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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XIII. Waarenbezeichnungen. §. 54. Allgemeine Grundsätze.
des literarischen und artistischen Eigenthumes eine Anmassung
von gleichem Inhalte, wenn Büchertitel oder fingirte Autor-
namen nachgeahmt werden oder wenn geradezu Schriften oder
Kunstwerke fälschlich unter dem Namen eines fremden Autors
veröffentlicht werden1). Allein gegen einen solchen Eingriff
in die Rechtssphäre des Autors wird nur durch die Injurien-
klage Schutz gewährt, vermittelst deren das verletzte Recht
der Persönlichkeit des Autors geltend gemacht. Ein besonderes
Vermögensrecht ist den Autoren an den Bezeichnungen der
Bücher und Kunstwerke in den Gesetzen nicht beigelegt2).

Auch in Bezug auf die Waarenbezeichnungen besteht ein
solches Vermögensrecht nur kraft besonderer gesetzlicher Be-
stimmung. Nach den Grundsätzen des Gemeinen Rechtes ist
die unbefugte Anmassung fremder Waarenbezeichnungen und
selbst der unbefugte Gebrauch einer fremden Firma nicht
strafbar3). Allein dieser Eingriff ist nunmehr durch die Ge-
setzgebung fast sämmtlicher Staaten unter Strafe gestellt wor-
den und es ist dringend zu wünschen, dass die noch vorhan-
denen wenigen Ausnahmen bald verschwinden und dass der
Schutz der Waarenbezeichnungen in der weitesten Ausdehnung
zum allgemeinen und internationalen Rechte erhoben werde4).

Die Gesetzgebungen der verschiedenen Staaten theilen
sich in zwei grosse Gruppen, von denen die eine nur die voll-
ständige Waarenbezeichnung schützt, also nur den unbefugten
Gebrauch eines fremden Namens zur Bezeichnung von Waaren
verbietet, zum Theil selbst nur den Gebrauch des Namens
unter Zufügung des Wohn- und Fabrikortes; während die
andere auch den figürlichen Waarenzeichen denselben Rechts-
schutz gewährt.

Die figürlichen Waarenbezeichnungen können als solche
erkannt werden entweder durch eine besondere Erklärung des
Urhebers, durch welche derselbe die gewählte Waarenbezeich-

1) Vergl. Bd. I S. 147. S. 376 f.
2) Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer dolo-
sen Beschädigung ein Entschädigungsanspruch mit der actio doli gel-
tend gemacht werden kann (vergl. Bd. I S. 376).
3) Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzeichen.
Darmstadt und Leipzig 1866 S. 8 f. -- Thöl, Das Handelsrecht. 3. Aufl.
Göttingen 1854 S. 113.
4) Vergl. Bd. 1 S. 217.

XIII. Waarenbezeichnungen. §. 54. Allgemeine Grundsätze.
des literarischen und artistischen Eigenthumes eine Anmassung
von gleichem Inhalte, wenn Büchertitel oder fingirte Autor-
namen nachgeahmt werden oder wenn geradezu Schriften oder
Kunstwerke fälschlich unter dem Namen eines fremden Autors
veröffentlicht werden1). Allein gegen einen solchen Eingriff
in die Rechtssphäre des Autors wird nur durch die Injurien-
klage Schutz gewährt, vermittelst deren das verletzte Recht
der Persönlichkeit des Autors geltend gemacht. Ein besonderes
Vermögensrecht ist den Autoren an den Bezeichnungen der
Bücher und Kunstwerke in den Gesetzen nicht beigelegt2).

Auch in Bezug auf die Waarenbezeichnungen besteht ein
solches Vermögensrecht nur kraft besonderer gesetzlicher Be-
stimmung. Nach den Grundsätzen des Gemeinen Rechtes ist
die unbefugte Anmassung fremder Waarenbezeichnungen und
selbst der unbefugte Gebrauch einer fremden Firma nicht
strafbar3). Allein dieser Eingriff ist nunmehr durch die Ge-
setzgebung fast sämmtlicher Staaten unter Strafe gestellt wor-
den und es ist dringend zu wünschen, dass die noch vorhan-
denen wenigen Ausnahmen bald verschwinden und dass der
Schutz der Waarenbezeichnungen in der weitesten Ausdehnung
zum allgemeinen und internationalen Rechte erhoben werde4).

Die Gesetzgebungen der verschiedenen Staaten theilen
sich in zwei grosse Gruppen, von denen die eine nur die voll-
ständige Waarenbezeichnung schützt, also nur den unbefugten
Gebrauch eines fremden Namens zur Bezeichnung von Waaren
verbietet, zum Theil selbst nur den Gebrauch des Namens
unter Zufügung des Wohn- und Fabrikortes; während die
andere auch den figürlichen Waarenzeichen denselben Rechts-
schutz gewährt.

Die figürlichen Waarenbezeichnungen können als solche
erkannt werden entweder durch eine besondere Erklärung des
Urhebers, durch welche derselbe die gewählte Waarenbezeich-

1) Vergl. Bd. I S. 147. S. 376 f.
2) Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer dolo-
sen Beschädigung ein Entschädigungsanspruch mit der actio doli gel-
tend gemacht werden kann (vergl. Bd. I S. 376).
3) Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzeichen.
Darmstadt und Leipzig 1866 S. 8 f. — Thöl, Das Handelsrecht. 3. Aufl.
Göttingen 1854 S. 113.
4) Vergl. Bd. 1 S. 217.
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[390/0417] XIII. Waarenbezeichnungen. §. 54. Allgemeine Grundsätze. des literarischen und artistischen Eigenthumes eine Anmassung von gleichem Inhalte, wenn Büchertitel oder fingirte Autor- namen nachgeahmt werden oder wenn geradezu Schriften oder Kunstwerke fälschlich unter dem Namen eines fremden Autors veröffentlicht werden 1). Allein gegen einen solchen Eingriff in die Rechtssphäre des Autors wird nur durch die Injurien- klage Schutz gewährt, vermittelst deren das verletzte Recht der Persönlichkeit des Autors geltend gemacht. Ein besonderes Vermögensrecht ist den Autoren an den Bezeichnungen der Bücher und Kunstwerke in den Gesetzen nicht beigelegt 2). Auch in Bezug auf die Waarenbezeichnungen besteht ein solches Vermögensrecht nur kraft besonderer gesetzlicher Be- stimmung. Nach den Grundsätzen des Gemeinen Rechtes ist die unbefugte Anmassung fremder Waarenbezeichnungen und selbst der unbefugte Gebrauch einer fremden Firma nicht strafbar 3). Allein dieser Eingriff ist nunmehr durch die Ge- setzgebung fast sämmtlicher Staaten unter Strafe gestellt wor- den und es ist dringend zu wünschen, dass die noch vorhan- denen wenigen Ausnahmen bald verschwinden und dass der Schutz der Waarenbezeichnungen in der weitesten Ausdehnung zum allgemeinen und internationalen Rechte erhoben werde 4). Die Gesetzgebungen der verschiedenen Staaten theilen sich in zwei grosse Gruppen, von denen die eine nur die voll- ständige Waarenbezeichnung schützt, also nur den unbefugten Gebrauch eines fremden Namens zur Bezeichnung von Waaren verbietet, zum Theil selbst nur den Gebrauch des Namens unter Zufügung des Wohn- und Fabrikortes; während die andere auch den figürlichen Waarenzeichen denselben Rechts- schutz gewährt. Die figürlichen Waarenbezeichnungen können als solche erkannt werden entweder durch eine besondere Erklärung des Urhebers, durch welche derselbe die gewählte Waarenbezeich- 1) Vergl. Bd. I S. 147. S. 376 f. 2) Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer dolo- sen Beschädigung ein Entschädigungsanspruch mit der actio doli gel- tend gemacht werden kann (vergl. Bd. I S. 376). 3) Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzeichen. Darmstadt und Leipzig 1866 S. 8 f. — Thöl, Das Handelsrecht. 3. Aufl. Göttingen 1854 S. 113. 4) Vergl. Bd. 1 S. 217.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/417>, abgerufen am 24.11.2024.