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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster- und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.
thümer des Musters angesehen, bis das Gegentheil erwiesen
ist (§. 8).

Innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung muss der
Schutzberechtigte das Muster im Inlande auf Industrie-Erzeug-
nisse anwenden, und die Letzteren in Verkehr bringen. Wäh-
rend dieser Zeit werden die unter versiegeltem Umschlage hin-
terlegten Muster in diesem Zustande aufbewahrt. Nach einem
Jahre werden die Siegel in Gegenwart von zwei Zeugen und
unter Aufnahme eines Protokolles abgenommen und es ist die
Einsicht der Muster, wie bei den offen hinterlegten schon ur-
sprünglich, Jedermann gestattet (§. 9).

Die erfolgte Registrirung eines Musters ist nichtig und
ohne Wirkung, wenn einer der nachstehenden Umstände be-
wiesen wird:

a) dass schon vor dem Zeitpunkte der Hinterlegung nach
dem hinterlegten Muster verfertigte Industrie-Erzeugnisse
im In- oder Auslande im Verkehre waren;

b) dass schon früher das Muster in einem veröffentlichten
Druckwerke erschienen ist;

c) dass dasselbe schon früher auf den Namen eines An-
deren im Inlande registrirt worden ist;

d) dass der Hinterleger das Muster widerrechtlich an sich
gebracht hat (§. 2).

Das Recht des ausschliesslichen Gebrauches eines Mu-
sters erlischt:

a) wenn der Hinterleger das geschützte Muster binnen
einem Jahre nach der Hinterlegung im Umfange des öster-
reichischen Reichsgebietes nicht benützt;

b) wenn der Hinterleger nach dem Muster im Auslande
verfertigte Waaren in das österreichische Reichsgebiet ein-
führt (§. 11).

Jeder Eingriff in das Musterrecht, sei es durch unbefugte
Nachbildung eines geschützten Musters, sei es durch den Ver-
schleiss der hiernach verfertigten Waaren, begründet für den
Verletzten das Recht, auf die Einstellung der ferneren Anwen-
dung des Musters und des ferneren Verschleisses der betref-
fenden Waare zu dringen. Auch kann er verlangen, dass die
zur Nachbildung ausschliesslich oder vorzugsweise dienlichen
Werkzeuge und Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar ge-
macht werden. -- Ansprüche des Verletzten auf Ersatz des

XII. Muster- und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.
thümer des Musters angesehen, bis das Gegentheil erwiesen
ist (§. 8).

Innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung muss der
Schutzberechtigte das Muster im Inlande auf Industrie-Erzeug-
nisse anwenden, und die Letzteren in Verkehr bringen. Wäh-
rend dieser Zeit werden die unter versiegeltem Umschlage hin-
terlegten Muster in diesem Zustande aufbewahrt. Nach einem
Jahre werden die Siegel in Gegenwart von zwei Zeugen und
unter Aufnahme eines Protokolles abgenommen und es ist die
Einsicht der Muster, wie bei den offen hinterlegten schon ur-
sprünglich, Jedermann gestattet (§. 9).

Die erfolgte Registrirung eines Musters ist nichtig und
ohne Wirkung, wenn einer der nachstehenden Umstände be-
wiesen wird:

a) dass schon vor dem Zeitpunkte der Hinterlegung nach
dem hinterlegten Muster verfertigte Industrie-Erzeugnisse
im In- oder Auslande im Verkehre waren;

b) dass schon früher das Muster in einem veröffentlichten
Druckwerke erschienen ist;

c) dass dasselbe schon früher auf den Namen eines An-
deren im Inlande registrirt worden ist;

d) dass der Hinterleger das Muster widerrechtlich an sich
gebracht hat (§. 2).

Das Recht des ausschliesslichen Gebrauches eines Mu-
sters erlischt:

a) wenn der Hinterleger das geschützte Muster binnen
einem Jahre nach der Hinterlegung im Umfange des öster-
reichischen Reichsgebietes nicht benützt;

b) wenn der Hinterleger nach dem Muster im Auslande
verfertigte Waaren in das österreichische Reichsgebiet ein-
führt (§. 11).

Jeder Eingriff in das Musterrecht, sei es durch unbefugte
Nachbildung eines geschützten Musters, sei es durch den Ver-
schleiss der hiernach verfertigten Waaren, begründet für den
Verletzten das Recht, auf die Einstellung der ferneren Anwen-
dung des Musters und des ferneren Verschleisses der betref-
fenden Waare zu dringen. Auch kann er verlangen, dass die
zur Nachbildung ausschliesslich oder vorzugsweise dienlichen
Werkzeuge und Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar ge-
macht werden. — Ansprüche des Verletzten auf Ersatz des

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[384/0411] XII. Muster- und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten. thümer des Musters angesehen, bis das Gegentheil erwiesen ist (§. 8). Innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung muss der Schutzberechtigte das Muster im Inlande auf Industrie-Erzeug- nisse anwenden, und die Letzteren in Verkehr bringen. Wäh- rend dieser Zeit werden die unter versiegeltem Umschlage hin- terlegten Muster in diesem Zustande aufbewahrt. Nach einem Jahre werden die Siegel in Gegenwart von zwei Zeugen und unter Aufnahme eines Protokolles abgenommen und es ist die Einsicht der Muster, wie bei den offen hinterlegten schon ur- sprünglich, Jedermann gestattet (§. 9). Die erfolgte Registrirung eines Musters ist nichtig und ohne Wirkung, wenn einer der nachstehenden Umstände be- wiesen wird: a) dass schon vor dem Zeitpunkte der Hinterlegung nach dem hinterlegten Muster verfertigte Industrie-Erzeugnisse im In- oder Auslande im Verkehre waren; b) dass schon früher das Muster in einem veröffentlichten Druckwerke erschienen ist; c) dass dasselbe schon früher auf den Namen eines An- deren im Inlande registrirt worden ist; d) dass der Hinterleger das Muster widerrechtlich an sich gebracht hat (§. 2). Das Recht des ausschliesslichen Gebrauches eines Mu- sters erlischt: a) wenn der Hinterleger das geschützte Muster binnen einem Jahre nach der Hinterlegung im Umfange des öster- reichischen Reichsgebietes nicht benützt; b) wenn der Hinterleger nach dem Muster im Auslande verfertigte Waaren in das österreichische Reichsgebiet ein- führt (§. 11). Jeder Eingriff in das Musterrecht, sei es durch unbefugte Nachbildung eines geschützten Musters, sei es durch den Ver- schleiss der hiernach verfertigten Waaren, begründet für den Verletzten das Recht, auf die Einstellung der ferneren Anwen- dung des Musters und des ferneren Verschleisses der betref- fenden Waare zu dringen. Auch kann er verlangen, dass die zur Nachbildung ausschliesslich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar ge- macht werden. — Ansprüche des Verletzten auf Ersatz des

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/411>, abgerufen am 24.11.2024.