführt ist
(vergl. §. 55).

Die Registrirung der Marken ist ferner vorgeschrieben
in Bayern, Oesterreich, Frankreich, Belgien und Italien. In
England und in den meisten deutschen Staaten werden die
figürlichen Zeichen ohne Registrirung geschützt, während einige
der letzteren gleich der altpreussischen Gesetzgebung nur den
Missbrauch der namentlichen Bezeichnung verbieten (§. 56).

Was die Person des Berechtigten anbetrifft, so kann jeder
Gewerbtreibende, sowohl der Produzent als der Zwischenhändler,
seinen Waaren eine Bezeichnung geben. Die Französische und
Italienische Gesetzgebung verbietet indess dem Zwischenhändler
das Zeichen des Produzenten zu entfernen und gestattet ihm
nur seine Bezeichnung neben demselben anzubringen1).

Als Gegenstand figürlicher Waarenbezeichnungen werden
von den Gesetzen alle Arten von Zeichen zugelassen, welche
sich hinreichend von andern, insbesondere von den bereits im
Gebrauche befindlichen unterscheiden. Einige Gesetze verbieten
die Anwendung von Buchstaben und Worten2), Länderwappen3),
Zahlen4) oder allgemein üblichen Handelsbezeichnungen5).

1) Französ. Gesetz v. 28. Juli 1824. — Italien. Gesetz v. 30. Au-
gust 1868 Art. 3.
2) Preuss. Gesetz v. 18. August 1847 §. 2.
3) Preuss. Gesetz
v. 24. April 1854 §. 5.
4) Oesterreich. Gesetz v. 7. Dezember 1858
§. 3.
5) Engl. Gesetz v. 7. August 1862 (25 & 26 Victoria cap. 88).
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[391/0418] Figürliche Bezeichnung. — Registrirung. nung annimmt, oder durch den thatsächlichen Gebrauch. Die Mehrzahl derjenigen Gesetzgebungen, welche auch die figürli- chen Zeichen schützen, verlangen deren förmliche Registrirung; eine ansehnliche Minderheit gewährt dagegen ohne diese Be- dingung den thatsächlich im Gebrauche eines Gewerbtreiben- den befindlichen Zeichen den Schutz gegen Nachbildung. In Preussen bestehen die drei verschiedenen Systeme der Gesetzgebung neben einander, indem in den älteren Provinzen nur die unbefugte Bezeichnung von Waaren mit dem Namen und dem Wohnorte eines fremden Fabrikanten unter Strafe gestellt ist, in Hannover und Nassau dagegen auch die Nach- bildung der figürlichen Waarenbezeichnungen verboten ist und zwar ohne die Bedingung der Registrirung, während in der Rheinprovinz und in Westfalen für die Eisen- und Stahlwaa- ren die Registrirung der figürlichen Zeichen eingeführt ist (vergl. §. 55). Die Registrirung der Marken ist ferner vorgeschrieben in Bayern, Oesterreich, Frankreich, Belgien und Italien. In England und in den meisten deutschen Staaten werden die figürlichen Zeichen ohne Registrirung geschützt, während einige der letzteren gleich der altpreussischen Gesetzgebung nur den Missbrauch der namentlichen Bezeichnung verbieten (§. 56). Was die Person des Berechtigten anbetrifft, so kann jeder Gewerbtreibende, sowohl der Produzent als der Zwischenhändler, seinen Waaren eine Bezeichnung geben. Die Französische und Italienische Gesetzgebung verbietet indess dem Zwischenhändler das Zeichen des Produzenten zu entfernen und gestattet ihm nur seine Bezeichnung neben demselben anzubringen 1). Als Gegenstand figürlicher Waarenbezeichnungen werden von den Gesetzen alle Arten von Zeichen zugelassen, welche sich hinreichend von andern, insbesondere von den bereits im Gebrauche befindlichen unterscheiden. Einige Gesetze verbieten die Anwendung von Buchstaben und Worten 2), Länderwappen 3), Zahlen 4) oder allgemein üblichen Handelsbezeichnungen 5). 1) Französ. Gesetz v. 28. Juli 1824. — Italien. Gesetz v. 30. Au- gust 1868 Art. 3. 2) Preuss. Gesetz v. 18. August 1847 §. 2. 3) Preuss. Gesetz v. 24. April 1854 §. 5. 4) Oesterreich. Gesetz v. 7. Dezember 1858 §. 3. 5) Engl. Gesetz v. 7. August 1862 (25 & 26 Victoria cap. 88).

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/418>, abgerufen am 24.11.2024.